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20.3808 · Motion · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Härtefallklausel in Artikel 9 der Bürgerrechtsverordnung (SR 141.01; BüV) so zu ergänzen, dass alters- und entwicklungsbedingte Einschränkungen der körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten als gewichtige persönliche Umstände gewertet werden können.

Begründung

Viele Personen, die in den 1950er, 1960er und 1970er Jahren als so genannte "Gastarbeiter" und "Gastarbeiterinnen" in die Schweiz kamen, haben keinen grossen Bildungsrucksack. Sie lernten im Verlauf der Jahrzehnte, sich an ihrem Arbeitsplatz und im Alltagsleben in einer Landessprache mündlich zu verständigen und sind hervorragend in unsere Gesellschaft integriert. Namentlich die neuartigen Anforderungen, einen Test zu bestehen, um die für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen nachzuweisen, stellt für diese Gruppe aber ein fast unüberwindliches Einbürgerungshindernis dar. Sie sind teilweise nur wenige Jahre oder gar nicht zur Schule gegangen und haben möglicherweise in ihrem ganzen Leben noch nie einen schulischen Test absolviert. In solchen und ähnlichen Fällen sollen die Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit haben, die Fähigkeit zu einer einfachen mündlichen Verständigung als ausreichende Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes anzuerkennen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0; BüG) vom 20. Juni 2014 regelt die für die Einbürgerung erforderlichen Integrationskriterien. Demnach zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere darin, dass sich die betroffene Person im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache verständigen kann (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG). Angesichts der Bedeutung des Schriftverkehrs im geschäftlichen, behördlichen und privaten Umgang ist heute anerkannt, dass die schriftliche Kommunikationsfähigkeit in einer Landessprache unabdingbarer Bestandteil der Integration sein muss.

Bei der Prüfung, ob im Einzelfall die Integrationskriterien erfüllt sind, gilt es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Entsprechend ist im BüG vorgesehen, dass der Situation von Personen, welche insbesondere das Integrationskriterium der Verständigung in einer Landessprache aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung getragen wird (Art. 12 Abs. 2 BüG).

Die Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) regelt die entsprechenden Ausnahmen, wenn sich die einbürgerungswillige Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten zwar um eine volle Integration bemüht, aufgrund unverschuldeter persönlicher Umstände gewisse Kriterien aber nicht erfüllen kann (Art. 9 BüV). Die Auflistung der gewichtigen persönlichen Gründe ist nicht abschliessend, so dass sowohl ein jugendliches wie auch ein hohes Alter einer einbürgerungswilligen Person durch die zuständigen Einbürgerungsbehörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowie in Würdigung des konkreten Falles stets in die Entscheidfindung einfliessen und angemessen berücksichtigt werden muss. Es besteht daher aus Sicht des Bundesrates kein Bedarf zur Anpassung dieses Verordnungsartikels.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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