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20.3826 · Motion · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG vom 25. Juni 1982 ist dahingehend zu ändern, dass die Höhe der Arbeitnehmer- resp. Arbeitgeberbeiträge auf administrativ einfache Weise je nach Arbeitslosigkeitsrisiko der Nationalität (oder Nationalitätengruppe) des Versicherten adjustiert wird.

Begründung

Die Arbeitslosenversicherung ist ein Versicherungswerk, dessen Prämien wie bei anderen Versicherungen risikoabhängig gestaltet werden müssen. Alles andere ist ungerecht und führt zu einer Umverteilung unter den Versicherten, was nicht dem Versicherungsgedanken entspricht. Bei der Motorfahrzeugversicherung ist es es z.B. selbstverständlich, dass Personen aus Ex-Jugoslawien eine höhere Prämien bezahlen, weil sie mehr Unfälle als Schweizer verursachen. Es ist deshalb ungerecht, dass z.B. Arbeitnehmer aus Dänemark, die in der Schweiz eine Arbeitslosigkeit von 2,1 Prozent haben, genau gleich hohe Prämien bezahlen müssen, wie z.B. Arbeitnehmende aus Ex-Jugoslawien, die viel häufiger arbeitslos sind. Die Arbeitslosenquote lag Ende 2019 bei Schweizern bei 1,8 Prozent, bei Ausländern bei 4,6 Prozent. Bei Bulgaren liegt die Arbeitslosenquote sogar bei 9,9 Prozent, bei Rumänen bei 7,1 Prozent. Die risikogerechten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung würden auch die Schweizerinnen und Schweizer merklich entlasten.

Bei der Umsetzung ist sicherzustellen, dass Arbeitgebern aufgrund der unterschiedlichen Risiken keine grossen administrativen Aufwände entstehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss den heutigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) werden die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht nach dem Arbeitslosigkeitsrisiko verschiedener Kategorien von Arbeitnehmenden festgelegt, sondern proportional zum Lohn. Die ALV garantiert damit einen solidarischen Risikoausgleich in der Bevölkerung; junge Arbeitnehmende sind gleich versichert wie ältere Arbeitnehmende. Der Vorschlag der risikoabhängigen Ausgestaltung der ALV-Beiträge wurde bereits geprüft, vermochte aber nie zu überzeugen (siehe insbesondere den Bericht der Expertenkommission über die Neuregelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für die längerfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in Erfüllung von Art. 90c Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 10. Oktober 2006).

So ist im Bereich der Arbeitslosigkeit vor allem eine Unterscheidung der Risiken je nach Nationalität nicht sinnvoll. Das höhere Arbeitslosigkeitsrisiko ausländischer Erwerbspersonen im Vergleich zu schweizerischen hängt vor allem damit zusammen, dass sie häufiger in Branchen und Berufen arbeiten, in denen die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitslosigkeit höher ist (Saisonarbeit, Temporärarbeit usw.).

Würden für die betreffende Bevölkerungsgruppe höhere ALV-Beiträge festgelegt, wären sie bei der Einstellung benachteiligt, obwohl sie einen positiven Beitrag zur Arbeitsmarktflexibilität leisten; sie stellen insbesondere für Unternehmen mit Produktionsschwankungen ein flexibles Arbeitskräftepotenzial dar (siehe 16. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU). Ausserdem würden damit in diesen Sektoren Kosten auf die Arbeitgeber abgewälzt.

Darüber hinaus würde eine nationalitätenabhängige Berechnung der ALV-Beiträge dem Grundgedanken des AVIG, das eine Gleichstellung von ausländischen und schweizerischen Versicherten vorsieht (BBl 1980 III 546 ff.), sowie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Artikel 8 der Bundesverfassung zuwiderlaufen. Bei Versicherten aus EU/EFTA-Mitgliedsländern wäre eine solche Ausgestaltung der Beiträge zudem nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar, das jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit- insbesondere im Bereich Steuern und Sozialversicherungen - untersagt.

Letztlich wäre eine solche Massnahme für die Unternehmen sehr kompliziert umzusetzen und mit hohen Investitionen verbunden. Die Arbeitgeber müssten für jede arbeitnehmende Person abhängig von der Nationalität unterschiedliche Beiträge bezahlen.

Heute wendet keine Sozialversicherung ein System mit nationalitätenabhängigen Beitragssätzen an. Die Einführung eines solchen Systems würde deshalb umfangreiche Anpassungen der Lohnsysteme erfordern und hohe Kosten verursachen, die ausschliesslich die Arbeitgeber zu tragen hätten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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