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20.3526 · Motion · 2020-06-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erbunwürdigkeit nach Artikel 540 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auf die Erben des Täters auszudehnen, es sein denn diese sind verwandte Erben des Opfers im Sinne der Artikel 457, 458 und 459 ZGB oder hatten während einer gewissen Zeit eine direkte und enge Beziehung zum Opfer.

Begründung

Artikel 540 ZGB regelt die Erbunwürdigkeit. Er ist zum Beispiel anwendbar auf eine Person, die dem Opfer einen Schaden zugefügt hat, der von der Verfügungsunfähigkeit bis zum Tod reichen kann, oder die das Opfer durch Zwang oder Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder zu widerrufen. Verzeiht der Erblasser dem Täter nicht, so ist dieser unwürdig, Erbe zu sein und irgendetwas zu erben.

Artikel 541 ZGB legt fest, dass die Erbunwürdigkeit nur für den Unwürdigen selbst besteht, also nicht auf dessen Nachkommen anwendbar ist, die daher den Erblasser beerben, wie wenn der Unwürdige vor dem Erblasser gestorben wäre.

Dies bedeutet, dass beispielsweise bei der Tötung eines Ehegatten die Erbschaft des Opfers an die Nachkommen des Mörders gelangt. Diese Bestimmung ist sicher gerechtfertigt, wenn die Erben auch die Erben des Opfers im Sinne der Artikel 457ff. ZGB sind (gemeinsame Kinder, Enkel usw.) oder wenn sie mit dem Opfer einen Teil des Lebens verbracht haben. Ist dies nicht der Fall - zum Beispiel bei Kindern aus einer früheren Ehe, die keine enge Beziehung zum Opfer hatten -, so beisst sich die Norm aber klar mit dem Gerechtigkeitssinn.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Erben einer aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nach Artikel 540 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erbunwürdigen Person sollen gemäss der Motion nicht das Opfer dieses Verhaltens beerben können, wenn sie nicht selbst dessen Erben sind. Das erscheint gerecht.

Das Anliegen ist im geltenden Recht allerdings bereits erfüllt. Denn im Fall einer Erbunwürdigkeit wird die Erbschaft liquidiert, wie wenn die erbunwürdige Person vorverstorben wäre (Art. 541 Abs. 2 ZGB). Der Teil der erbunwürdigen Person geht somit an die gesetzlichen Erben der verstorbenen Person; dabei kann es sich nur dann um die Nachkommen des Erbunwürdigen handeln, wenn diese gleichzeitig gesetzliche Erben des Opfers sind oder von diesem in einer Verfügung von Todes wegen begünstigt worden sind (Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 187). Der Wortlaut von Artikel 541 Absatz 2 ZGB geht zwar nicht ausdrücklich darauf ein ("Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre"). Aus gesetzessystematischer Sicht und angesichts der Folgen des Vorversterbens im Erbrecht besteht diesbezüglich jedoch kein Zweifel.

Das in der Motion genannte Beispiel, gemäss dem eine Person mit Kindern aus einer früheren Ehe den Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners herbeigeführt hat, würde nach geltendem Recht somit keineswegs dem Gerechtigkeitssinn widersprechen, ganz im Gegenteil:

1. Der für den Tod verantwortliche überlebende Ehegatte wäre nach Artikel 540 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben. Er würde bei der Aufteilung des Erbes des Opfers als vorverstorben betrachtet.

2. Da die Kinder des für den Tod verantwortlichen Ehegatten nicht gesetzliche Erben des Opfers sind, hätten sie keinen Anspruch auf das Erbe (die Nachkommen des Ehegatten sind nicht Erben im Sinne der Art. 457-466 ZGB).

3. Der Anteil des erbunwürdigen Ehegatten fiele an die gesetzlichen Erben der verstorbenen Person.

Folglich erfüllt das geltende Recht das Anliegen der Motion bereits und es bedarf weder einer Änderung noch einer Klärung von Artikel 541 ZGB.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.