Lexipedia

20.3607 · Interpellation · 2020-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Impfungen sind wichtige Instrumente der Prävention von Krankheiten und eine der kosteneffektivsten Massnahmen im Gesundheitswesen. Auch bei der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ruhen die Hoffnungen auf der Entwicklung von Impfstoffen. Für den Fall eines Durchbruchs bei der Forschung eines entsprechenden Impfstoffs ist der rasche Zugang für Patienten in der Schweiz unerlässlich. Beim Vergütungsprozess von Impfungen bestehen in der Schweiz leider immer noch grössere Hürden als bei herkömmlichen Medikamenten.

1. Ist es korrekt, dass beim Vergütungsentscheid von Impfstoffen drei ausserparlamentarische Kommissionen involviert sind, während bei demjenigen für Medikamente nur eine Kommission angehört wird?

2. Der Bundesrat wird gebeten die beiden Prozesse einander gegenüberzustellen und aufzuzeigen, welchen Einfluss die Unterschiede auf den Zeitpunkt der Kassenzulässigkeit (gemessen in Tagen nach der Zulassung durch Swissmedic) haben.

3. Wie könnte der Prozess für Impfstoffe demjenigen der Medikamente angeglichen werden?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Notwendigkeit den Prozess der Impfstoffvergütung zu vereinfachen?

5. Könnte der mit einer Vereinfachung des Prozesses einhergehende Bürokratieabbau zu einer Beschleunigung des Patientenzugangs somit zu einer Verbesserung der Versorgungssituation beitragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Hinsichtlich der Vergütung von neuen Impfungen gegen Infektionskrankheiten und der dazugehörigen Impfstoffe (eine Impfung kann mit mehreren unterschiedlichen Impfstoffen erfolgen) sind zwei bis drei Kommissionen involviert. Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) erarbeitet basierend auf dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) die Impfempfehlungen zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) ist demgegenüber gemäss Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Prüfung der Leistung hinsichtlich der Erfüllung der im KVG aufgestellten Anforderungen an präventive Leistungen und der genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) zuständig, auch was allfällige Ausnahmen bzw. Herabsetzungen der Kostenbeteiligung betrifft. Die ELGK gibt eine Empfehlung zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) ab, dessen Vorsteher hinsichtlich Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der dazu notwendigen Aufnahme der präventiven Leistung in die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) entscheidet. Nicht nur für Impfungen, sondern auch für andere präventive medikamentöse Therapien ist eine Beratung in der ELKG sowie der Beschluss des EDI zur Aufnahme in die KLV erforderlich.

Hinsichtlich Bewertung des Impfstoffpreises berät die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) das BAG, welches über eine Aufnahme eines Impfstoffes und dessen Preis in der Spezialitätenliste (SL) entscheidet. Nur wenn ein Impfstoff in die SL aufgenommen wird, ist dieser Schritt notwendig. Wird eine pauschale Vergütung durch die Tarifpartner vereinbart (wie bei der HPV-Impfung) ist eine Aufnahme in die SL nicht notwendig.

Demnach werden bei Aufnahme einer neuen Impfung in die KLV in der Regel mindestens zwei Kommissionen konsultiert, bei bestehendem Eintrag in der KLV wird bezüglich Vergütung von neuen Impfstoffen oder bei Anpassung der Impfindikationen je nach Situation nur eine Kommission hinzugezogen.

2. Wenn es nur um die Aufnahme eines neuen Impfstoffes in die SL bei einer bereits in der KLV aufgeführten Impfung geht, kann das Verfahren in der Regel gleich wie bei anderen Arzneimitteln mit den gleichen zeitlichen Abläufen durchgeführt werden.

3. / 4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Pezzatti 18.3167 (Impfstoffe. Vergütungsverfahren beschleunigen und vereinfachen) geantwortet hat, erachtet er die bestehenden Verfahren, welche durch die geltenden gesetzlichen Grundlagen vorgegeben und damit von unterschiedlichen Zielsetzungen und Vorgehensweisen geprägt sind, als angemessen. Sowohl das BAG als auch die ausserparlamentarischen Kommissionen koordinieren die Arbeiten eng und optimieren die Abläufe laufend. So können die Arbeiten der verschiedenen Kommissionen auch überschneidend erfolgen. Demzufolge sieht der Bundesrat keinen Bedarf für die Vereinfachung der Prozesse.

5. Bereits heute findet eine enge Koordination zwischen den verschiedenen Kommissionen bzw. ihren wissenschaftlichen Sekretariaten im BAG statt. Das vorhandene Klärungs- und Optimierungspotenzial wird laufend genutzt und weiterentwickelt. Weiter findet bei neuen Impfungen eine frühzeitige Planung der verschiedenen Prozesse mit den Firmen und den Sekretariaten der jeweiligen Kommissionen schon vor der Zulassung des Impfstoffes durch Swissmedic statt. Dies ermöglicht eine gute zeitliche Abstimmung hinsichtlich Markteinführung, Impfempfehlung und allfällige Vergütung durch die OKP. Eine Verbesserung der Versorgung wird damit angestrebt.

Hinsichtlich einer Impfung zur Bekämpfung von COVID-19 sind die Vorbereitungen bereits im Gange, um der Schweizer Bevölkerung einen raschen Zugang zu gewähren.

Antwort des Bundesrates.