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Coronavirus. Entschädigung für Erwerbsausfall auch für die Eltern und andere Angehörige von Erwachsenen mit einer Behinderung

20.3747 · Postulat · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Hinblick auf eine mögliche zweite Pandemiewelle und um prekäre Situationen, die sich während der ersten Welle eingestellt haben, zu vermeiden, aber auch im Hinblick auf eine andere vergleichbare Situation, wird der Bundesrat damit beauftragt, abzuklären, inwiefern die Erwerbsersatzordnung (EO) (vgl. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) so ausgedehnt werden kann, dass die Eltern und die anderen Angehörigen, die Erwachsene mit einer Behinderung betreuen, ein Recht auf Entschädigung für Erwerbsausfall haben.

Begründung

Gemäss der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März haben Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr, die aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, Anrecht auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall. Die Massnahmen zur Bekämpfung des Virus umfassten auch die Schliessungen von Sonderschulen, geschützten Werkstätten und Heimen. Durch die Änderung vom 16. April wurde das Recht auf Entschädigung für Erwerbsausfall folglich ausgedehnt auf Eltern mit Minderjährigen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag haben, und auf Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule oder eine Einrichtung besuchen, die aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Coronaepidemie geschlossen wurde.

Erfüllen die Eltern und andere Angehörige von Erwachsenen mit einer Behinderung die Anforderungen der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht, so haben sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen keinen Anspruch auf Erwerbsersatz - obwohl auch in diesen Fällen das Fernbleiben von Assistenzpersonen, die grundsätzlich durch den Assistenzbeitrag bezahlt werden, oder die Schliessung der gewohnten Betreuungsstrukturen (z. B. Heime, Ateliers, Tageszentren) zur Folge hat, dass sich ein Elternteil oder beide Eltern oder andere Angehörige gänzlich der Betreuung und allenfalls auch der Pflege widmen müssen. Dies hat zur Folge, dass diese Personen über einen längeren Zeitraum nicht ihrer Erwerbsarbeit nachgehen können. Ihnen wird jedoch der aufgelaufene Erwerbsausfall nicht im Rahmen der EO entschädigt.

Für die betroffenen Personen hat dies zu einer grossen Belastung und prekären Situationen geführt. Mit Blick auf eine mögliche neue Epidemiewelle oder eine Situation, die zu vergleichbaren Problemen führen kann, wird der Bundesrat gebeten, darzulegen, wie er dieser Ungleichbehandlung Abhilfe schaffen will.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Am 16. April 2020 hat der Bundesrat den Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf Eltern von Kindern mit Behinderungen ausgeweitet, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Schliessung von Einrichtungen und Sonderschulen unterbrechen mussten. Anspruchsberechtigt sind Eltern von bis 20-jährigen Kindern mit Behinderungen. Die in der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) vorgesehenen Leistungen werden bis 16. September 2020 ausgerichtet. Gestützt auf diese Verordnung hat der Bundesrat die notwendigen Massnahmen bereits getroffen, bei der Betreuung von Kindern mit Behinderungen jedoch eine Altersgrenze festgelegt. Den Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf Eltern und pflegende Angehörige von Erwachsenen mit Behinderungen auszuweiten, würde für die Durchführungsstellen einen erheblichen Aufwand bedeuten, da sie die Dossiers bearbeiten und verschiedene spezifische Fragen im Einzelfall prüfen müssten. Für die Umsetzung und die rasche Ausrichtung der Notleistung mussten sich die Durchführungsstellen auf die aktuell verfügbaren Daten stützen.

Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat die Vorlage für ein dringliches Bundesgesetz (Covid-19-Gesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Diese konkrete Gesetzesgrundlage soll es dem Bundesrat ermöglichen, bei COVID-bezogenen Erwerbsausfällen eine Entschädigung zu gewähren. Ausserdem soll er Massnahmen, die er in verfassungsunmittelbaren Verordnungen beschlossen hat, fortführen oder anpassen können. Damit könnte der Bundesrat bei einer neuen Epidemiewelle im Bedarfsfall die notwendigen Massnahmen treffen. Nach Ansicht des Bundesrates ist es sinnvoll, situativ vorzugehen und entsprechende Massnahmen zu prüfen.

Grundsätzlich anerkennt der Bundesrat, dass Angehörige, die sich um gesundheitlich beeinträchtigte Familienmitglieder kümmern, mehr Unterstützung benötigen, damit sie diese fundamentalen Aufgaben optimal wahrnehmen können. Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege, das am 20. Dezember 2019 vom Parlament verabschiedet wurde (BBl 2019 8667), enthält allgemeine Massnahmen zur Unterstützung von Familienmitgliedern, die sich um gesundheitlich beeinträchtige Angehörige kümmern. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2020 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat will das neue Gesetz in zwei Schritten umsetzen. Massnahmen, bei denen es keine aufwändigen Umsetzungsarbeiten braucht, können demnach am 1. Januar 2021 in Kraft treten (Urlaub für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten, Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften der AHV, Anpassung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag, Anpassung der Mietzinsmaxima für Wohngemeinschaften). Beim 14-wöchigen Urlaub für Eltern schwerkranker Kinder ist das Inkrafttreten hingegen für 1. Juli 2021 vorgesehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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