20.3672 · Motion · 2020-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnungen so auszugestalten, dass der Schleppschlaucheinsatz auch nach 2021 durch die Weiterführung von finanziellen Anreizsystemen zielführend gefördert wird. Das Obligatorium ist aus der LRV zu streichen.
Begründung
Es ist ein grundsätzliches Anliegen der Landwirtschaft, ihre N-Effizienz zu verbessern und die Stickstoffverluste zu mindern. Der Beitrag von emissionsmindernden Ausbringverfahren zur Reduktion von Ammoniakemissionen ist unumstritten. Die positiven Entwicklungen seit der Einführung der REB 2014 haben eindeutig gezeigt, dass in dieser Hinsicht Anreizsysteme zielführend sind. Da andere Faktoren wie Temperatur oder Luftfeuchtigkeit einen grösseren Einfluss auf die Stickstoffeffizienz haben, könnte ein Obligatorium dem Ziel der Ammoniakreduktion sogar entgegenwirken. Aufgrund der grossen Anschaffungskosten wird es zwangsläufig zu einer gesteigerten Nachfrage nach Dienstleistungen von Lohnunternehmen sowie gemeinschaftlich genutzten Maschinen kommen. Die daraus resultierende verminderte Flexibilität führt zu einem deutlich grösseren organisatorischen Aufwand und einer verminderten Rücksichtnahme auf die meteorologischen Bedingungen. Zudem sind Güllefässer mit Schleppschlauchbesatz tendenziell schwerer, womit sich ein Zielkonflikt bezüglich der Bodenverdichtung ergeben könnte.
Aufgrund dieser Bedenken und vor dem Hintergrund beträchtlicher Kosten, die durch die Schleppschlauchpflicht auf die Landwirtschaft zukommen, wird der Bundesrat angehalten, den Weg der Förderung der emissionsmindernden Ausbringverfahren weiterzugehen und das Obligatorium in der LRV zu streichen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Über die seit 2008 umgesetzten Ressourcenprogramme und die seit 2014 (Agrarpolitik 2014-2017) ausgerichteten Ressourceneffizienzbeiträge (REB) hat der Bund hohe Summen in emissionsmindernde Ausbringverfahren (nachfolgend "Schleppschläuche") investiert, insgesamt über 160 Millionen Schweizer Franken. Inzwischen haben diese Beiträge einen Plafond erreicht und es sind keine Fortschritte mehr zu verzeichnen.
Im Anschluss an die Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017 hat der Bundesrat am 12. Februar 2020 entschieden, diese guten Landwirtschaftspraktiken in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) ab dem 1. Januar 2022 als obligatorisch zu erklären. Entsprechend wurde die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) dahingehend geändert, dass diese Pflicht als Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen in den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) aufgenommen wird. Darüber hinaus hat der Bundesrat eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen, während der die REB für emissionsmindernde Ausbringverfahren weiterhin gewährt werden. Diese Übergangsfrist dauert noch bis Ende 2021. Die Motion verlangt nun die Aufhebung dieses Entscheids, sprich die Streichung des Obligatoriums aus der LRV und die Wiedereinführung von REB-Direktzahlungen zur Förderung dieser guten Landwirtschaftspraktiken in der DZV.
Der Entscheid zur Änderung der LRV wurde gemäss den gängigen Verfahren getroffen, insbesondere nach einer Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen. In diesem Rahmen wurden mit einer Expertengruppe Ausnahmen festgelegt und es wurde eine Studie mit dem Titel "Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU): Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)" (Ecoplan 2019, 56 S.) erstellt. Jeder der in der Motion erwähnten Punkte wurde darin vertieft untersucht und die Studie kam zum Schluss, dass der eingeschlagene Weg tragbar ist und die gewünschten Umweltergebnisse bringen wird. Seit dem Entscheid des Bundesrates sind keine neuen Elemente aufgetaucht, die den Entscheid infrage stellen würden. Somit besteht kein Grund, den Entscheid des Bundesrates vom 12. Februar 2020 rückgängig zu machen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.