Covid-19. Wer übernimmt die Kosten der gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Krise, die die Pandemie verursacht hat?
20.3336 · Interpellation · 2020-05-06
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die gesundheitlichen und sozialen Folgen von Covid-19 treffen nicht alle gleich hart. Sie sind besonders in der Arbeitswelt spürbar und treffen dort wiederum vor allem die prekärsten Sektoren und diejenigen Menschen, die an vorderster Front arbeiten; dabei handelt es sich mehrheitlich um Frauen. Aus diesem Grund sollen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der sozialen Auswirkungen der Krise ergriffen werden, solidarisch finanziert werden. Es muss unbedingt vermieden werden, dass die Finanzierung über die Erwerbseinkommen erfolgt, damit der Grossteil der Bevölkerung, der bereits unter der Krise leidet, verschont und ihre Einkommen erhalten werden.
Muss eine höhere Verschuldungsquote der Schweiz nicht als positiv bewertet werden, da unsere Partner alle bereits unendlich viel stärker verschuldet sind als wir und nun ihre Staatsverschuldung noch deutlich erhöhen müssen, was dazu führt, dass das Risiko steigt, dass der Schweizerfranken aufgrund des unerträglichen Drucks noch stärker wird. Schon heute sind der Euro nur noch 1.05 Franken und der US-Dollar nur noch 97 Rappen wert.
- Wäre es nicht wünschenswert, auf Vermögen und auf Erbschaften über zwei Millionen Franken eine solidarische Steuer zu erheben?
- Drängt es sich nicht auf, deutlich weniger militärisches Material zu beschaffen?
- Schliesslich: Ist es denkbar, einen Teil der Gewinne der Schweizerischen Nationalbank zur Deckung des Defizits zu verwenden?
Stellungnahme des Bundesrates
Die bisher beschlossenen ausserordentlichen Ausgaben des Bundes zur Bewältigung der Corona-Pandemie belaufen sich auf rund 31 Milliarden. Die grössten Beträge betreffen die Sondereinlage zugunsten der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Finanzierung der Kurzarbeitsentschädigung (20,2 Mrd.) und den Corona-Erwerbsersatz für direkt und indirekt Betroffene (5,3 Mrd.), wovon die von der Krise betroffenen Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gestützt werden. Mit all diesen Massnahmen leistet der Bund einen wesentlichen Beitrag zur Einkommenssicherung. Aktuell zeichnet sich ab, dass die bisher vom Parlament bewilligten Ausgaben nicht in allen Bereichen voll ausgeschöpft werden. Insbesondere bei der Kurzarbeitsentschädigung und beim Corona-Erwerbsersatz dürften Kreditreste anfallen.
Die ausserordentlichen Ausgaben werden Ende 2020 zu einem hohen Defizit und zu einem Schuldenanstieg führen. Entsprechend wird auch das Amortisationskonto einen hohen Fehlbetrag ausweisen. Dieser müsste gemäss der geltenden Ergänzungsregel zur Schuldenbremse innerhalb von sechs Jahren wieder abgebaut werden (Art. 17b FHG; SR 611.0), das Parlament kann aber in besonderen Fällen die Amortisationsfrist erstrecken. Ein zu rascher Abbau der Neuverschuldung würde einen übermässigen Spardruck auslösen und damit die konjunkturelle Erholung gefährden. Der Bundesrat will deshalb Ende Jahr auf Basis einer finanzpolitischen Gesamtschau entscheiden, wie die Corona-Schulden abgebaut werden sollen. Dazu wird eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes nötig sein. Die grundsätzliche Stossrichtung der Schuldenbremse soll jedoch beibehalten werden.
Eine höhere Schuldenquote des Bundes hätte keinen spürbaren Einfluss auf die Wechselkurse. Diese werden langfristig stärker durch internationale Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Geldpolitik bzw. der unterschiedlichen Teuerungsraten bestimmt.
Hinsichtlich der drei gestellten Fragen hält der Bundesrat fest:
- Der Bund hat im Unterschied zu den Kantonen keine Kompetenz, eine Erbschaftssteuer zu erheben.
- Der Bundesrat hält an den mehrjährigen Finanzbeschlüssen für die laufende Legislatur fest. Es handelt sich dabei um Höchstbeträge, die wenn nötig unterschritten werden können.
- Die Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) regelt die Gewinnausschüttungen der SNB an Bund und Kantone mit dem Ziel, dass die Ausschüttungen trotz den volatilen Gewinnen und Verlusten der SNB möglichst stetig ausfallen. Die Zusatzvereinbarung vom 28. Februar 2020 sieht vor, dass die SNB in den Jahren 2020 und 2021 eine bis auf 4 Milliarden erhöhte Gewinnausschüttung vornehmen kann.
Antwort des Bundesrates.