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20.3301 · Motion · 2020-05-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, um die Beratung von Frauen mit Problemschwangerschaften zu optimieren, sodass betroffene Frauen ein umfassendes Bild über Risiken einer Abtreibung erhalten.

Begründung

Der Bundesrat hat in Antwort auf Ip. von Siebenthal 19.3754 zu verstehen gegeben, dass er keinen Handlungsbedarf sieht, um schwangere Frauen in Notsituationen besser über die Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs zu informieren. Der in der Ip. zitierten Meta-Analyse Coleman, welche von weit verbreiteten, schmerzlichen Abtreibungsfolgen berichtet, attestierte der Bundesrat keinerlei Bedeutung.

877 181 Frauen waren die internationale Coleman-Studie befragt worden. Statt die Aussagekraft der Studie zu gewichten, verwies der Bundesrat einfach auf die Gültigkeit der grossangelegten "turnaway study" der University of California. Dort hätten 95 Prozent der Frauen bestätigt, dass sie ihre Entscheidung für eine Abtreibung fünf Jahre danach noch als richtig einstufen.

Die "turnaway study" wurde von Abtreibungsaktivisten der American Psychiatric Association durchgeführt. Von den 3045 angefragten Personen hatten nur 1132 Frauen entschieden, bei bezahlten Interviews mitzuwirken. 5 Jahre nach der Abtreibung waren nur noch 516 Frauen bereit, Auskunft zu geben. Auf Grund des wissenschaftlichen Vorgehens und der verweigerten Herausgabe der Daten wurde die "turnaway study" in Fachkreisen heftig kritisiert. Trotzdem attestiert der Bundesrat dieser Studie vorherrschende Beweiskraft. Dadurch wird die unausgewogene Beratung von Frauen mit Problemschwangerschaften verfestigt.

Dass die Landesregierung eine eher abtreibungsfreundliche Haltung vertritt, hat sie wiederholt bekannt gemacht, z.B. in der Ip. Berberat (17.3372). Dort begrüsste der Bundesrat dezidiert die internationale "She decides"-Initiative (Pro Choice) und berichtete, dass eine Schweizer Delegation bei der Lancierung in Brüssel teilgenommen habe.

Der Bundesrat wird ersucht, eine ausgewogene Lebensrechtspolitik zu verfolgen. Widersprüchliche wissenschaftliche Resultate sind anhaltend zu bewerten und in der öffentlichen Diskussion zu kommentieren. Entsprechend soll der Bundesrates Massnahmen erarbeiten, um die Beratungstätigkeit in Arztpraxen, Spitälern und Beratungsstellen zu verbessern. Schwangere Frauen in Not sollen auf Grund umfassender Information gute Entscheidung für ihre Zukunft treffen können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die Interpellationen 19.3754 und 16.4043 (beide von Siebenthal) dargelegt hat, sind Schwangerschaftsabbrüche im Schweizerischen Strafgesetzbuch im Artikel 119 Absätze 4 und 5 geregelt. Der Bundesrat ist zudem in der Antwort auf die Interpellation 19.3754 von Siebenthal darauf eingegangen, dass ein Schwangerschaftsabbruch eine medizinische Leistung ist. Die Beratung der schwangeren Frauen über ihre Rechte und ihre Möglichkeiten erfolgt gemäss Protokoll der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe SGGG.

Die Beratungen betreffen häufiger gesundheitlich-medizinische, aber auch psychosoziale Fragen. Bei psychosozialen Herausforderungen können die Ärztinnen und Ärzte schwangeren Frauen zusätzlich zur ärztlichen Betreuung eine psychosoziale Beratung bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle empfehlen. Auf dieses Angebot hat der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 19.3754 von Siebenthal hingewiesen. So haben schwangere Frauen und ihr Umfeld gemäss Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) Anrecht auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit und Familienplanung. Jährlich werden in diesem Rahmen über 12'000 schwangere Frauen und ihre Begleitpersonen beraten und begleitet.

Schwangeren Frauen und ihren Begleitpersonen stehen schweizweit Angebote für fachlich anerkannte medizinische und psychosoziale Beratung zur Verfügung. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.