20.3533 · Interpellation · 2020-06-08
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am 8. Juni hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Anpassungen bei den Schutzkonzepten für die Schulen vorgenommen. Es handelt sich aber bloss um kleine Anpassungen der Lockerungen vom 27. Mai 2020 gemäss Artikel 5 ff. der COVID-Verordnung. Die Abstandsvorschriften werden (in einer etwas gelockerter Form) beibehalten.
Im Grundsatz wird an den Abstandsvorschriften im Schulzimmer somit festgehalten. Damit ist ein ordentlicher Vollzeitunterricht nicht umzusetzen.
Gleichzeitig gilt beim Versammlungsverbot eine Obergrenze von 30 Personen und Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen sind wieder erlaubt. Der Widerspruch ist offensichtlich.
Am 27. Mai hat der Bundesrat angekündigt, dass er per 19. Juni 2020 die ausserordentliche Lage aufheben will. Das Beispiel des Schulbetriebs zeigt deutlich, dass eine zentrale Definition von Schutzkonzepten wenig zielführend ist. Es stellen sich grundsätzliche Fragen nach der Wiederherstellung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten.
1. Ist der Bundesrat bereit, im Zuge der Aufhebung der ausserordentlichen Lage per 19. Juni die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung wieder herzustellen ?
2. Ist er im besonderen bereit, im Bereich der Bewertung der Schutzkonzepte den Kantonen wieder die verfassungsmässigen Kompetenzen einzuräumen, um so eine kohärente und widerspruchsfreie Praxis zu gewährleisten?
3. Ist er bereit, dass die Kantone bei der Bewertung und Kontrolle der betrieblichen und branchenspezifischen Schutzkonzepte ihre gesundheits- und gewerbepolizeilichen Kompetenzen wieder vollumfänglich wahrnehmen können ?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat am 19. Juni 2020 die Aufhebung der ausserordentlichen Lage und eine Rückkehr zur besonderen Lage im Sinne von Artikel 6 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) beschlossen. Damit kommen den Kantonen wieder weitergehende Zuständigkeiten zu. Gleichzeitig hat er für diejenigen Massnahmen, die einer notrechtlichen Grundlage bedürfen und die voraussichtlich weitergeführt werden müssen, eine Gesetzesvorlage für ein Covid-19-Gesetz in die Vernehmlassung gegeben (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Bundeskanzlei). Der Bundesrat hat diese Vorlage am 12. August 2020 ans Parlament überwiesen.
2. Im Rahmen zweier Lockerungspakete (Transitionsschritt 2 vom 29. April 2020 und Transitionsschritt 3 vom 27. Mai 2020, ersichtlich in den jeweiligen Fassungen der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 2]; SR 818.101.24) wurde festgelegt, dass das Bundesamt für Gesundheit in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden (insbesondere mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) lediglich grundsätzliche Vorgaben zu Hygiene und Abstand für das Erstellen von Schutzkonzepten festlegt (vgl. Art. 5 und Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2). Die Branchen, und für den Schulbereich die Erziehungsdirektorenkonferenz, waren aufgerufen, für ihre Settings entsprechende Grobkonzepte zu erarbeiten. Die Bewertung der Schutzkonzepte oblag jederzeit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.Wie sich gezeigt hat, liess es sich in diesem Rahmen nicht vermeiden, dass es in gewissen Situationen teilweise zu widersprüchlichen Beurteilungen kam. Im Rahmen des Vollzugsmonitorings wird die Umsetzung in den Kantonen überprüft und dem Bund rapportiert.
3. Wie zu Frage 2 dargelegt, waren die Kantone bereits in der ausserordentlichen Lage für die Kontrolle der Schutzkonzepte, im Schulbereich auch für deren Erarbeitung, zuständig. Aufgrund der beobachteten Umsetzungsschwierigkeiten in Bezug auf die Schutzkonzepte hat der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) eine Vereinfachung und Vereinheitlichung vorgenommen: Die massgebenden Vorgaben für die Schutzkonzepte sind in reduzierter Form nun direkt in der Verordnung festgehalten und gelten für alle Bereiche (Art. 4 und 5 sowie Vorgaben für Schutzkonzepte im Anhang der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Weiterhin obliegt es den Betreibern und Veranstaltern, ihre Schutzkonzepte anhand dieser allgemeinen Vorgaben zu erarbeiten und umzusetzen. Die kantonalen Vollzugsbehörden bleiben für die Kontrolle zuständig.
Antwort des Bundesrates.