20.3703 · Interpellation · 2020-06-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Ein zentrales Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Klimaschutzziele ist die CO2-Abgabe. Unternehmen aus vom Bundesrat bezeichneten Wirtschaftszweigen können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, indem sie sich gegenüber dem Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten. Im total revidierten CO2 Gesetz soll an diesem Prinzip festgehalten werden.
Heute unterstützen die Energie Agentur der Wirtschaft (EnAW) sowie die act Cleantech Agentur Schweiz die Unternehmen darin, die Zielvereinbarungen zu erarbeiten und die ausgearbeiteten Ziele zu erreichen. Beiden Anbietern gemeinsam ist, dass sie privatwirtschaftlich organisiert sind und als unabhängiges Bindeglied zwischen den Unternehmen einerseits sowie Bund und den Kantonen andererseits agieren.
Heute funktioniert diese effiziente Kooperation ausgezeichnet. In der Schweiz setzen aktuell über 4000 Teilnehmerfirmen mit rund 2500 formellen Zielvereinbarungen ihre Klimaschutz- und Energieeffizienzziele mit dem Energie-Management der beiden Anbieter um. Bisher stellen also PPP mit eindrücklichem Erfolgsausweis sicher, dass die Wirtschaft die Klimaziele erreicht respektive übertrifft.
Mit der Ausschreibung "(20125) 805 Zielvereinbarungen post 2020 - Beraterpool (Los 1)" vollzieht das Bundesamt für Energie BFE einen eigentlichen Paradigmenwechsel. Die Behörden verstaatlichen damit die Umsetzung der Zielvereinbarungen. Dies, weil die drei vorgesehenen Beraterpools organisatorisch den Behörden unterstellt werden und einseitig die Interessen des BAFU und des BFE zu vertreten haben, wogegen sie bislang als unabhängiges Bindeglied zwischen Unternehmen und Behörden agierten. Zu befürchten sind weniger Gestaltungsspielraum für die Energieberater, Zentralisierung und Bürokratisierung sowie - als schlimmste mögliche Folge - eine sinkende Attraktivität der Zielvereinbarungen für die Unternehmen.
Aufgrund der geschilderten Situation bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie beurteilt er die bisherige Arbeit von EnAW und act?
2. Wie beurteilt er den Nutzen einer von Bund und Kantonen unabhängigen Beratung der Unternehmen?
3. Welche Vor- und Nachteile sieht er im Paradigmenwechsel des BFE?
4. Aus welchen Überlegungen riskiert das BFE ein Modell, welches höchst erfolgreich umgesetzt wird und international höchste Anerkennung geniesst?
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1:
Die Anbieter EnAW und act engagieren sich stark dafür, möglichst vielen Unternehmen die gesetzlich vorgesehene Rückerstattung des Netzzuschlags und der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Weder EnAW noch act erfüllen jedoch die vertragliche Verpflichtung, mit ihren Kunden, zusätzlich zu den Rückerstattungs-Zielvereinbarungen eine moderate Anzahl freiwilliger Zielvereinbarungen zu erarbeiten und umsetzen. Die Ziele in den Rückerstattungs-Zielvereinbarungen sind in der Regel wenig anspruchsvoll und bilden nur ab, was durch den langjährigen Trend in der Industrie ohnehin erreicht wird. Die Wirkung während der Umsetzungsphase ist beachtlich, beruht jedoch zu einem grossen Teil auf Mitnahmeeffekten.
Zur Frage 2:
Bei den Leistungen, die diese beiden Organisationen für den Bund und die Kantone erbringen, handelt es sich um Aufträge, die der Bund im Rahmen einer WTO-Ausschreibung im Jahre 2013 vergeben hat und nicht um eine unabhängige Beratung. Beide Anbieter sind somit nicht unabhängige Bindeglieder zwischen den Unternehmen sowie dem Bund und den Kantonen, sondern stehen mit dem Bund in einem Auftragsverhältnis. Deshalb hat der Bund diesbezüglich seit jeher eine Kontroll- und Aufsichtspflicht gegenüber act und EnAW (vgl. Art. 67 Energiegesetz, EnG; SR 730).
Zur Frage 3:
Das Bundesamt für Energie (BFE) strebt im Bereich der Zielvereinbarungen keinen Paradigmenwechsel an. Die Leistungen werden, wie bisher, beinahe ausschliesslich durch die Privatwirtschaft erbracht. Auf dem Energieberatungsmarkt, der ein Volumen von mehreren hundert Millionen Franken aufweist, sollen im Rahmen der vom Bund zu vergebenden Aufträge verschiedene Anbieter partizipieren können. Zudem soll das Zielvereinbarungssystem gemäss der Motion 15.3543 FDP-Liberale Fraktion "Bürokratieabbau in der CO2- und Energiegesetzgebung. Einheitliche Rahmenbedingungen für den Vollzug von Zielvereinbarungen" vereinheitlicht und vereinfacht werden. Deshalb ist es sinnvoll und notwendig, einen Teil der Leistungen, wie z. B. die IT-Lösung, von einem Anbieter entwickeln zu lassen und zentral zu betreiben. Damit wird nicht zuletzt auch die Gleichbehandlung aller Unternehmen, die eine Zielvereinbarung abschliessen wollen, sichergestellt.
Zur Frage 4:
Das bisherige Modell wird weitergeführt: Dritte werden mit Vollzugsaufgaben beauftragt, die auf dem CO2-Gesetz (SR 641.71) und dem EnG basieren und im Zuständigkeitsbereich des BFE und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) liegen. Die Auftragnehmer werden im Rahmen einer beschaffungsrechtlichen Ausschreibung bestimmt; ein anderes Vorgehen wäre gesetzeswidrig.
Weiter wird unverändert am Modell der Zielvereinbarungen und deren Ausgestaltung festgehalten. Aufgrund der voraussichtlichen Regelungen des in Totalrevision stehenden CO2-Gesetzes für den Zeitraum 2021-2030 (17.071) wird in Zukunft mit einer erheblich grösseren Anzahl Zielvereinbarungen gerechnet. Umso mehr ist eine Vereinheitlichung, aber auch eine zweckmässige Aufteilung der zu vergebenden Aufträge an verschiedene Anbieter, sinnvoll.
Antwort des Bundesrates.