Lexipedia

20.3832 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Ordnungsbussengesetz (OBG) können Übertretungen, welche in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) aufgeführt sind, in einem einfachen Verfahren ohne Verfahrenskosten erledigt werden. Da der Vollzug der Ordnungsbussen den Kantonen obliegt, dauern die Verfahren je nach Kanton unterschiedlich lange.

Für alle nicht in der OBV aufgeführten Übertretungen muss ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden, was hohe Verfahrenskosten zur Folge hat, welche je nach Kanton unterschiedlich hoch sind und die Höhe der Busse oftmals übersteigen. In der OBV sind insbesondere geringfügige Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) aufgeführt. Ein Grossteil dieser Verstösse gegen das SVG wird durch eine Verkehrsüberwachungsanlage anhand eines Fotos dokumentiert. Mit Ausnahme der Stadt Zürich, die vom kantonalen Datenschutzbeauftragten dazu verpflichtet wurde, haben die Betroffenen kein Anrecht auf eine kostenfreie Einsicht der Unterlagen, welche ihren Verstoss belegen.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie lange dauert die durchschnittliche Verfahrensdauer (gerechnet vom Tatzeitpunkt bis zum Versand der Busse) einer Übertretung, die durch eine Verkehrsüberwachungsanlage aufgezeichnet und im Ordnungsbussenverfahren erledigt wird?

2. Wie viele Vollzeit- und Teilzeitstellen sind aktuell in den Verwaltungen der Kantone tätig, um Ordnungsbussenverfahren zu bearbeiten?

3. Existiert bei ordentlichen Verfahren infolge von Übertretungen eine absolute Obergrenze der Verfahrenskosten, beziehungsweise eine Obergrenze im Verhältnis zur gesprochenen Busse?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Einführung einer einheitlichen Regelung bezüglich eines kostenlosen Einsichtsrechts bei aufgezeichneten Verkehrsverstössen?

Stellungnahme des Bundesrates

Dank dem Ordnungsbussenverfahren kann die Sanktionierung besonders leichter Widerhandlungen im Strassenverkehr, die häufig vorkommen und einfach feststellbar sind, effizient erledigt werden. Mit der Ordnungsbusse gibt die Strafverfolgungsbehörde den Betroffenen die Möglichkeit, die Begehung der Widerhandlung anzuerkennen und die Busse zu bezahlen. Mit dieser Anerkennung verzichten die Betroffenen darauf, dass die Behörden den Fall weiterbearbeiten. Da den Behörden somit keine weiteren Aufwände entstehen, ist das Verfahren für die Betroffenen im Gegenzug kostenlos.

Zu den Fragen äussert sich der Bundesrat wie folgt:

1. Es bestehen weder in den Kantonen noch auf Bundesebene Statistiken über die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Verfolgung einer Übertretung.

2. Es bestehen weder in den Kantonen noch auf Bundesebene Erhebungen über Personalbestände, die im Ordnungsbussenverfahren eingesetzt werden.

3. Gemäss Artikel 422 Absatz 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Es obliegt den Kantonen, die Berechnung der Verfahrenskosten zu regeln und die Gebühren festzulegen (Art. 424 Abs. 1 StPO). Das Bundesrecht gibt diesbezüglich keine detaillierten Vorgaben; allerdings haben sich die Kantone an die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz zu halten, d.h. die Gebühren dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Staat für seine Aktivitäten effektiv entstanden sind, und sie müssen sich in einem vernünftigen Rahmen halten (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1325). Eine Obergrenze im Verhältnis zur verhängten Busse besteht allerdings nicht.

4. Das Ordnungsbussenverfahren ist effizient und kostenfrei, weil den Behörden durch das vereinfachte Verfahren nur geringer Aufwand entsteht. Dagegen verursacht die Einsichtnahme in Beweismittel Aufwand, weshalb ein generelles Einsichtsrecht die vorbehaltslose Kostenfreiheit und das Wesen des Ordnungsbussenverfahrens in Frage stellen würde. Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen ein generelles Einsichtsrecht aus. In der Praxis gewähren die kantonalen Behörden jedoch bereits heute in begründeten Einzelfällen Einsicht in die Beweisfotos. Allenfalls falsch erfasste oder zugeordnete Kontrollschild-Nummern können so ohne Eröffnung des aufwendigeren ordentlichen Strafverfahrens auf einfache Weise korrigiert werden.

Antwort des Bundesrates.