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20.3845 · Motion · 2020-06-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzuschlagen, damit für unter sämtlichen Aufenthaltsstatus geplanter Familiennachzug vor der Bewilligung nebst den üblichen Unterlagen und Beweisen für die tatsächliche oder angebliche Verwandtschaft neu auch zwingend ein DNA-Test gemacht werden muss.

Begründung

Im Asylbereich, generell bei Ausländern, vor allem aber auch im Rahmen des FZA können Familienmitglieder von bereits anwesenden Ausländern sehr leicht in grosser Zahl in die Schweiz einreisen.

Eine besonders grosszügige Regelung besteht beim Freizügigkeitsabkommen mit der EU:

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU sieht vor, dass EU/EFTA1-Staatsangehörige, die in der Schweiz das Aufenthaltsrecht erworben haben, ihre Familienmitglieder nachziehen können.

EU/EFTA-Angehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Arbeitnehmende, selbstständig Erwerbstätige, Nichterwerbstätige, Dienstleistungserbringende) können begleitet werden von:

- ihren Ehegattinnen oder Ehegatten und den Verwandten in absteigender Linie (oder denjenigen der Ehegattin oder des Ehegatten), die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird;

- ihren Verwandten oder den Verwandten der Ehegattin oder des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (gilt nicht für Studierende) und zwar unabhängig von deren Nationalität.

Erstaunlicherweise wurde bislang darauf verzichtet, die behauptete Verwandtschaft mittels DNA-Tests zu überprüfen.

Da die von der Schweiz angebotenen Vorteile und Leistungen für viele sich im Ausland befindlichen Personen geradezu paradiesisch sind, muss angenommen werden, dass auch Missbrauch vorkommt.

Um Missbrauch zu vermeiden und die ehrlichen Personen zu schützen, soll mittels eines heute sehr einfach und günstig durchzuführenden DNA-Tests die Verwandtschaft nachgewiesen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben zu machen sowie relevante Beweismittel und gültige Ausweispapiere einzureichen oder sich um deren Beschaffung innert angemessener Frist zu bemühen (Art. 90 AIG). Eine solche Mitwirkungspflicht besteht auch für den Familiennachzug im Asylbereich (vgl. Art. 8 AsylG, SR 142.31).

Zur Feststellung der Identität bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren können biometrische Daten erhoben werden (Art. 102 AIG). Nach Artikel 87 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Fingerabdrücken und Fotos DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) erheben. Dasselbe gilt für den Asylbereich: Bestehen begründete Zweifel an der Abstammung und/oder Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, kann die Gutheissung des Gesuchs bzw. die Bewilligung der Einreise von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig gemacht werden (Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG). Dieses darf nur erstellt werden, sofern die betroffene Person schriftlich zustimmt. Eine Verweigerung wird jedoch beim Entscheid über ein Bewilligungsgesuch durch die zuständigen Behörden berücksichtigt.

In der Praxis werden DNA-Profile angeordnet, wenn im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen Elternteil und Kind bestehen, widersprüchliche Angaben zur persönlichen Identität von Kindern gemacht wurden oder berechtigte Zweifel an der Echtheit der eingereichten Zivilstandsdokumente bestehen. Mit einem DNA-Test kann nur das Bestehen eines Kindesverhältnisses geprüft werden, nicht aber, ob Personen rechtsgültig verheiratet sind.

Bei Personen aus dem EU/EFTA-Raum bestehen in der Praxis grundsätzlich keine Zweifel an der Echtheit der eingereichten Zivilstandsdokumente, zumal diese im Rahmen der Amtshilfe beim Heimatstaat rasch und zuverlässig überprüft werden können.

Generell und von vornherein anzuordnen, dass sich alle ausländischen Personen einem DNA-Test unterziehen müssen, würde gegen das in der Verfassung festgeschriebene Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen: Eine solche Massnahme ist weder erforderlich noch angemessen im Hinblick auf den verfolgten Zweck.

In Missbrauchsfällen wird im Einzelfall entschieden. Es kann zu Aberkennungs-, Aufhebungs- und Widerrufsverfahren kommen, bis hin zur Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, wenn der Familiennachzug erschlichen wurde.

Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung als verhältnismässig und aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch als genügend. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden, die zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.