20.3575 · Interpellation · 2020-06-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Weshalb sind elektronisch gesteuerte Auspuffklappen, welche Fahrzeuge wesentlich lauter machen als es die geltenden Geräuschgrenzwerte zulassen, in der Schweiz nicht verboten?
2. Wann treten wirksamere Vorschriften bei der Fahrzeugzulassung in Kraft? Gelten diese auch für ältere Fahrzeuge?
3. Ob ein Fahrzeug den technischen Vorgaben entspricht wird im Rahmen der periodischen Motorfahrzeugkontrolle geprüft. Wird im Rahmen der Kontrolle erkannt, wenn ein Fahrzeug nur für die Kontrolle mit Originalteilen ausgerüstet wird und wird dies sanktioniert?
4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass im Bereich des Strassenlärms Handlungsbedarf besteht und Massnahmen für einen effizienteren und effektiveren Vollzug zielführend wären?
5. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die heute für die Lärmmessung verwendete Vorbeifahrtmessmethode nach Anhang 6 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) veraltet ist und überarbeitet werden sollte, sodass der Einsatz von Lärmblitzern möglich wird?
6. Welche gesetzlichen Anpassungen wären dazu notwendig?
Begründung
In der Schweiz ist jede siebte Person schädlichem oder lästigem Verkehrslärm ausgesetzt. Allein im Jahr 2016 betrugen die externen Kosten des Strassenlärms über zwei Milliarden Franken. Diese Zahl umfasst neben Gesundheitskosten auch Wertverluste auf Immobilien. Besonders ärgerlich ist der unnötige Lärm, welcher durch technisch veränderte Autos und Motorräder sowie durch die aggressive Fahrweise der Lenker entsteht.
Der Vollzug der Regeln durch die Polizei und die Strassenverkehrsämter ist heute nicht einfach. Das "vorschriftswidrige Verhalten" kann nicht rasch anhand objektiver Kriterien wie bei der Geschwindigkeit mittels Messung bewiesen werden. Wenn nicht eindeutig manipulierte oder nicht für das Fahrzeug genehmigte Bauteile entdeckt werden, ist bei "lauten" Fahrzeugen eine Ahndung sehr aufwändig und wird daher in der Praxis so gut wie nicht gemacht. Hier besteht Handlungsbedarf.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat hat bereits 2016 die Zulassung lauter elektronischer Auspuffklappen erschwert. Sie sind in der Schweiz dann verboten, wenn sie dazu führen, dass die von der EU übernommenen Geräuschgrenzwerte nicht eingehalten werden (Art. 53 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]).
Die neuen Vorschriften gelten nicht rückwirkend für bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge.
3. Nein, die Strassenverkehrsämter können nicht erkennen, wenn ein Fahrzeug nur für die Kontrolle mit Originalteilen ausgerüstet ist. Die Überprüfung der Fahrzeuge im Verkehr und eine allfällige Sanktionierung liegt in der Zuständigkeit der Polizei (Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SR 741.01).
4. Der Schutz der Bevölkerung vor Strassenlärm ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Er hat deshalb bereits am 28. Juni 2017 einen "Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung" verabschiedet. Um die Lärmbelastung übermässig lauter Fahrzeuge möglichst zu minimieren, hat er zudem das Postulat Vogler (19.4254; Übermässigen Motorenlärm endlich wirksam reduzieren) zur Annahme empfohlen.
5. Die Grenzwerte für Fahrzeuge und die entsprechende Messmethode sind in Anhang 6 VTS geregelt. Diese Vorschriften entsprechen den für die Typengenehmigung und Zulassung der Fahrzeuge verbindlichen europäischen Vorschriften. Die Vorschriften wurden 2016 im Gleichschritt mit der EU für die neuen Typengenehmigungen verschärft. Der Grenzwert gilt nach dieser Regelung nur bei den in der Messmethode definierten Bedingungen und nicht im realen Verkehr. Deshalb erachtet der Bundesrat sogenannte "Lärmblitzer" zurzeit als nicht geeignet, um die Einhaltung des Typenprüfgrenzwertes zu überwachen.
6. Inwiefern der Einsatz von sogenannten "Lärmblitzern" wirksam und realisierbar ist und welcher Anpassungen der rechtlichen Grundlagen es dafür bedarf, wird bei einer Überweisung im Rahmen des Postulates Vogler (19.4254; Übermässigen Motorenlärm endlich wirksam reduzieren) geprüft.
Antwort des Bundesrates.