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20.3216 · Interpellation · 2020-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird voraussichtlich noch diesen Herbst die BVG-Revision an das Parlament zur Behandlung überweisen. Corona und seine Folgen werden auch die Situation in der beruflichen Vorsorge markant zuspitzen. Die aktive Generation wird die konjunkturellen und sozialpolitischen Folgen der Corona-Krise in den nächsten Jahren ohnehin mit aller Härte zu spüren bekommen. Viele Arbeitnehmende des Mittelstandes verfügen zwar über eine gute überobligatorische berufliche Vorsorge, sind aber ihrerseits von sinkenden Umwandlungssätzen ebenfalls stark betroffen. Wer heute mit einem vergleichbaren Altersguthaben in Rente geht, wie die Berufskollegen vor zehn Jahren, erhält eine Rente, die um bis zu einem Drittel tiefer liegt. Bei einem gut dotierten Altersguthaben sind das also vielleicht noch 2000 statt 3000 Franken pro Monat. Nicht selten werden damit die Mittel im Alter auch für den Mittelstand - zusammen mit einer durchschnittlichen AHV-Rente - knapp. Viele dieser Menschen werden trotz lebenslang bezahlter überobligatorischer Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung nur wenig über dem Niveau für Ergänzungsleistungen liegen. Ein Niveau, das nach dem Willen des Parlaments mit Wirkung ab 2021 sogar spürbar angehoben werden soll. Solidarität wird deshalb auch in diesem Punkt gefragt sein. Aber nicht nur von Jung zu Alt wie im BVG gewohnt, sondern vielleicht auch einmal in einem gewissen Umfang von Alt zu Jung. Denn ob die notwendige Finanzierung eines Rentenzuschlags, der tieferen und mittleren Einkommen zu Gute kommen soll, alleine über Lohnbeiträge geschehen kann, ist fraglich. So wird auch wenigstens eine Teilfinanzierung über die Bundeskasse oder über die Erträge der Nationalbank aus den Negativzinsen von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zu prüfen sein. Damit würden sich auch jene Rentner solidarisch an der Finanzierung beteiligen, die noch von viel höheren Renten profitieren.

1. Wird der Bundesrat infolge der Vernehmlassungsverlängerung eine neue, weitergehende Botschaft erarbeiten?

2. Welchen Zeitplan sieht der Bundesrat für die BVG-Revision aufgrund der verschärften Ausgangslage nach Corona vor?

3. Wie beurteilt der Bundesrat einen tieferen Umwandlungssatz, als die 6 Prozent, die vorgesehen sind?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Vorsorgesituation künftiger Rentnerinnen und Rentner angesichts der neusten Entwicklungen, unterschieden nach rein obligatorisch Versicherten einerseits und überobligatorisch Versicherten aus dem Mittelstand?

5. Welche Auswirkungen hätte eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes ohne zusätzliche Kompensation der Übergangsgeneration - namentlich bei tieferen und mittleren Einkommen - auf die Rentenhöhe der Betroffenen und auf die Ergänzungsleistungen (Bund und Kantone)?

6. Ist der Bundesrat bereit, mit der Botschaft zusätzlich zur Finanzierung der Massnahmen für die Übergangsgeneration (Rentenzuschlag) über Lohnbeiträge auch alternative (Teil-) Finanzierungsvarianten vorzulegen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2./6. Die Vernehmlassungsvorlage zur BVG-Reform basiert auf dem von den Sozialpartnern ausgehandelten Kompromiss und hat zum Ziel, das Finanzierungsproblem der beruflichen Vorsorge zu vermindern, das Rentenniveau zu sichern und die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit kleinen Einkommen zu verbessern. Diese Zielsetzung scheint gerade vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronakrise weiterhin sinnvoll.

Die Vernehmlassung zur Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) wurde aufgrund der Situation rund um das Coronavirus bis am 29. Mai 2020 verlängert. Gegenwärtig werden die Ergebnisse der Vernehmlassung ausgewertet. Nach Abschluss dieser Auswertung wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen befinden.

3. Die Vernehmlassungsvorlage zur BVG-Reform basiert auf einem Kompromiss der Sozialpartner, der insbesondere vorsieht, dass das Leistungsniveau mit Ausgleichsmassnahmen erhalten werden soll. Einen Mindestumwandlungssatz von 6 Prozent hielt der Bundesrat bisher für sozial- und wirtschaftspolitisch angemessen, auch wenn der BVG-Mindestumwandlungssatz rein versicherungstechnisch tiefer abgesenkt werden müsste. Je tiefer der BVG-Mindestumwandlungssatz gesenkt wird, desto höher müssten die Ausgleichsmassnahmen ausfallen, wenn das Rentenniveau gehalten werden soll.

4. Die Vorsorgesituation der künftigen Rentnerinnen und Rentner, sowohl von rein obligatorisch Versicherten als auch von überobligatorisch Versicherten aus dem Mittelstand hängt wesentlich von den Entwicklungen am Arbeitsmarkt ab, da das Altersguthaben nur weiter aufgebaut wird, wenn diese Personen aktiv versichert sind. Bleibt der Arbeitsmarkt stabil, dürfte der Einfluss auf die Renten gering bleiben, da insbesondere auch bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Gerade für Arbeitnehmende mit geringen Einkommen ist die Arbeitsmarktstabilität wichtig, da diese keine oder kaum private Altersvorsorge betreiben können. Für die Gesamtstabilität des Systems und damit die Renten aller Arbeitnehmenden ist vor allem die Entwicklung an den Finanzmärkten und der Geldpolitik entscheidend. Eine entsprechende Prognose wäre zu diesem Zeitpunkt unseriös. Nichtsdestotrotz lässt sich festhalten, dass das generell tiefe Zinsniveau und sinkende Aktienkurse für die Vorsorgeeinrichtungen eine grosse Herausforderung darstellen.

5. Würde auf Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration verzichtet und nur langfristige Ausgleichsmassnahmen zur Erhöhung des Altersguthabens eingeführt, dann würden die Auswirkungen einer Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf die Höhe der Renten davon abhängen, welcher effektive Umwandlungssatz in der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung angewendet wird. In umhüllenden Vorsorgeplänen liegt der effektive Umwandlungssatz im Durchschnitt bereits heute unter 6 Prozent. Die geplante Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes führt in diesen Fällen zu keiner Rentenreduktion, sofern die reglementarische Leistung über dem gesetzlichen Minimum liegt. Bei Versicherten, die im BVG-Obligatorium oder in nur leicht umhüllenden Vorsorgeplänen versichert sind, hängen die Auswirkungen in erster Linie vom Zeitpunkt der Pensionierung ab und nachgelagert von der Höhe des Einkommens: Bei einer sofortigen Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6 Prozent müssten Personen mit einem bisherigen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, die kurz nach dieser Senkung pensioniert werden, unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Einbusse ihrer BVG-Rente von 12 Prozent hinnehmen. Die BVG-Rente von Versicherten mit einem Einkommen in der Grössenordnung von 60 000 Franken würde auch bei einer Pensionierung 10 Jahre nach Inkrafttreten der Reform immer noch rund 10 Prozent tiefer ausfallen als heute (-1200 Franken pro Jahr). Erst nach ungefähr 25 Jahren würde in diesem Lohnbereich die BVG-Rente wieder das heutige Niveau erreichen. Bei einem Jahreslohn von 40 000 Franken betrüge die Renteneinbusse 5 Jahre nach Inkrafttreten der Reform noch rund 5 Prozent (-250 Franken pro Jahr). In diesem Lohnbereich würde die BVG-Rente nach 10 Jahren wieder das heutige Niveau erreichen.

Wie sich eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf die Ergänzungsleistungen (EL) auswirken würde, wenn auf die Ausgleichsmassnahme für die Übergangsgeneration verzichtet würde, ist schwierig abschätzbar. Die Renteneinbussen in den Jahren unmittelbar nach Inkrafttreten der Reform beträfen alle Einkommen, also insbesondere auch Personen mit tiefen Einkommen. Deshalb nähme der Bedarf an EL für Personen zu, die kurz nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden. Weil aber die Halbierung des Koordinationsabzugs als langfristige Ausgleichsmassnahme zur Erhöhung des Altersguthabens bei tieferen Einkommen stärker und schneller wirkt als bei höheren Einkommen, würde der zusätzliche Mehrbedarf an EL mit den Jahren abnehmen.

Antwort des Bundesrates.

Veränderte Ausgangslage für die BVG-Revision | Lexipedia | Lexipedia