Fairplay bei Medikamentenlieferungen. Der Versandhandel ist dem Heimlieferservice gleichzusetzen
20.3688 · Interpellation · 2020-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Während der Corona-Krise haben stationäre Apotheken und -gruppierungen den Heimlieferservice von rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten angeboten. Wie meine eigenen Testkäufe zeigten, wurden nicht rezeptpflichtige Medikamente uneingeschrieben per Post versendet oder unpersönlich und ungeschützt in Plastiksäcken in den Briefkasten gelegt. Gleichzeitig verwehrt der Bundesrat Versandapotheken, die über höchste Sicherheitsstandards verfügen, die zeitlich beschränkte Ausnahmebewilligung für den Versand nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel, u. a. mit der Begründung, er wolle kein Bundesrecht schaffen, da die stationären Apotheken den Heimlieferdienst anböten. Es besteht Klärungsbedarf.
1. Kann er seinen Entscheid, wonach er keine Ausnahmebewilligung während der Corona-Krise für den Versand von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln erteilen will, ausführlich und mit Blick auf die offensichtliche Notwendigkeit der Versanddienstleistung begründen?
2. Wie beurteilt er den nun zusätzlich am 20. Mai seitens pharmaSuisse etablierten "erweiterten Hauslieferdienst während der Corona-Pandemie", für den der Verband aktiv wirbt?
3. Wie erläutert er seinen Entscheid gegen eine Ausnahmebewilligung für den Versand wettbewerbsrechtlich?
4. Wie erklärt der Bundesrat, dass Versandapotheken OTC Medikamente ohne Rezept nicht an bestehende Kunden liefern dürfen, stationäre Apotheken die gleiche Dienstleistung aber unter dem Namen Heimlieferservice erbringen dürfen?
5. Mit welchem Zeithorizont steuert der Bundesrat Entscheide an, um die in Krisen- und Digitalisierungs-Zeiten höchst protektionistischen gesetzlichen Grundlagen zu modernisieren, die einen Bezug von bis zu 40 Prozent günstigeren Arzneimitteln verhindern und den Kauf im Ausland antreiben?
6. Wie stellt er sich zur Forderung, es sei umgehend die Wahlfreiheit der Patienten bei der Wahl des Liefer-Kanals sicherzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Während der ersten Phase der Covid-19-Pandemie wurde dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ein Gesuch eingereicht, wonach der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Kategorie D sowie einigen rezeptpflichtigen Arzneimitteln der Kategorie B, die zur Selbstmedikation geeignet sind und Symptome wie etwa Schmerzen, Fieber und Husten lindern können, auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung befristet zu bewilligen sei. Dieses Anliegen wurde mit Verweis auf die öffentliche Gesundheit und die Dringlichkeit, die Versorgung zu sichern und die Infektionsrate zu verlangsamen, begründet. Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) sieht nämlich vor, dass für jeden Versandhandel mit Arzneimitteln zwingend eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss. Dieser Wille des Gesetzgebers wurde von den eidgenössischen Räten bei den parlamentarischen Debatten zur kürzlich erfolgten, am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes bestätigt (AS 2018 3575).
Im Auftrag des EDI hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Gesuch zusammen mit Swissmedic, dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sowie den kantonalen Vollzugsstellen, die für die Marktüberwachung, die Versandhandelsbewilligungen und die Versorgung zuständig sind, geprüft. Gemeinsam kamen die Behörden zum Schluss, dass die bisherige Feinverteilung der Arzneimittel durch öffentliche Apotheken und Versandapotheken, Drogerien, Spitäler und Arztpraxen, welche auch allfällige Restriktionen des Bundesrates bzgl. mengenmässige Abgabebeschränkung gewisser Arzneimittel umsetzen, auch in der ausserordentlichen Lage gut funktioniert hat. Spitalexterne Dienste, Hauslieferungen der öffentlichen Apotheken und Drogerien (Nachversand) sowie die Hilfe durch Angehörige stellten die Versorgung auch dann sicher, wenn Menschen ihr Zuhause nicht verlassen konnten.
Vor diesem Hintergrund sah das EDI keine Veranlassung, das gesundheitspolizeiliche Verbot zum Versand von Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung durch notrechtliche Bestimmungen befristet aufzuheben.
2./3./4./5./6. Die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln sind im Heilmittelrecht auf Bundesstufe geregelt. Nicht unter den Begriff des Versandhandels fällt der Nachversand (bzw. der Hauslieferdienst) von Arzneimitteln durch stationäre Apotheken, Drogerien oder Privatapotheken einer Arztpraxis. Die Anforderungen an den Hauslieferdienst und ihre Abgrenzung zum bewilligungspflichtigen Versandhandel sind aber kantonal geregelt (vgl. die "Regeln der guten Versandhandelspraxis von Arzneimitteln für öffentliche Apotheken mit Bewilligung zum Versandhandel mit Arzneimitteln" der Kantonsapothekervereinigung vom 24. Mai 2013). So darf der Nachversand beispielsweise nur in konkreten und begründeten Einzelfällen erfolgen. Er stellt eine Dienstleistung innerhalb des bestehenden Stammkundenkreises der Abgabestelle dar und ist in der Regel regional auf das "Einzugsgebiet" beschränkt. Weiter darf der Hauslieferdienst nicht hauptgeschäftlich betrieben werden und soll in der Regel nicht beworben werden. Vor diesem Hintergrund ist es also Sache der Kantone und nicht des Bundes, darüber zu entscheiden, ob die Anforderungen an den Hauslieferdienst im Krisenfall gelockert werden können.
Der Bundesrat anerkennt, dass die geltende Regelung des Hauslieferdiensts für Arzneimittel in der Praxis zu Disparitäten gegenüber der Regelung des Versandhandels führt. Er prüft derzeit, in Erfüllung des Postulats 19.3382 Stahl, "Versandhandel mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln", wie der Versandhandel mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglicht werden kann, ohne dabei die Behandlungssicherheit und Qualität im Vergleich mit der Abgabe durch den stationären Fachhandel zu beeinträchtigen. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Zusammenhang eine bessere Abgrenzung des Versandhandels zum Hauslieferdienst auf Bundesebene zu prüfen, um unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Dieser Bericht wird im Laufe des Jahres 2021 veröffentlicht.
Antwort des Bundesrates.