20.3875 · Interpellation · 2020-06-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der US Cloud Act weckt immer wieder Sorgen, weil das Ziel dieser Gesetzgebung ist, die Herausgabe von Daten zu erzwingen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich in den USA befinden oder auf einem Server im Ausland.
Schweizerische Anbieter können sich unter bestimmten Bedingungen gegen einen Herausgabebefehl nach US-Recht wehren, wenn sie nachweisen, dass Betroffene nicht US-Bürgerinnen und Bürger sind, sich nicht in den USA aufhalten und Bestimmungen des Sitzstaates verletzt würden (wie z. B. Art. 271/273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches). Voraussetzung dafür ist aber ein bilaterales Rechtshilfeabkommen. Entsprechend würde eine solches Abkommen den Schutz der Kunden von Schweizerischen Rechenzentren deutlich verbessern.
In Beantwortung der Frage 19.5121, ob der Bundesrat bereit sei, entsprechend Verhandlungen einzuleiten, hat die Bundesrätin darauf verwiesen, dass dies im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion 18.3379 (und wohl auch 18.3306) geprüft werde.
1. Hat der Bundesrat unterdessen analysiert, ob die beiden Anliegen sinnvollerweise vereinigt werden?
2. Welche Schritte hat der Bundesrat bisher konkrete Schritte unternommen, um entsprechende Verhandlungen einzuleiten?
2.1. Wenn ja, in welchem Stadium befinden sich diese?
2.2. Wenn nein: Warum nicht? Plant er dies konkret zu tun? In welchem Zeitrahmen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Motion 18.3379 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ("Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Daten im Ausland") will den Zugriff von Behörden und Privaten auf digitale Daten im Ausland erleichtern und auf diese Weise die Rechtsdurchsetzung im Internet stärken. Auf welche Weise sich dieses Ziel am besten erreichen lässt, wird zurzeit geprüft. Eine gemeinsame Prüfung der Frage nach dem Umgang mit dem Cloud Act und derjenigen der Statuierung von Pflichten für ausländische Firmen, die in der Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten (z. B. Bezeichnung einer Vertretung oder eines Zustelldomizils), kann sinnvoll sein. Die Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz für ausländische Firmen ist Gegenstand der laufenden Totalrevision des Datenschutzgesetzes.
2.-2.2 Der Bundesrat hat bisher noch keine konkreten Schritte unternommen, um Verhandlungen mit den USA über ein bilaterales Abkommen einzuleiten. Vorgängig müssen die verschiedenen Aspekte des Abschlusses eines solchen Instruments sorgfältig geprüft werden. Nicht nur müssen vorgängig Rechtsfragen teilweise grundsätzlicher Natur beantwortet werden (u. a. Rechtsschutz/Rechtsweggarantie, Datenschutz). Der Cloud Act kann nach Auffassung des Bundesrates auch nicht unabhängig vom Gesamtkontext betrachtet werden. Die Frage, wie am besten mit der Thematik des Zugangs von Strafverfolgungsbehörden zu elektronisch gespeicherten Daten in anderen Staaten (E-Evidence) umgegangen werden soll, ist auf internationaler Ebene momentan stark im Fluss. Namentlich in der EU, aber auch im Europarat, ist sie zurzeit Gegenstand verschiedener Regelungsvorschläge, die teilweise in eine andere Richtung als der Lösungsansatz des Cloud Acts gehen. Die unterschiedlichen Entwicklungen, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind, müssen verfolgt und im Detail analysiert werden, um der Schweiz einen Richtungsentscheid zu ermöglichen, der den Interessen unseres Landes am besten dient und gleichzeitig den für uns grundlegenden Rechtsprinzipien Rechnung trägt. Nach dem Gesagten erachtet der Bundesrat eine Prognose hinsichtlich der Aufnahme allfälliger Verhandlungen sowie des möglichen Zeitrahmens dafür zum jetzigen Zeitpunkt nicht als sinnvoll.
Antwort des Bundesrates.