20.3527 · Interpellation · 2020-06-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gegenwärtig leiten sich die Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung vom NHG und von der Pärkeverordnung ab und sind im Handbuch Programmvereinbarung Umweltbereich 2020-2024 des BAFU festgelegt. Unter den festgelegten Anforderungen liegt das Schwergewicht im Wesentlichen auf der Biodiversität und der Landschaft. Sollten andere massgebende Kriterien, wie die nachhaltige Entwicklung, das Klima und die Erzeugung erneuerbarer Energie (Solar- und Windenergie), nicht auch in Erwägung gezogen werden?
Begründung
Mehrere Trägerschaften von Pärken von nationaler Bedeutung müssen gegenwärtig um eine Erneuerung des Parklabels ersuchen. Aus Angst davor, dass die zuständigen Behörden die Pärke schlechter bewerten, sind sie gegenüber der Integration von Windenergie-Projekten zurückhaltend oder sogar ablehnend. Unserer Ansicht nach hindert jedoch nichts in der aktuellen Gesetzgebung daran, Windenergie oder andere erneuerbare Energien in den Pärken von nationaler Bedeutung vernünftig zu fördern, wenn dies im Einklang mit der Natur und unter Wahrung der Biodiversität geschieht. Im Gegenteil scheint es sachdienlich, dass die Anforderungen an die Landschaft ergänzt werden können, um den Begriff der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Energiestrategie des Bundes und des Klimaschutzes zu integrieren. Von daher scheint es sinnvoll, dass das BAFU bei der Beurteilung der Gesuchsunterlagen zu den Pärken von nationaler Bedeutung die Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele der UNO einbezieht und z.B. eine Stellungnahme des ARE einholt. In der Tat befinden sich zahlreiche Windenergieprojekte von Bund und Kantonen in der Nähe von Pärken von nationaler Bedeutung und man spürt ein Spannungsverhältnis zwischen zwei Gesetzgebungen - eine über das Klima, die andere über den Naturschutz -, obwohl deren Ziele sich beim Umweltschutz überschneiden. Aus Sicht des Interpellanten sollten sich die beiden Gesetzgebungen jedoch gegenseitig unterstützen und die Förderung erneuerbarer Energien in den Pärken von nationaler Bedeutung, unter strikter Einhaltung des Naturschutzes und Wahrung der Biodiversität, sollte als Vor- und nicht als Nachteil betrachtet werden. Der Bundesrat könnte diese Aspekte klären, um Entwicklungen zu ermöglichen, die den Zielsetzungen beider Gesetzgebungen gerecht werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundes von 2002 formulierte in der Massnahme 11 den Auftrag, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung und Förderung der Pärke von nationaler Bedeutung zu schaffen. Entsprechend diesem Auftrag integriert das heutige Pärkerecht alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit. Die rechtlichen Vorgaben zielen darauf ab, insbesondere in den Regionalen Naturpärken deren Regionalentwicklung in allen drei Nachhaltigkeitsdimensionen zu stärken. Die vorhandenen natürlichen Ressourcen sollen umweltschonend genutzt (Art. 21 Pärkeverordnung; PäV; SR 451.36) und gleichzeitig die bestehenden Natur- und Landschaftswerte, welche die Pärke auszeichnen, erhalten und aufgewertet werden (Art. 20 PäV). Die Parkträgerschaften legen in ihrer Charta dar, mit welchen Massnahmen diese beiden Zielsetzungen ausgewogen erreicht werden sollen. Die Kantone prüfen in der Folge die Gesuchsunterlagen der Parkträgerschaften auf Kompatibilität mit den verschiedenen Konzepten und Planungen auf kantonaler Ebene. Zusammen mit dem Antrag des Kantons werden die Unterlagen anschliessend dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterbreitet, welches über den Antrag auf Verleihung des Parklabels entscheidet. Die Prüfung durch den Bund umfasst auch die Konsultation der mitbetroffenen Bundesämter. Damit wird sichergestellt, dass keine Zielkonflikte mit anderen Sektoralpolitiken vorliegen und Synergien genutzt werden können.
In Bezug auf die vorliegende Interpellation sind die Anforderungen an Regionale Naturpärke relevant. Wie oben dargelegt, integriert das heutige Pärkerecht bereits für Regionale Naturpärke die Nutzungsmöglichkeit erneuerbarer Energieträger wie beispielsweise Windenergie. Wie bei allen Arten von Infrastrukturen und Nutzungen ist für die Planung entsprechender Anlagen in Pärken von nationaler Bedeutung eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass die für die langfristige Anerkennung des Parks erforderlichen hohen Natur-, Landschafts- und Kulturwerte insgesamt erhalten werden können. Hingegen werden im Konzept Windenergie Schweiz 2019 Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken als "Schutzgebiete ohne Interessensabwägung" bezeichnet. Für die Umgebungs- bzw. Übergangszone dieser beider Parktypen empfiehlt der Bund den Kantonen diese als "grundsätzliche Ausschlussgebiete" zu betrachten.
Die am Park beteiligten Gemeinden verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Charta, ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Anforderungen an einen Regionalen Naturpark gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Pärkeverordnung auszurichten (Art. 26 Abs. 2 Bst. c PäV).
Dem Anliegen der Interpellation wird bereits heute Rechnung getragen.
Antwort des Bundesrates.