20.4050 · Interpellation · 2020-09-22
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Zum Primärsektor zählen die Landwirtschaft, aber auch die Forstwirtschaft und die Fischerei. Das steht in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+). Der Verband Schweizerischer Fischzüchter zählt nicht zu den Organisationen, die bei der Ausarbeitung dieser künftigen Agrarpolitik zurate gezogen wurden.
Begründung
Die Aquakultur befindet sich derzeit in der Schweiz im Aufschwung, gilt jedoch nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit. Einige Landwirtinnen und Landwirte betreiben bereits Fischzucht, wenn auch ausserhalb der Strukturen und Regeln, die für professionelle Züchterinnen und Züchter gelten. Bezüglich Gewässerschutz und Raumplanung gilt diese Tätigkeit als Industrie.
Müsste der Status der Aquakultur (Zucht von Forellen, Barschen, Zandern, Lachsen, Stören, Crevetten usw.) im Sinne einer koordinierten Entwicklung in der Schweiz nicht auf Bundesebene geklärt werden, anstatt dies den Kantonen zu überlassen, deren Kompetenzen in diesem Bereich zudem eingeschränkt sind?
Wird der Bundesrat in dieser Hinsicht Klarheit schaffen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Aebi 15.4176 zu diesem Thema geäussert. Neben der Landwirtschaft zählen auch die Forstwirtschaft und die Fischerei zum Primärsektor. Die Berufsfischerei und die Fischzucht gehören gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2002 jedoch nicht zur Landwirtschaft (BBl 1996 IV 1, S. 86). Fische sind infolgedessen auch keine landwirtschaftlichen Nutztiere nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1). Fischer und Fischerinnen sowie Fischzüchter und Fischzüchterinnen können jedoch von bestimmten Massnahmen, beispielsweise im Bereich der Qualitäts- und Absatzförderung oder der Strukturverbesserungsmassnahmen, profitieren (Art. 3 Abs. 3 LwG).
An dieser Zuordnung der Berufsfischerei und der Fischzucht ist mit der Agrarpolitik ab 2022 keine Änderung geplant, insbesondere, weil diese Produktion bodenunabhängig ist. Der Bundesrat sieht indes vor, die bestehenden Förderungsmöglichkeiten nach Landwirtschaftsgesetzgebung für die Fischzucht um Forschung und Beratung zu erweitern und zudem auf weitere Tierkategorien auszudehnen. Für Erzeugnisse der Aquakultur (Fische, Krebse, Weichtiere), Algen und Insekten und weitere lebende Organismen (Wasserlinsen u. a.) sind beispielsweise Qualitäts- und Absatzförderungsmassnahmen, die Unterstützung von Forschung und Beratung und Strukturverbesserungsmassnahmen möglich.
In der Gewerbe- und Industriezone können Fischproduktionsanlagen jederzeit gebaut werden. Eine Gleichstellung von Fischen, Krebsen- und Weichtieren mit landwirtschaftlichen Nutztieren hätte weitreichende Auswirkungen. Da Fischzuchtanlagen vollständig bodenunabhängig funktionieren, gehören sie nicht in die Landwirtschaftszone. Eine Ausnahme bildet die Produktion von Aquakulturen in bestehenden und nicht mehr genutzten Ökonomiegebäuden. Der Weg dazu führt über die Revision des Raumplanungsgesetzes: Die Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 2018 zur 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sieht vor, dass die Produktion von Fischen, Insekten und ähnlichen Organismen zu Nahrungs- oder Futtermittel in bestehenden Bauten und Anlagen eines landwirtschaftlichen Gewerbes bewilligt werden kann. Aktuell besteht die Möglichkeit, Fische auf Landwirtschaftsbetrieben in bestehenden Gebäuden zu züchten nur dann, wenn das zusätzliche Einkommen für das weitere Bestehen des landwirtschaftlichen Gewerbes notwendig ist. Der Vollzug der Raumplanungsgesetzgebung obliegt den Kantonen.
Im Nationalrat wurde am 20. Dezember 2019 Nichteintreten auf die Vorlage zum Raumplanungsgesetz beschlossen. Am 15. Oktober 2020 ist die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates einstimmig auf die Vorlage zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eingetreten.
Antwort des Bundesrates.