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20.3618 · Interpellation · 2020-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Während der Covid-19-Epidemie wurden schwangere Frauen nicht zu den besonders gefährdeten Personen gezählt, für die verstärkte Schutzmassnahmen erforderlich sind (COVID-19-Verordnung 2).

Schwangere Frauen sind aber aufgrund des veränderten Stoffwechsels anfälliger für Atemprobleme, vor allem in den letzten drei Monaten der Schwangerschaft. Studien zeigen, dass bei einer Erkrankung an Covid-19 eher Frühgeburten und Kaiserschnitte zu verzeichnen sind. Auch wenn die Forschung aufgrund der Nähe der Ereignisse noch keine detaillierten Studien zu den Auswirkungen einer Infektion im ersten und zweiten Drittel der Schwangerschaft vorlegen kann, so lassen sich doch Veränderungen der Plazenta feststellen. Zudem ist bekannt, dass das Sars- und das Mers-Virus gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung des Fötus hatten.

Angesichts der bekannten Risiken für die Mütter und den vermuteten Risiken für den Fötus haben mehrere Länder und Regionen (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien, Québec) Präventivmassnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen ergriffen. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) stuft sie als besonders gefährdete Personen ein. Die Task Force Wissenschaft des Bundes empfiehlt für sie ein Vorsorgeprinzip. Die Forscherinnen und Forscher des SNF-Projekts zum Mutterschutz am Arbeitsplatz betonen, dass die Mutterschutzverordnung wegen ihrer mangelhaften Umsetzung und ihrer Grenzen keinen genügenden Schutz für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen vor Covid-19 bietet.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Warum gelten schwangere Frauen nicht als besonders gefährdete Personen, wo man doch weiss, dass Auswirkungen auf den Fötus erst mehrere Monate nach einem Kontakt mit dem Virus festgestellt werden können und dass jede Infektion zu Komplikationen in der Schwangerschaft führen kann?

2. Sars-CoV-2 ist als Erreger der Gruppe 3 eingestuft, aber in den Unternehmen wird keine Risikobeurteilung gemäss der Mutterschutzverordnung durchgeführt. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um unverzüglich die Gesundheit aller schwangeren Arbeitnehmerinnen zu schützen, die nach Ende des Lockdowns in Kontakt mit Infizierten kommen?

3. Welche Massnahmen wird der Bundesrat in Zukunft ergreifen:

- um schwangere Arbeitnehmerinnen - entsprechend einem Vorsorgeprinzip, das den erst verzögert feststellbaren Auswirkungen einer Infektion auf Schwangerschaft und Fötus Rechnung trägt - vor neu auftretenden Erregern zu schützen?

- um die Mutterschutzverordnung (Anwendung und Geltungsbereich) so zu verbessern, dass alle schwangeren Arbeitnehmerinnen wirksam und in gleichem Masse geschützt sind?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Während des bisherigen Pandemieverlaufs gab es bisher keine Anhaltspunkte, dass schwangere Frauen ohne Grunderkrankung ein speziell erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem neuen Coronavirus oder einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 haben oder dass das ungeborene Kind besonders gefährdet ist. Dies wurde auch bisher so von der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) sowie internationalen Gesundheitsinstitutionen wie der WHO und auch anderen internationalen Gesundheitsbehörden eingeschätzt. Mittlerweile geben neue Studien aber Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung des Schwangerschaftsverlaufs sowie mögliche Risiken für die Frau und das ungeborene Kind, weshalb auf Basis einer Einschätzung der SGGG die schwangeren Frauen in die Gruppe der besonders gefährdeten Personen aufgenommen wurden.

2. Schwangere Frauen sind im Rahmen ihrer Schwangerschaft im Arbeitsumfeld auf Basis des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen geschützt; insbesondere vor Arbeiten, welche ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden. Die Verantwortung für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Einhaltung der Schutzmassnahmen liegt gemäss Art. 35 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) sowie Art. 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besonderer Lage; SR 818.101.26) beim Arbeitgeber. Hat die betreuende Ärztin oder der betreuende Arzt Hinweise auf eine Gefährdung ohne dass eine Risikoanalyse erstellt wurde oder wird die Frau nicht ausreichend geschützt, weil beispielsweise angezeigte Massnahmen nicht umgesetzt werden, kann sie oder er ein Beschäftigungsverbot aussprechen (Art. 62 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111 sowie Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 der Mutterschutzverordnung, SR 822.111.52). In der aktuellen Phase des Containments gibt es, auf Grund der niedrigen Fallzahlen und somit dem geringen Risiko für Infektionen, für besonders gefährdete Personen neben schwangeren Frauen keine speziellen Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz oder spezielle Handlungsanweisungen mehr. Es gelten auch für sie die allgemein gültigen Massnahmen der Hygiene, des Abstands/Barrieremassnahmen sowie möglichst das Meiden von Menschenansammlungen bzw. die gemäss konkretem Arbeitsumfeld angezeigten Massnahmen.

3. Schwangere Frauen wurden kürzlich in die Gruppe der besonders gefährdeten Personen aufgenommen. Weitere Erläuterungen siehe Antwort zu Frage 2.

Antwort des Bundesrates.