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Gleichstellung aller Patienten von psychotherapeutischen Leistungen, unabhängig von der Krankenversicherung

20.3729 · Interpellation · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Corona-Krise und ihre Folgen sind für viele Menschen mit einer grossen psychischen Belastung verbunden. Psychische Erkrankungen wie Angstzustände, Depressionen, Missbrauch von Substanzen, familiäre Konflikte, Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen, Einsamkeit und Überforderung haben in den vergangenen Monaten zugenommen.

Während der Corona-Krise hat der Bundesrat unterschiedliche Regelungen für Psychiater und psychologische Psychotherapeuten getroffen. Auch wurden Leistungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP und der Invalidenversicherung unterschiedlich geregelt. Diese Ungleichbehandlungen waren für die betroffenen Kreise schwer nachvollziehbar.

Der Bedarf an psychotherapeutischen Behandlungen manifestiert sich oft mit einer zeitlichen Verzögerung. Aufgrund des steigenden Bedarfs ist es zentral, den Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung für alle Patientengruppen niederschwellig und für alle Leistungserbringer in allen Sozialversicherungen gleichartig zu regeln.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten.

1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass in allen Sozialversicherungen flächendeckend ein niederschwelliger Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen gewährleistet ist?

2. Besonders Menschen mit Angststörungen sind während einer Pandemie gefährdet, dass sich ihre Befindlichkeit verschlechtert und dass sie dringend behandlungsbedürftig werden. Für viele dieser Patienten ist es, aufgrund ihrer Ängste, unzumutbar eine Psychotherapeutische Praxis aufzusuchen. Sie bevorzugen daher eine Online-Intervention. Ist der Bundesrat - auch im Hinblick auf eine eventuelle 2. Welle - gewillt die Anzahl von Telebehandlungen generell zu erhöhen und in spezifischen Einzelfällen auch fernmündliche Behandlung ohne physischen Erstkontakt zuzulassen?

3. Wie stellt der Bundesrat eine Gleichbehandlung von Patientinnen und Patienten von Psychiatern und psychotherapeutischen Psychologen sicher?

4. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Vorgaben bezüglich der Behandlungen von Patientinnen und Patienten, wie beispielsweise Limitationen, in allen Sozialversicherungen (OKP, IV, Unfall- und Militärversicherung) gleichartig geregelt werden?

5. Welche Rolle hat dabei der Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell? Wann plant der Bundesrat, das Anordnungsmodell in Kraft zu setzen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./5. In seinen Berichten in Erfüllung der Postulate 10.3255 "Zukunft der Psychiatrie" und 13.3370 "Beabsichtigte Massnahmen zur psychischen Gesundheit in der Schweiz" hat der Bundesrat dargelegt, dass in der Schweiz gute und qualitativ hochstehende psychiatrische Versorgung besteht, jedoch Verbesserungen in den Angebotsstrukturen sowie der Finanzierung von intermediären Angeboten angezeigt sind. Abklärungen und Studien aus dem Jahr 2016, welche vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Auftrag gegeben worden sind, haben bestätigt, dass die psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist, aber Verbesserungen, insbesondere für gewisse Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche) sowie in Krisen- und Notfallsituationen angezeigt sind. Psychotherapie ist nur ein Teil der psychiatrischen Leistungen und in keiner der Sozialversicherungen ist eine spezifische Versorgungslücke diesbezüglich nachgewiesen.

Im letzten Jahr wurde das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, durchgeführt. Diese sieht einen Wechsel vom heutigen Delegationsmodell auf ein Anordnungsmodell durch Aufnahme der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Leistungserbringer in der KVV sowie Regelungen zur Kostenübernahme der Psychotherapie in der KLV vor. Mit einem Entscheid des Bundesrates hierzu kann Ende Jahr gerechnet werden.

2./4. Das schweizerische Sozialversicherungsrecht ist in einer Vielzahl von Einzelgesetzen geregelt. Die einzelnen Sozialversicherungszweige regeln jeweils ein bestimmtes Soziales Risiko (bspw. Krankheit, Invalidität). Der Gesetzgeber hat je nach Sozialversicherungszweig etwa die Versicherungsunterstellung, Finanzierung oder das Leistungsrecht unterschiedlich ausgestaltet.

Die aktuellen Tarife für ambulante Leistungen in der OKP, Unfallversicherung (UV), Militärversicherung (MV) und Invalidenversicherung (IV) gehen weitgehend davon aus, dass eine Behandlung in physischer Anwesenheit der Patientinnen und Patienten und der Leistungserbringer am selben Ort erfolgt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat das BAG für die Zeit während der ausserordentlichen Lage Empfehlungen für die OKP zur Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz abgegeben, die über den aktuellen tariflichen Rahmen hinausgingen und trotzdem von den Krankenversicherern übernommen wurden. Im Bereich der IV konnte die Invalidenversicherung bzw. das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Rolle als Versicherer und Vertragspartner entsprechende Empfehlungen abgeben. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Tarifpartner der jeweiligen Sozialversicherung die Tarife und die entsprechenden Abrechnungsregeln für die jeweiligen Leistungen zu vereinbaren. Massgebend für die Leistungspflicht bleiben die Bestimmungen in Gesetz und Verordnung des jeweiligen Sozialversicherungsrechts.

3. Die OKP vergütet Kosten von Leistungen, die durch zugelassene Leistungserbringer erbracht werden und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Leistungen durch psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen können heute im Sinne einer Übergangsregelung zulasten der OKP abgerechnet werden, wenn diese delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten Ärzten und Ärztinnen in ihren Räumlichkeiten erbracht werden. Mit der vorgenannten Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP wird deren Leistungspflicht erst eigenständig geregelt. Die Tarife und Modalitäten der Leistungsabrechnung sind durch die Tarifpartner auszuhandeln.

Antwort des Bundesrates.

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