20.3693 · Motion · 2020-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Anpassung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) die Kantone zur Einrichtung kantonaler oder interkantonaler Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann zu verpflichten; die Büros sollen insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
1. Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben und in der Ausbildung;
2. Fachberatung für öffentliche Dienste und die Kantone;
3. Ausrichtung von Finanzhilfen an fachliche Organisationen, welche die Gleichstellung fördern und die Gewalt gegen Frauen bekämpfen, insbesondere an Einrichtungen für Frauen, die vor häuslicher Gewalt flüchten (Frauenhäuser);
4. Durchführung von Projekten des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann.
23 Jahre nach der Annahme des Gleichstellungsgesetzes erhält ein beträchtlicher Teil der noch immer weniger Lohn, als ihnen zusteht. Eine Mutterschaft kommt einem beruflichen Hindernis gleich - jede fünfte Frau in unserem Land verliert deswegen ihre Stelle. Und noch dramatischer ist, dass im Verlauf ihres Lebens jede fünfte Frau in der Paarbeziehung Gewalt erlebt.
Seit Jahren gibt es in allen Westschweizer Kantonen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, die sich dieser Probleme annehmen. Sie haben die Aufgabe, im Erwerbsleben und in der Ausbildung den Grundsatz der Geschlechtergleichstellung umzusetzen. Manchmal erstreckt sich ihr Mandat auch auf den Kampf gegen häusliche Gewalt. Geht es darum, Massnahmen im Bereich der Geschlechtergleichstellung einzuführen, können Regierung, Parlament und kantonale Verwaltung die Expertise des Gleichstellungsbüros einholen. Eine Reihe von Büros unterstützen zudem Fachverbände, die sich der Gleichstellungsförderung verschrieben haben. Die Büros spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, Einstellungen zu ändern.
In der Schweiz wird die Gleichstellungsförderung sehr uneinheitlich gelebt, was zwangsläufig grosse regionale Unterschiede zur Folge hat. Bloss zwölf Kantone - die Mehrheit davon in der Westschweiz sowie auch das Tessin - haben in ein Gleichstellungsbüro oder einen in die Verwaltung integrierten spezialisierten Dienst für Gleichstellung. Fünf Deutschschweizer Kantone verfügen in diesem Bereich über Kompetenzzentren oder über beratende Kommissionen. Weitere fünf Kantone, darunter die kleinsten der Schweiz, haben gar keine Einrichtung zur Förderung der Geschlechtergleichstellung. Es ist an der Zeit, diese Lücken zu schliessen.
Es ist nur recht, wenn die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter landesweit einheitlich angewendet werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat misst der Förderung der Gleichstellung auf allen Staatsebenen eine grosse Bedeutung zu. Auf Stufe Bund fördert das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter und indirekter Diskriminierung ein (Art. 16 des Gleichstellungsgesetzes, GlG; SR 151.1). 1997 hat die Schweiz zudem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ratifiziert. Gemäss dem Übereinkommen ist der Bund - aber auch die Kantone und die Gemeinden - verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Gleichberechtigung zu erlassen. Das Bundesgericht (BGer) hat dies in BGE 137 I 305 vom 21. November 2011, in dem es um die Abschaffung der Gleichstellungskommission des Kantons Zug ging, bekräftigt. Im Urteil wird betont, dass alle Staatsebenen zur Herstellung von tatsächlicher Gleichheit tätig werden müssen. Mit dem Urteil 1C_504/2016 vom 19. Oktober 2017 hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Kantone Stellen schaffen müssen, welche die Aufgaben gemäss dem CEDAW wahrnehmen können.
In seiner Stellungnahme zum Postulat Feri 18.3120 "Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Frau und Mann" hat der Bundesrat angekündigt, dass die Schweiz dem für das CEDAW zuständigen UNO-Ausschuss über die Umsetzung seiner Empfehlung Bericht erstatten wird, wonach die Schweiz die Gleichstellungsfachstellen in Bund und Kantonen stärken soll. Ein Bericht wurde im Dezember 2018 veröffentlicht. Darin ist festgehalten, dass die Mehrzahl der Kantone und einige Städte über Gleichstellungsinstitutionen verfügen, teils in der Form von Fachstellen, teils als beratende Kommissionen. Nur vier Kantone haben keine solche Institution eingerichtet: Zug, Nidwalden, Obwalden und Aargau. In der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG) nehmen 15 kantonale und 5 kommunale Fachstellen Einsitz.
Obwohl der Bund auf internationaler Ebene für die Anwendung der CEDAW durch die Kantone zuständig ist, sind diese auf nationaler Ebene für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Der Bund hat nicht die Kompetenz, alle Bereiche von Diskriminierung gesetzlich zu regeln. Er kann nur bei einer sachlichen Zuständigkeit Rechtsvorschriften erlassen. So zum Beispiel im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, in dem er 1995 das Gleichstellungsgesetz verabschieden konnte. Wo der Bund eine Gesetzgebungskompetenz hat, muss er überdies die Organisationsautonomie der Kantone beachten (Art. 47 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; SR 101).
Da die Kantone bereits aufgrund des CEDAW verpflichtet sind, eine Fachbehörde im Gleichstellungsbereich zu schaffen, was das BGer bestätigt hat, erkennt der Bundesrat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und angesichts der Organisationsautonomie der Kantone keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.