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20.3891 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Rechnungen aus dem Kanton Luzern zeigen, dass das Strassenverkehrsamt und die Centralschweizerischen Kraftwerke CKW eine Gebühr für Kundinnen und Kunden erheben, die nicht digital bezahlen können oder wollen. Einerseits wird eine Papierrechnungsgebühr erhoben, andererseits wird dem Kunden eine Posteinzahlungsgebühr verrechnet. Diese Rechnungsbeträge werden von Anbietern erhoben, bei denen unzufriedene Kundinnen und Kunden nicht einfach auf einen anderen Anbieter umsteigen können: Es handelt sich in beiden Fällen um gefangene Kundinnen und Kunden. Durch die Ungleichbehandlung der Zahlungskanäle werden sie gegenüber anderen Kundinnen diskriminiert, wenn sie nicht auf den Digitalisierungszug aufspringen wollen oder können. Wer beispielsweise aus Datenschutzgründen, fehlenden Informatikkenntnissen oder mangelndem Zugang zu Online-Zahlungsmitteln keine eRechnung hat, wird durch diese Rechnungsgebühren bestraft.

Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Verwaltungsstellen in welchen Kantonen verrechnen solche Gebühren?

2. Welche Anbieter mit Monopol (wie Strom-, Gas- oder Wasserwerke) kennen solche Gebühren?

3. Wie beurteilt der Bundesrat diese Diskriminierung von Kundinnen und Kunden, welche auf herkömmliche analoge Art bezahlen?

4. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, eine solche Ungleichbehandlung in Zukunft zu verhindern? Welche Massnahmen erachtet der Bundesrat dafür als geeignet?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Ziff. 1 und 2:

Der Bund hat keine systematische Kenntnis, welche Verwaltungsstellen in welchen Kantonen und welche Anbieter mit Monopol (wie Strom-, Gas- oder Wasserwerke) solche Gebühren verrechnen. In der Stromversorgung überwacht die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Preise und Tarife der Unternehmen entsprechend des Stromversorgungsgesetzes, wobei solche Gebühren nicht gesondert erhoben werden. Die von der Preisüberwachung durchgeführten Preisvergleiche von Gebühren für Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Abfallentsorgung haben die Erhebung von Papierrechnungs- und Posteinzahlungsgebühren nicht mit eingeschlossen (vgl. http://www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch/?l=0).

Zu Ziff. 3 und 4:

Damit Verwaltungsstellen und Monopolanbieter, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind, ihren Kundinnen und Kunden Gebühren und Auslagen verrechnen dürfen, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage entweder bundesweit oder doch zumindest im zuständigen Gemeinwesen. Die festgelegten Gebühren und Auslagen haben dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu entsprechen.

Die Weiterverrechnung von Kosten, die im Zusammenhang mit Papierrechnungen und Posteinzahlungen entstehen, an die Kundschaft kann dem im Bereich der öffentlichen Abgaben massgeblichen Verursacherprinzip entsprechen, wenn die tatsächlich entstehenden Kosten für Druck und Versand von Papierrechnungen und die von der Post verrechneten Kosten für Einzahlungen am Schalter nur denjenigen Kundinnen und Kunden auferlegt werden, die diese Rechnungs- und Zahlungsform wählen.

Verwaltungsstellen und mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Monopolanbieter, die ihren Kundinnen und Kunden für Papierrechnungen und Posteinzahlungen Gebühren und Auslagen in Rechnung stellen, müssen diese Tatsache und die Höhe der Kosten transparent offenlegen. Ebenso müssen sie über eine alternative kostenlose Zustellungs- und Zahlungsform informieren, z.B. die Zustellung der Rechnung per E-Mail oder durch Herunterladen von einem Online-Kundenportal und die Bezahlung per E-Banking oder am Multimat.

Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation John-Calame 13.3326 und in der Stellungnahme zur Motion Maire Jacques-André 17.4096 ausführte, ist es aus ökologischer Sicht zu begrüssen, wenn herkömmliche Papierdokumente zunehmend durch elektronische Mitteilungen ersetzt werden und dadurch der Papierverbrauch verringert wird. Diese Entwicklung ist Teil des technologischen Wandels in einer zunehmend digitalen Wirtschaft. Der Bundesrat verkennt allerdings nicht, dass die Umstellung auf den digitalen Zahlungsverkehr auch bei Verwaltungsstellen und Monopolanbietern für Teile der älteren Bevölkerung oder alle, die intellektuell oder aus anderen Gründen mit der Digitalisierung nicht mehr mithalten können oder wollen, ein Problem darstellen kann. Die zuständigen Gemeinwesen sind gehalten, entsprechende Nachteile für die betroffenen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu minimieren.

Ein generelles Verbot, für Papierrechnungen und Postzahlungen zusätzliche Kosten zu erheben, wäre angesichts des technologischen Wandels kaum zeitgemäss, unverhältnismässig und eine unnötige Regulierung.

Aus diesen Gründen besteht für den Bundesrat aktuell kein Handlungsbedarf. Im Übrigen gilt zu beachten, dass entsprechende gesetzliche Regelungen ohnehin vom jeweils zuständigen Gemeinwesen erlassen werden müssten.

Antwort des Bundesrates.

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