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Keine Lehrabbrüche nach langen Verfahren. Rückkehrhilfe durch den Abschluss einer bereits begonnenen Lehre bei einem negativen Asylentscheid

20.3925 · Motion · 2020-08-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen und die aktuelle Praxis dahingehend anzupassen, dass Asylsuchende, welche mit einem Lehr- oder Ausbildungsvertrag ausgestattet sind und im schweizerischen Arbeitsmarkt integriert sind, bei einem negativen Asylentscheid vor der Rückkehr ins Herkunftsland ihre berufliche Grundbildung mittels einer verlängerten Ausreisefrist in der Schweiz weiterführen und abschliessen können.

Eine Minderheit der Kommission (Steinemann, Bircher, Buffat, Marchesi, Rüegger, Rutz Gregor) beantragt, die Ablehnung dieser Motion.

Begründung

Lernende, die während ihrer Ausbildung einen negativen Asylentscheid erhalten, sollten ihre bereits begonnene berufliche Grundbildung in der Schweiz beenden können.

Von einer solchen Regelung würden auch die entsprechenden Herkunftsländer profitieren, da eine solche Person mit einem grossen sozialen Kapital in ihr Herkunftsland zurückkehrt und dieses dort wertschöpfend einsetzen kann. Damit wird überdies gewährleistet, dass betroffene Lehrbetriebe und KMU, die in die Ausbildung der Lehrlinge investiert haben und so ihren Beitrag zur Integration von Lernenden leisten wollten, nicht auf eine motivierte und bereits eingearbeitete Arbeitskraft verzichten müssen.

Mit den neuen Verfahrensvorschriften mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Beschleunigung des Asylverfahrens sollen Asylverfahren in den meisten Fällen innert 140 Tagen rechtskräftig entschieden werden. Deshalb geht es also primär um Personen, deren Verfahren noch nach dem alten Asylrecht ablief.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Markwalder 20.3322 "Keine Lehrabbrüche von Asylsuchenden, die bereits in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert sind" festgehalten hat, setzt eine glaubwürdige und konsequente Asylpolitik voraus, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz auch tatsächlich wieder verlassen. Zur Ausreise verpflichtet sind Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ihnen wird eine Ausreisefrist gesetzt, innert welcher sie die Schweiz verlassen müssen. Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch einer beruflichen Grundbildung bleibt solange bestehen, bis die entsprechende Ausreisefrist abgelaufen ist.

Seit dem 1. März 2019 werden Asylverfahren in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt. Aufgrund dieser verkürzten Verfahrensdauer kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende bis zum Zeitpunkt eines negativen Asylentscheids noch keine berufliche Grundausbildung begonnen haben. Ein allfälliger Handlungsbedarf würde sich somit, wie auch in der Begründung der Motion festgehalten, in erster Linie auf Asylgesuche beschränken, welche vor dem 1. März 2019 eingereicht wurden.

Im Einzelfall kann bereits heute eine längere Ausreisefrist für rechtskräftig wegzuweisende Asylsuchende angesetzt oder eine Ausreisefrist verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (Art. 45 Abs. 2bis des Asylgesetzes; AsylG, SR 142.31). Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine rechtskräftig weggewiesene Person kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung steht und diese bis zur definitiven Ausreise beenden kann, sofern klar ersichtlich ist, dass sie ihre Ausreise aus der Schweiz weiterhin tatsächlich vorbereitet. Gemäss heutiger Praxis ist eine Verlängerung bis maximal sechs Monate möglich (vgl. Stellungnahme Bundesrat zur Motion Grossen 19.4282 "Keine erzwungenen Lehrabbrüche bei gut integrierten Personen mit negativem Asylentscheid"). Dies gilt auch für Asylgesuche, die vor dem 1. März 2019 eingereicht wurden (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 a AsylG; Stand 1. Januar 2019).

Schliesslich besteht in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen nach einem Aufenthalt von fünf Jahren und bei guter Integration die Möglichkeit der Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dies gilt auch für Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde und die zur Ausreise verpflichtet sind.

Eine generelle Verlängerung der Ausreisefrist zur Beendigung in der Schweiz begonnener beruflicher Grundbildungen würde hingegen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausreisepflichtiger Asylsuchender gegenüber den übrigen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern führen, für welche das Ausländerrecht keine entsprechende Regelung vorsieht.

Falls die heutige Praxis in den Kantonen zu Härtefällen führt und die Kantone dies wünschen, ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen diese Fälle zu vertiefen. Sollte sich dabei weitergehender Handlungsbedarf zeigen, wäre der Bundesrat bereit, die bisherige Praxis zu überprüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.