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20.3070 · Interpellation · 2020-03-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ein momentan epidemisch sich verbreitende Krankheitserreger erfordert Massnahmen der Landesregierung im Gesundheitsbereich, darunter auch das Verbot von Grossveranstaltungen, zu denen auch die Generalversammlungen börsenkotierter Aktiengesellschaften gehören. Die Generalversammlungen der meisten Gesellschaften finden im Frühjahr statt. Da Generalversammlungen gemäss zwingender gesetzlicher Vorgabe in physischer Form durchgeführt werden müssen, sehen sich viele Unternehmen gezwungen, ihre bereits angekündigten Generalversammlungen abzusagen und auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen an den Bundesrat:

Das Gesetz schreibt vor, dass die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres durchzuführen ist. Auch wenn es sich dabei um nach herrschender Lehre um eine blosse sogenannte Ordnungsvorschrift handelt, haben die Gesellschaften ein ganz praktisches Interesse, die Generalversammlung zeitnah durchzuführen: Die Rechenschaftsablage an die Aktionäre zum abgelaufenen Geschäftsjahr und deren Beschlussfassungen dazu sollten zeitnah erfolgen und nicht erst, wenn das folgende Geschäftsjahr schon zu mehr als der Hälfte abgelaufen ist. Und die Aktionäre haben ein offensichtliches Interesse, dass die Dividenden zeitnah beschlossen und ausbezahlt werden. Eine reihenweise Verschiebung der Generalversammlungen auf eine unbestimmte Zeit in der Zukunft ist daher nicht akzeptabel.

1. Hat der Bundesrat die Kompetenz, bei anhaltender Notlage die gesetzliche Vorschrift ausser Kraft zu setzen, wonach Generalversammlungen von Aktiengesellschaften zwingend in physischer Form stattfinden müssen?

2. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, die Regelung von Artikel 701d E-OR zur virtuellen Generalversammlung gemäss laufender Aktienrechtsrevision via Notrecht vorübergehend als anwendbar zu erklären, und zwar auch ohne dass die Statuten dies vorsehen müssen (solche Statutenbestimmungen existieren es logischerweise heute noch nicht)?

3. Sieht der Bundesrat künftig im Hinblick auf mögliche ähnliche Szenarien regulatorischen Handlungsbedarf?

Stellungnahme des Bundesrates

Am 16. März 2020 hat der Bundesrat die Situation in der Schweiz als "ausserordentliche Lage" gemäss Art. 7 Epidemiengesetz (SR 818.101) eingestuft und die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter verschärft. Gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, auf eine begrenzte Zeit verboten.

Für Versammlungen von Gesellschaften wurde in der COVID-19-Verordung 2 allerdings eine Sondervorschrift vorgesehen: Der Veranstalter kann anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter ausüben können (Art. 6b COVID-19-Verordnung 2).

Die laufende Revision des Aktienrechts (16.077) soll den Handlungsbedarf bei ähnlichen Szenarien abdecken, indem neue Möglichkeiten für die Ausübung der Aktionärsrechte aus Distanz gesetzlich vorgesehen sind.

Antwort des Bundesrates.