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20.3184 · Motion · 2020-05-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnungen zur Covid-19-Überbrückungshilfe anzupassen und vorzusehen, dass der Bund nach Bewältigung der Coronakrise einen Teil der Überbrückungskredite übernimmt. Dieser Teil kann die Kapitalkosten der Unternehmen, insbesondere die Miete, die Zinsen, die Amortisationskosten, die Unterhalts- und die Lagerkosten umfassen. Der Bund kann den Teil der Kredite, die er übernimmt, begrenzen und für die Rückerstattung des anderen Teils Vorschriften erlassen.

Begründung

Die Covid-19-Pandemie hat verheerende Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Betriebe der Schweiz. Der Bundesrat hat es im Rahmen seiner Zuständigkeit geschafft, mit den Überbrückungskrediten und der Ausdehnung der Kurzarbeit eine wirksame, kluge und enorm rasche Lösung vorzuschlagen.

Mit diesen Massnahmen lässt sich ein Teil der kurzfristigen Kosten der Unternehmen, insbesondere die Personalkosten, decken. Hingegen ist nichts vorgesehen für die Deckung der Kapitalkosten der Unternehmen: Zahlreiche von ihnen haben auf Anordnung des Bundesrates hin geschlossen. Die Kosten für Miete, Unterhalt, Lagerung, Amortisation oder Zinsen müssen sie aber trotzdem bezahlen. Für diese Kosten, die KMU unnötig zusätzlich belasten, muss die öffentliche Hand aufkommen.

Der Bundesrat kann einen Plafond für die Übernahme der Rahmenkredite durch den Bund festlegen. Zudem kann er für den Teil, den die Unternehmen zurückzahlen müssen, Bedingungen festlegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Auswirkungen der COVID19-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit führten bei zahlreichen wirtschaftlich gesunden Unternehmen zu Liquiditätsengpässen. Ganz besonders betroffen waren namentlich Selbstständigerwerbende sowie kleinere und mittlere Unternehmungen. Um diesen rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten zu ermöglichen, damit sie trotz Einnahmeausfällen ihre kurzfristig kaum steuerbaren, fixen Kosten während den ersten Monaten tragen konnten, hat der Bund über die vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen Bankkredite für Übergangsfinanzierungen verbürgt.

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zum Solidarbürgschaftsgesetz-COVID-19, welches die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ablösen soll, eröffnet. Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Instrumente vor, um Härtefälle zu vermeiden:

1. Verlängerung der Amortisationsfrist: Grundsätzlich müssen COVID-19-Kredite innert fünf Jahren zurückgezahlt sein. In Härtefällen kann die Amortisationsdauer um bis zu fünf Jahre (bisher zwei Jahre) verlängert werden.

2. Verhinderung einer Überschuldung nach Artikel 725 des Obligationenrechts: COVID-Kredite von bis zu 500'000 Franken sollen während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden (bisher nur bis am 31.3 2022).

3. Bewirtschaftung der Forderungen: Die Bürgschaftsorganisation soll verschiedene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von individuellen Härtefällen erhalten.

Diese oben genannten Eckwerte stellen aus Sicht des Bundesrates sicher, dass Härtefälle individuell beurteilt und im Einzelfall abgefedert werden können. Ein genereller Teilerlass, wie ihn die Motion fordert, ist hingegen derzeit aus den folgenden Gründen nicht geplant:

- Unternehmen, die keinen COVID-19-Kredit beantragt haben, weil sie die Überbrückungsfinanzierung aus anderen Quellen sicherstellen konnten oder weil sie fürchteten, den Kredit nicht zurückzahlen zu können, könnten nicht vom Teilerlass profitieren bzw. würden wirtschaftlich schlechter behandelt.

- Ein Teilerlass würde zu erheblichen Fehlanreizen führen: Würde eine solche Regelung erwartet, solange noch COVID-19-Kredite beantragt werden können, würde die Nachfrage nach weiteren COVID-19-Krediten massiv ansteigen. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Umsetzung einer solchen Härtefall-Regelung negativ auf die Amortisation bestehender Kredite auswirkt.

- Schliesslich erachtet der Bundesrat einen allgemeinen Krediterlass als nicht nötig: Die Möglichkeit einer Amortisation von maximal 10 Jahre bedeutet, dass ein Unternehmen dafür jährlich lediglich 1 bis 2 Prozente des Umsatzes einsetzen müsste. Dies sollte für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.