20.3270 · Motion · 2020-05-05
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, mit denen die Importeure von ausländischem Wein verpflichtet werden, auch Schweizer Wein in den Handel zu bringen.
Begründung
Covid-19 wirkt sich besorgniserregend auf die Zukunft des Schweizer Rebbaus aus. Die Massnahmen zur Bewältigung der Krise haben zur Schliessung der wichtigsten Verkaufskanäle für Schweizer Wein - zum Beispiel die Gastronomie - und zum Wegfall des Direktverkaufs geführt. Der Rückgang des Verkaufs während der Covid-19-Krise wird auf 40 Prozent geschätzt, und eine Rückkehr zu einer normalen Situation wird viele Monate dauern. Zu den Problemen im Zusammenhang mit unverkauften Lagerbeständen wird das Problem der Einkellerung der Weinlese 2020 kommen, es sei denn, es wird eine drastische Beschränkung der Produktion vorgesehen, was wiederum die Schwierigkeiten der Branche noch vergrössern würde.
Mit den europäischen Subventionen und den Finanzhilfen von EU-Mitgliedstaaten wird die Finanzierung des Absatzes europäischen Weins weitergeführt und sogar verstärkt. Vor diesem Hintergrund sind die Schweizer Weine, was die Absatzförderung angeht, einer starken Ungleichbehandlung und einer Wettbewerbsverzerrung ausgesetzt.
Ziel der vorgeschlagenen Massnahme ist es, Schweizer Weinen die gleichen Marktchancen wie ausländischen Weinen zu bieten. Um dies zu erreichen, sollen die Importeure verpflichtet werden, auch Schweizer Weine in den Handel zu bringen. Diese Art von Massnahme, die gestützt auf Artikel 22 Absätze 3 und 5 des Landwirtschaftsgesetzes ergriffen werden kann, hat sich bereits bei der Vermarktung in anderen Produktionssektoren der Landwirtschaft (z. B. Rindfleisch) bewährt.
Auch die kleinen und mittleren Unternehmen, die sich auf den Handel mit ausländischem Wein spezialisiert haben - sie sorgen für fast 30 Prozent des Importvolumens -, müssten zur Absatzförderung des Schweizer Weins beitragen. Die Wettbewerbsfreiheit würde dadurch nicht beeinträchtigt, sondern es würde ein unerwünschter Transfer von Importrechten hin zu anderen autorisierten Importeuren vermieden, was unter dem Strich zu einer Steigerung des Verkaufs von Schweizer Weinen führen würde.
Dieses Ziel steht übrigens im Einklang mit dem, was Bundesrat Guy Parmelin in seinem Brief vom 14. April 2020 dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine und den Schweizer Weinbauernverband geschrieben hat: "Ich bin überzeugt, dass eine bessere Positionierung der Schweizer Weine nur gelingt, wenn während und nach dieser schwierigen Phase neue Konsumentinnen und Konsumenten gewonnen werden können."
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit der Zusammenlegung der Zollkontingente für Weiss- und Rotwein der WTO am 1. Januar 2001 wurde das Kontingent von 170 Millionen Liter nie vollständig ausgeschöpft. Die Verteilung der Kontingente auf die Importeure erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 LwG (SR 910.1). Die Kontingentsanteile werden entsprechend der Reihenfolge der Verzollung, besser bekannt unter dem Namen "Windhund-Verfahren" (Weinverordnung, SR 916.140, Art. 45) zugeteilt. Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage des Motionärs bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Freysinger 12.3482 "Importkontingente für Wein" und zuletzt in seiner Antwort auf die Interpellation Borloz 18.3220 "Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein" geäussert. Eine Änderung des Zuteilungsverfahrens würde zu keiner Reduktion der Importmenge innerhalb des Kontingents führen, da gemäss WTO-Recht das gesamte Kontingent uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden muss, unabhängig von der Zuteilungsart. Die Einführung der Inlandleistung würde hingegen komplexe administrative Aufgaben und unnötige Kosten für die rund 3400 Weinimporteure und die öffentliche Hand nach sich ziehen (insbesondere die Anmeldungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Schweizer Wein durch Berechtigte, die Kontrolle dieser Anmeldungen, die individuelle Verteilung der Zollkontingente, die Kontrolle ihrer Ausnutzung sowie die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch).
Ausserdem würde die Einführung der Inlandleistung für die Verteilung des Zollkontingents für Wein den Wettbewerb stark einschränken und stünde damit in Widerspruch zu Artikel 22 des LwG. Die Folge davon wäre das Entstehen von Importrenten, die sich auf die Konsumentenpreise niederschlagen würden.
Der Bundesrat hat, um die Schweizer Weinwirtschaft besonders zu unterstützen, eine Massnahme beschlossen, die mit dem internationalen und nationalen Recht vereinbar, der ausserordentlichen Situation angemessen, wirksam und administrativ verhältnismässig ist. Er hat am 20. Mai 2020 die COVID-19-Verordnung Deklassierung von Wein (SR 916.141) verabschiedet, die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Gestützt auf diese Verordnung sollen 10 Millionen Franken für die Deklassierung von Wein eingesetzt werden. Das Parlament hat den dazu nötigen Nachtragskredit am 4. Juni 2020 gutgeheissen. Die gewährte Finanzhilfe stellt eine Marktentlastungsmassnahme dar. Für jeden Liter deklassierten AOC-Wein, der hauptsächlich in der Nahrungsmittelindustrie Verwendung findet, wird ein Beitrag von maximal 2 Franken gewährt. Die Massnahme trägt zur Stabilisierung des Markts bei, der einen Absatzrückgang erlitten hat, und stützt den Traubenpreis für die Ernte 2020. Diese Finanzhilfe erfolgt zusätzlich zur generellen und für das Jahr 2020 verstärkten Unterstützung des Bundes für Branchenmassnahmen zur Förderung des Weinabsatzes, um den Schweizer Wein noch besser bei den Konsumentinnen und Konsumenten zu positionieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.