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20.3881 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss SECO hatten bis zum 4. Mai 2020 die Firmen von mindestens 1,9 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim jeweiligen kantonalen Wirtschaftsamt Kurzarbeit angemeldet. Damit war Anfang Mai jede*r dritte Arbeitnehmende in der Schweiz von Kurzarbeit betroffen. Aufgrund der hohen Anzahl Kurzarbeitsgesuche konnten diese nur noch sehr oberflächlich behandelt werden - sie wurden nicht kontrolliert, sondern plausibilisiert, bevor die Zahlung erfolgte.

So wichtig und richtig eine schnelle Auszahlung für die Firmen war und ist: Diese Praxis führt leider auch zu Missbrauch. Berichte über Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden auf Kurzarbeit setzten, obwohl diese nicht weniger als üblich arbeiteten, machten die Runde. Das übliche Kontrollsystem reicht wohl aufgrund der vielen Kurzarbeitsfälle in Coronazeiten nicht aus, um wirksame Kontrollen durchzuführen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welches sind die üblichen Instrumente zur Missbrauchsbekämpfung bei Kurzarbeit?

2. Welche zusätzlichen Massnahmen wurden ergriffen und/oder sind vorgesehen, um Missbrauch bei Kurzarbeit infolge der Coronamassnahmen wirkungsvoll zu bekämpfen? Wurden beispielsweise die personellen Ressourcen auf dem Inspektorat des SECO aufgestockt?

3. Gibt es - im Sinne einer Zwischenbilanz - bereits erste Zahlen zur Anzahl kontrollierter Firmen und der Anzahl aufgedeckter Missbrauchsfälle? In welchem Verhältnis bewegen sich diese?

4. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus der Zwischenbilanz gemäss Frage 3? Besteht zusätzlicher Handlungsbedarf?

Stellungnahme des Bundesrates

Von einem missbräuchlichen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist auszugehen, wenn dieser durch unwahre oder unvollständige Angaben mit einer nachzuweisenden Absicht erwirkt wird. Deshalb handelt es sich nicht bei jeder fehlerhaften Abrechnung gegenüber der ALV bereits um einen Missbrauch.

1. Die Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung sieht vor, dass die Ausgleichsstelle (SECO) bei den Betrieben stichprobenweise die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen überprüft. Dabei handelt es sich um das massgebliche Instrument zur Bekämpfung von Missbräuchen.

Sämtliche Missbrauchsmeldungen die beim SECO eingehen (EFK-Whistleblowing-Plattform, Meldungen an die Durchführungsstellen der ALV oder direkt an das SECO) werden überprüft und in den Betrieben vor Ort Kontrollen durchgeführt. Zudem wird aus den IT-Systemen der Arbeitslosenversicherung stichprobenweise eine Auswahl weiterer Betriebe getroffen, die einer Prüfung vor Ort unterzogen werden.

Diese Kontrollen, bei denen gründliche Einsicht in die betrieblichen Unterlagen genommen wird, sind die einzige Möglichkeit festzustellen, ob der Betrieb die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden gegenüber seiner Arbeitslosenkasse korrekt abgerechnet hat.

2. Das Ressort Revisionsdienst im Bereich Arbeitslosenversicherung des SECO ist für die Prüfung des Gesetzesvollzugs bei den Vollzugsstellen und für die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen zuständig. Der Revisionsdienst konzentriert seinen Ressourceneinsatz im zweiten Halbjahr 2020 vollumfänglich auf die Kontrollen bei den Arbeitgebern und die Missbrauchsbekämpfung. Alle Meldungen über mutmassliche Missbräuche werden überprüft.

Zudem ist vorgesehen, zusätzliche Ressourcen für die Missbrauchsbekämpfung einzusetzen und externe Treuhandgesellschaften mit der Durchführung weiterer Kontrollen zu beauftragen. Diese Ressourcen werden wegen den beschaffungsrechtlichen Fristen aber frühestens Ende des ersten Quartals 2021 zur Verfügung stehen. Unrechtmässige Leistungsbezüge können bis 5 Jahre nach deren Auszahlung zurückgefordert werden.

3. Es ist davon auszugehen, dass der prozentuale Missbrauchsanteil während des Geltungszeitraums der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 837.033)nicht grösser ausfällt, als in "normalen" Zeiten. Allerdings ist aufgrund der aussergewöhnlich grossen Zahl an abrechnenden Unternehmen von einer hohen absoluten Zahl an möglichen Missbräuchen auszugehen.

Derzeit schätzt die ALV, dass der mögliche Missbrauch im Bereich von 1.5-3 Prozent der Abrechnungen liegt. Die Schätzung beruht auf dem langjährigen Mittel. Wie viele Unternehmen schlussendlich abgerechnet haben werden, ist derzeit nicht abschliessend abzuschätzen, da die Unternehmen ihre Abrechnungen bis zu drei Monate nach dem Ende einer Abrechnungsperiode (Monat, in welchem Kurzarbeit stattfand) einreichen können.

Die Erfahrungswerte, zum Beispiel aus der Finanzkrise 2008, legen nahe, dass rund 75 Prozent bis 80 Prozent der bewilligten Kurzarbeit tatsächlich als Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet werden. Derzeit liegen Bewilligungen für rund 190'000 Betriebe vor. Entsprechend würden ca. 142'500 bis 152'000 Betriebe tatsächlich abrechnen.

Die mögliche Zahl an Missbräuchen würde in diesem Fall ungefähr im Bereich zwischen 2'100 und 4'200 Fällen liegen.

Derzeit kann noch keine Zwischenbilanz gezogen werden. Die ALV wird aber, ähnlich wie das SECO im Bereich der Überbrückungskredite, eine Internetseite aufschalten, auf der die entsprechenden Zahlen öffentlich zugänglich gemacht werden.

4. Zur bereits vorgesehenen massiv verstärkten Kontrolltätigkeit besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.