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20.313 · Standesinitiative · 2020-06-04

Departement des Innern

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 31.03.2023

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hat die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes betreffend die Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zuhanden des Rates verabschiedet. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung des Erwerbsersatzgesetzes soll die Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft fördern. Gemäss geltendem Recht endet bei Mutterschaft der Anspruch auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Als Erwerbstätigkeit gilt auch ein Parlamentsmandat. Dies hat zur Folge, dass eine Parlamentarierin die Mutterschaftsentschädigung auch für ihre hauptberufliche Tätigkeit verliert, wenn sie während des Mutterschafsurlaubs - auch nur vereinzelt - an Sitzungen des Parlamentes teilnimmt.

Aus Sicht der Kommission soll eine vom Volk gewählte Parlamentarierin nicht aufgrund Mutterschaft daran gehindert werden, ihr politisches Mandat erfüllen zu können. Die Kommission schlägt deshalb vor, dass eine Parlamentarierin ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung für ihre berufliche Tätigkeit nicht verliert, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubes an Rats- und Kommissionssitzungen des Parlamentes auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene teilnimmt, an denen keine Stellvertretung vorgesehen ist.

In der vom 22. August bis 25. November 2023 durchgeführten Vernehmlassung wurde die Vorlage von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. 22 Kantone unterstützen die Vorlage grundsätzlich, vier Kantone möchten sie ergänzen. Alle Parteien ausser der SVP unterstützen die Vorlage. Die Verbände der Wirtschaft unterstreichen, dass die Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft grundsätzlich zu fördern ist. Vier von sechs Verbänden lehnen die Vorlage aber ab. Eine überwiegende Mehrheit der anderen Organisationen und weiteren interessierten Kreise begrüsst es, dass die Problematik erkannt wurde und befürworten die Absicht, eine Lösung für Parlamentarierinnen zu finden.

Die Vorlage geht zur Stellungnahme an den Bundesrat, bevor sie voraussichtlich in der Sommersession im Rat behandelt wird.

Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie die definitive Vorlage der Kommission wurden heute veröffentlicht.

Mit dieser Vorlage werden die Standesinitiativen der Kantone Zug, Baselland, Luzern und Basel-Stadt (19.311 / 20.313 / 20.323 / 21.311) umgesetzt.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.05.2023

Stellungnahme des Bundesrates zur vorgeschlagenen Änderung

Der Bundesrat spricht sich für die vorgeschlagene Ausnahmeregelung aus. Angesichts der besonderen Situation der Parlamentarierinnen erachtet er eine Ausnahmeregelung im EOG als gerechtfertigt.

Für den Bundesrat hat der Mutterschutz einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig erachtet er die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen als wichtig und misst der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit einen hohen Stellenwert zu. Er ist sich bewusst, dass die aktuelle Regelung für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative ausüben, nicht zweckmässig ist. Eine sozialversicherungsrechtliche Regelung sollte nicht dazu führen, dass junge Frauen von ihrem parlamentarischen Mandat zurücktreten oder sich gar nicht erst zur Wahl stellen.

Mit der Vorlage wird die Vereinbarkeit von Mutterschaft und parlamentarischem Milizmandat gefördert und das Schweizerische Milizsystem gestärkt, was der Bundesrat befürwortet. Die Parlamentarierin, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, sollte sich nicht sorgen müssen, dass ihre Abwesenheit die Stärkeverhältnisse im Parlament aus dem Gleichgewicht bringt. In den Kommissionen werden die inhaltlichen Verhandlungen geführt. Deshalb ist es wichtig, dass die Parlamentarierin die Möglichkeit hat, ihre Meinung auch während des Mutterschaftsurlaubs einzubringen; entweder in dem sie selber an der Sitzung teilnimmt oder sich vertreten lässt. Mit der vorgeschlagenen Änderung kann die Mutter ihren vom Volk erteilten Auftrag auch während des Mutterschaftsurlaub ausüben.

Die Teilnahme an den Sitzungen muss aber für die betroffenen Parlamentarierinnen freiwillig bleiben und es darf kein Druck auf sie ausgeübt werden, an den Sitzungen teilzunehmen. Die finanziellen Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die EO dürfte marginal sein.

Wortlaut

Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes ihre nebenamtlichen Parlamentsmandate wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.

Begründung

Die Standesinitiative dient der Unterstützung der vom Kanton Zug am 4. September 2019 eingereichten Standesinitiative "Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung" (19.311) und wird wie diese begründet:

Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt. Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt, sondern um die Wahrnehmung eines vom Volk erteilten politischen Mandats.

Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.

Es ist schwierig nachzuvollziehen, warum Parlamentarierinnen mit der Teilnahme an Parlamentssitzungen ihren Anspruch auf die gesamte Mutterschaftsentschädigung verlieren können. Die Ziele des Mutterschaftsurlaubs - die Förderung einer engen Mutter-Kind-Bindung und die Verhinderung eines zu frühen Wiedereinstiegs in die Erwerbstätigkeit - sind nicht in Gefahr, wenn eine junge Mutter für einige Stunden an Ratssitzungen teilnimmt; auf der anderen Seite könnte sie so ihrem Auftrag als vom Volk gewählte Politikerin nachkommen, was im schweizerischen Milizsystem einen hohen Wert darstellt. Denn die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden. Insofern ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Es macht den Anschein, als sei im Bundesgesetz bzw. in der Umsetzungspraxis diesem Aspekt zu wenig Rechnung getragen worden.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 08.06.2023

Ständerat für Mutterschaftsentschädigung bei Parlamentsarbeit

Parlamentsarbeit soll für Frauen trotz Mutterschaftsurlaub möglich werden. Dafür hat sich der Ständerat ausgesprochen. Er nahm am Donnerstag mit 28 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen eine Vorlage zur Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes an.

Neu soll die Teilnahme von im Mutterschaftsurlaub stehenden Müttern an Sitzungen von Parlamenten, in denen keine Vertretung vorgesehen ist, nicht mehr als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gelten. Diese Tätigkeit führt dann nicht zur Beendigung des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung.

Diese Regelung gilt gemäss Parlamentsunterlagen auch für Kommissionssitzungen, wenn für diese Sitzungen keine Stellvertretungsmöglichkeit vorgesehen ist.

Heute verliert eine Parlamentarierin ihre Mutterschaftsentschädigung für ihre hauptberufliche Tätigkeit, sobald sie an Sitzungen des Parlaments teilnimmt. Das Bundesgericht bestätigte dies vor einem Jahr in einem Leiturteil.

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 14.09.2023

Mutterschaft und Parlamentsarbeit werden besser vereinbar
In der Schweiz können Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub bald ihre Parlamentstätigkeit ausüben, ohne den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. Nach dem Ständerat hat sich auch der Nationalrat für eine entsprechende Änderung des Erwerbsersatzgesetzes ausgesprochen.

Heute verliert eine Parlamentarierin ihre Mutterschaftsentschädigung für ihre hauptberufliche Tätigkeit, sobald sie an Sitzungen des Parlaments teilnimmt. Das Bundesgericht bestätigte dies vor einem Jahr in einem Leiturteil.

Neu soll die Teilnahme von im Mutterschaftsurlaub stehenden Müttern an Sitzungen von Parlamenten nicht mehr als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gelten. Die Frau verliert also ihre Mutterschaftsentschädigung nicht, wenn sie in einem Parlament mitarbeitet. Dieser Änderung des Erwerbsersatzgesetzes stimmte der Nationalrat am Donnerstag mit 155 zu 22 Stimmen bei fünf Enthaltungen zu.

Der Ständerat hatte schon im Juni zugestimmt. Die geplante Gesetzesänderung geht auf Standesinitiativen mehrerer Kantone zurück. Die neue Regelung wird auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene gelten. Wegen einer kleinen Differenz geht die Vorlage aber nochmals zurück in den Ständerat.

"Faktisch ein Politikverbot"

Im Nationalrat lautete am Donnerstag der Tenor, eine vom Volk gewählte Parlamentarierin solle nicht aufgrund von Mutterschaft an der Erfüllung ihres politischen Mandats gehindert werden. Andernfalls könnten sich nämlich die von den Wählerinnen und Wählern gewollten politischen Kräfteverhältnisse ändern, argumentierte die vorberatende Kommission.

Es gelte, den Mutterschutz an das System des Milizparlaments anzupassen. Wenn eine Frau wegen der geltenden Regeln des Mutterschaftsschutzes nicht in einem Parlament mittun könne, sei das "faktisch ein Politikverbot", sagte Corina Gredig (ZH) namens der GLP-Fraktion. Jede Parlamentarierin solle selber entscheiden können, ob sie an einer Abstimmung teilnehme oder nicht.

Eine Mehrheit der SVP-Fraktion sagte Nein zur neuen Regelung. Laut Fraktionssprecherin Barbara Steinemann (ZH) findet diese Mehrheit, mit der Vorlage würde eine einseitige Besserstellung von Parlamentarierinnen geschaffen. Diese würde vom Volk nicht verstanden. Es sei auch zu befürchten, ein Ja zur Vorlage könnte weitere Ausnahmeregelungen im Mutterschutz nach sich ziehen.

Differenz bei Stellvertreterlösungen

Noch zu bestimmen ist vom Parlament, ob die neue Regelung unabhängig davon gelten soll, ob in einem Parlament eine Vertreterlösung gilt oder nicht. Der Nationalrat entschied sich auf Antrag seiner vorberatenden Kommission für eine Lösung unabhängig von Stellvertretungen. Der Ständerat verabschiedete einen Text, in dem von Stellvertretungen die Rede ist.

Deshalb geht die Vorlage nochmals zurück in die kleine Kammer. Einig sind sich die beiden Räte, dass Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub nicht nur an Rats-, sondern auch an Kommissionssitzungen sollen teilnehmen können. Sie sollen also nicht nur abstimmen können.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 21.09.2023

Abweichung

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 25.09.2023

Mutterschaft und Parlamentsarbeit werden besser vereinbar
Nach der Geburt ihres Kindes können Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub in der Schweiz künftig ihre Parlamentstätigkeit ausüben, ohne den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. Der Nationalrat hat eine Änderung des Erwerbsersatz-Gesetzes für die Schlussabstimmung bereitgemacht.

Auf die Hauptzüge der Vorlagen hatten sich beide Räte schon früher geeinigt. Wegen einer kleinen Differenz ging die Vorlage aber nochmals zurück in den Ständerat. Umstritten war, ob die neue Regelung unabhängig davon gelten soll, ob in einem Parlament eine Vertreterlösung gilt oder nicht.

Der Nationalrat entschied sich auf Antrag seiner vorberatenden Kommission für eine von Stellvertretungen unabhängige Lösung. Der Ständerat hätte eine Abhängigkeit von Stellvertretungen gewünscht. Der Nationalrat folgte am Montag nun dem Ständerat und schwenkte auf dessen Linie ein. Man hoffe nun auf eine pragmatische Umsetzung, hiess es vonseiten der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N).