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20.3811 · Interpellation · 2020-06-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) und insbesondere das Modell der Kurzarbeit sind zentrale Elemente zur Bewältigung der Corona-Krise für die Schweizer Wirtschaft. Unternehmerinnen und Unternehmer (Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung) bezahlen regulär zwar ALV-Beiträge, sind jedoch im Normalfall von den Leistungen der ALV inkl. Kurzarbeit ausgeschlossen. Kurzfristig wurde im Rahmen von COVID19 auch für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung eine befristete Lösung in Kraft gesetzt. Aus den Erfahrungen sind so rasch wie möglich die Lehren zu ziehen.

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Personen haben vor und während der Corona-Krise ALV-Leistungen (inkl. Kurzarbeit) in welchem Umfang bezogen (Wirtschaftssektor, Arbeitspensum, Einkommenskategorie, Geschlecht, arbeitgeberähnliche Stellung ja/nein)?

2. Ist er der Ansicht, dass es ihm mit der Befristung der Bezugsmöglichkeit für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelungen ist, verhältnismässig gleiche Spiesse für alle betroffenen Branchen zu schaffen? Wenn nein, wo kann wie nachgebessert werden?

3. Sieht er aufgrund der Erfahrungen während der Corona-Krise einen Reformbedarf bei der ALV im Allgemeinen und bei der Kurzarbeit im Speziellen? Wenn ja, in welchen Bereichen?

4. Ist er bereit, die Problematik der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung dauerhaft anzugehen? Wenn ja, wie? Könnte Missbrauch beispielsweise damit unterbunden werden, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung eine tiefere Maximalentschädigung ausbezahlt wird und/oder eine Mindesteinzahldauer von ALV-Beiträgen vor dem Bezugsrecht gilt?

Stellungnahme des Bundesrates

Frage 1

Personen, die vor der Anmeldung auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in einer arbeitgeberähnlichen Stellung gearbeitet haben, können in der Arbeitsmarktstatistik nicht identifiziert werden. Zudem werden im Rahmen der Statistik zur Kurzarbeit keine Personenmerkmale erhoben, sondern einzig Eigenschaften von Unternehmen respektive Betriebsabteilungen. Die nachfolgende Antwort zu Frage 1 gliedert sich aufgrund der vorliegenden Statistiken in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt werden Zahlen zu den Stellensuchenden mit Taggeldbezug erörtert. Der zweite Abschnitt ist der Kurzarbeit gewidmet.

Entlang der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA), waren Stellensuchende mit Taggeldbezug sowohl vor (Februar 2020) als auch während der Corona-Krise (April 2020) am stärksten in der Industrie (NOGA C), im Handel (NOGA G) und in sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (NOGA N) vertreten. Im Zuge der Corona-Krise stieg die Zahl der Taggeldbeziehenden zwischen Februar und April 2020 von 134'806 auf 152'602 an (+13 %). Die stärkste Zunahme verzeichnete die Branche Gastgewerbe und Hotellerie mit einem Anstieg um 5'390 Personen (+44 %). Der Frauenanteil stieg von 44 Prozent im Februar auf aktuell 46 Prozent, was 69'561 Stellensuchenden mit einem Taggeldbezug entspricht. Der Anteil der Stellensuchenden mit Taggeldbezug, die eine Vollzeitstelle suchen, hat sich von 57 Prozent auf 62 Prozent erhöht. Der Anteil der ehemals Teilzeitarbeitenden erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 11 Prozent auf 12 Prozent. Auswertungen zum versicherten Verdienst zeigen, dass Taggeldbeziehende mit einem eher tiefen Einkommen (CHF 3'001 - 4'000, 4'001 - 5'000) überdurchschnittliche Zuwachsraten aufweisen. Der Anteil der Taggeldbeziehenden mit einem versicherten Einkommen von maximal CHF 5'000 hat sich von 55.7 Prozent auf 56.9 Prozent erhöht. Für den Monat April 2020 wurden Taggelder in der Höhe von CHF 489 Mio. ausbezahlt. Pro Taggeldbeziehende und Monat entspricht dies einem Durchschnittsbetrag von CHF 3'202.

Im Februar 2020 wurden für 276 Betriebsabteilungen Kurzarbeitsgesuche abgerechnet. Die Kurzarbeit betraf 4'790 Arbeitnehmende im Umfang von 236'065 Ausfallstunden. Der von der ALV ausbezahlte Gesamtbetrag betrug CHF 5,3 Mio. Über 80 Prozent der abgerechneten Kurzarbeit entfielen auf Unternehmen der MEM-Industrie. Im April 2020 erfolgten Zahlungen für 129'124 Betriebsabteilungen und 1'060'368 Arbeitnehmende (89 Mio. Ausfallstunden). Die Zahlungen der ALV beliefen sich auf CHF 2,14 Mrd. Die meisten Ausfallstunden (20.5 %) und der grösste Entschädigungsbetrag (17.3 %) entfielen im Gastgewerbe und der Hotellerie. An zweiter Stelle folgt mit einem Anteil von rund 16 Prozent der Handel (NOGA G 45-47). 9.7 Prozent des Totalbetrags für Kurzarbeit im April 2020 wurden an Unternehmen im Sektor mit freiberuflichen, technischen und wissenschaftlichen Dienstleistungen (NOGA M 69-75) ausbezahlt. Auf diese drei Wirtschaftsabteilungen, in welchen rund 25 Prozent der Beschäftigten in der Schweiz tätig sind (gemäss STATENT 2017), entfallen über 40 Prozent der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung (KAE).

Die Zahlen zum Umfang des Leistungsbezugs (Taggeldbezug/KAE) im Monat April 2020 sind provisorisch und können sich noch geringfügig verändern.

Frage 2

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung üben einen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens aus. Somit entscheiden sie in der Regel selber über ihren eigenen Beschäftigungsgrad. Das Risiko eines Stellenverlusts ist entsprechend gering, während das Missbrauchspotenzial sehr hoch ist. Angesichts des bundesrätlich angeordneten Lockdowns war ein ausserordentlicher Anspruch für diese Personen gerechtfertigt und ein Missbrauch praktisch ausgeschlossen. Spätestens mit dem dritten Lockerungsschritt war eine Arbeitsaufnahme, auch wenn im reduzierten Ausmass, wieder grossmehrheitlich möglich. Eine Ausdehnung des ausserordentlichen Anspruchs über diesen Zeitpunkt hinaus wäre unverhältnismässig gewesen. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung in einer Kapitalgesellschaft häufig über zusätzliche Einkünfte in Form von Dividenden aus ihrer Kapitalbeteiligung verfügen und in der Regel Zugang zu anderen Liquiditätsquellen (Bürgschaften, Firmenkredite etc.), aus denen sie die Übergangsphase, während weiterhin gewisse Einschränkungen gelten, überbrücken können. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können somit nicht Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Stellung gleichgesetzt werden, denen eine Kündigung droht.

Die KAE ist somit nicht das geeignete Instrument zur Unterstützung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die weiterhin von behördlichen Einschränkungen betroffen sind. Darum hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 beschlossen, den Kreis der Anspruchsberechtigten für den Corona-Erwerbsersatz zu erweitern. Die Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten anstelle von KAE ab dem 1. Juni bis 16. September 2020 ebenfalls Corona-Erwerbsersatz. Diese Personen werden nun gleich behandelt wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden.

Frage 3

Die Erfahrungen mit Covid-19 haben keinen unentdeckten Reformbedarf der ALV zutage befördert. Die Instrumente der ALV zur Absicherung von arbeitslosen Personen und zur Verhinderung von Entlassungen konnten erfolgreich eingesetzt werden. Die notrechtlich verordneten Massnahmen im Rahmen der ALV sind nur in Anlehnung an Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung zielführend.

Frage 4

Anders als es der Interpellant darstellt, steht Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung unter den Bedingungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Arbeitslosenentschädigung zu. Sie sind nicht per se von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Person das Unternehmen verlässt oder ihre Position als arbeitgeberähnliche Angestellte endgültig aufgibt. Auf KAE haben sie hingegen aus den genannten Gründen (siehe Frage 2) keinen Anspruch.

Als Instrument der ALV besteht der Sinn und Zweck der KAE nicht in der Existenzsicherung eines Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen.

Es soll verhindert werden, dass durch einen abrupten, voraussichtlich vorübergehenden Einbruch der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle, kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden.

Antwort des Bundesrates.

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