Gleichstellung von Frau und Mann. Einzelne Kantone verstossen gegen die Bundesverfassung sowie gegen das DBG, und das EFD bzw. die ESTV nehmen ihre Aufsicht nicht wahr
20.3528 · Interpellation · 2020-06-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 125 ParlG bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Hat der Bundesrat Kenntnis von Ungleichbehandlungen bzw. Diskriminierungen der verheirateten Frauen im Steuerverfahren von Kantonen?
2. Haben das EFD und die ESTV im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Kantone gemäss Artikel 102 DBG interveniert gegen derartige formelle, rechtsungleiche Behandlungen?
3. Sind das EFD und die ESTV bereit, ab sofort mit ihren Aufsichtsinstrumenten (Art. 102 und 103 DBG) bei den verfassungs- und gesetzwidrig agierenden Kantonen die nötigen Korrekturen zu verlangen und durchzusetzen?
4. Ist es aufgrund der offenbar unterschiedlichen Deutung der verfahrensrechtlichen Stellung der Ehegattin/des Ehegatten durch die Kantone zielführend, ein Kreisschreiben der ESTV an diese zu richten, welches eine harmonisierte und auf das Geschlecht bezogen diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Steuerverfahrens sicherstellt?
Begründung
Der Bund hat die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer - unter seiner Aufsicht - vollumfänglich an die Kantone übertragen (Art. 2 DBG). Die Aufsicht des Bundes wird vom EFD ausgeübt, die ESTV sorgt für die einheitliche Anwendung (Art. 102 DBG). Nach Artikel 113 Absatz 4 und Artikel 117 Absatz 3 DBG müssen sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden und Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam gerichtet werden.
Mehrere Kantone haben ihre Steuerverfahren und -formulare für verheiratete Paare seit Inkrafttreten des neuen Eherechts (1988) und trotz Gleichstellungsartikel (Art. 8 Abs. 3 BV) nicht angepasst. Sie wenden weiterhin die verfassungs- und gesetzwidrige patriarchalische Form des Ehemanns als Haupt einer Ehe an (z.B. mit den Bezeichnungen: "der/des Steuerpflichtigen und der Steuerpflichtigen Ehefrau"). Weitere Beispiele:
- Führung der Steuerakten eines Paares nach Heirat von Amtes wegen unter alleinigem Namen und Registraturnummer des Ehemannes
- Rückerstattungen von Steuerbeträgen ohne Information beider Ehegatten auf vorbestehendes Konto des Ehemannes
- Steuerformulare mit diskriminierenden Bezeichnungen der Ehefrau
- Allein-Ansprache des Mannes bei Korrespondenzen usw.
Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ist diskriminierendes Verhalten zu unterlassen.
Die Paarbesteuerung ist zudem ein Auslaufmodell; die Schweiz ist eines der letzten Länder Europas, das die vorteilhafte Individualbesteuerung noch nicht eingeführt hat.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen, unter Aufsicht des Bundes, veranlagt und bezogen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Der ESTV stehen dabei verschiedene Mittel zur Verfügung. Sie erlässt Vorschriften zur Umsetzung des Bundessteuerrechts durch Praxisfestsetzung (z.B. Kreisschreiben). Sie nimmt bei den kantonalen Steuerverwaltungen Kontrollen vor und nimmt bei Bedarf stichprobenweise Einsicht in Steuerakten. Zudem wirkt sie bei der Schulung der Mitarbeitenden der kantonalen Veranlagungsbehörden massgebend mit und begleitet die kantonalen Veranlagungsbehörden in komplexen Einzelfällen. In besonderen Fällen unterstützt sie die Kantone im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren.
Aufgrund der vielfältigen Aufgaben der ESTV sowie der beschränkt zur Verfügung stehenden Ressourcen gelangt bei der Überprüfung der Veranlagung und des Bezugs der direkten Bundessteuer ein risikobasierter Ansatz zur Anwendung. In erster Linie geht es darum, gesetzeskonforme Veranlagungen zu erwirken und finanzielle Risiken möglichst auszuschliessen. Darauf zielen denn auch die jährlichen gesamtschweizerischen Erhebungen der ESTV ab. Entsprechend fand die Frage allfälliger Ungleichbehandlungen oder Diskriminierungen von verheirateten Frauen in den kantonalen Steuerverfahren bis anhin keinen Niederschlag in diesen Erhebungen. Aus diesem Grund hat weder die ESTV noch der Bundesrat detaillierte Kenntnisse davon.
3. Die ESTV wird im Verlauf des Jahres 2021 im Rahmen des Gesamtkonzepts der risikobasierten Kontrolle von Veranlagungen prüfen, ob eine zukünftige Kontrolle der Ungleichbehandlung beziehungsweise Diskriminierung der verheirateten Frauen in das Erhebungsportefeuille aufzunehmen ist.
4. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung der Ehegatten hat die ESTV bereits im Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer entsprechende - in Bezug auf das Geschlecht diskriminierungsfreie - Ausführungen zur verfahrensrechtlichen Stellung der Ehegatten gemacht. Ausserdem sind die Musterformulare der ESTV (wie z.B. die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2007) geschlechtergerecht ausformuliert.
Antwort des Bundesrates.