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20.4065 · Motion · 2020-09-23

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf eine einvernehmliche Beilegung der kollektiven Arbeitsstreitigkeiten bei den Vereinten Nationen (UNO) und ihren Agenturen in der Schweiz die Guten Dienste unseres Landes anzubieten.

Begründung

Die Arbeitsbedingungen bei der UNO und den Sonderorganisationen sorgen regelmässig für Konflikte. Kürzlich wurden bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum Vertreterinnen und Vertreter entlassen, als sie ihre Rechte ausübten. Einige Grundprinzipien des kollektiven Arbeitsrechts werden bei den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz nicht respektiert, obwohl diese Normen universellen Charakter haben.

Der ehemalige Nationalrat Rennwald hat den Bundesrat bereits in der Interpellation 03.3501 auf diese Problematik aufmerksam gemacht. In seiner Antwort schrieb der Bundesrat, die Schweiz könne sich in ihrer Eigenschaft als Sitzstaat nicht für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der UNO-Vertreterinnen und -vertreter einsetzen, sie könne jedoch allenfalls in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaat der UNO aktiv werden.

Genauso, wie die Landesregierung es scheinbar nicht für dringlich erachtet, sich für die Einhaltung der Grundprinzipien des kollektiven Arbeitsrechts in den internationalen Organisationen, in denen die Schweiz Mitglied ist, einzusetzen, hat sie es offenbar ebenfalls nicht eilig, in der Schweiz die Umsetzung der Empfehlungen der Organe der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend den ungenügenden Schutz der Vereinigungsfreiheit sicherzustellen. In dem Jahr, in dem Herr Rennwald seine Interpellation eingereicht hat, wurde auch die erste Beschwerde des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds eingereicht. Daraufhin wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Personalvertreterinnen und -vertretern denselben Schutz zu gewähren, wie er im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vorgesehen ist: die Wiedereinstellung.

Mit Verweis auf zahlreiche Gründe antwortete der Bundesrat Herrn Rennwald, er könne bezüglich seines Anliegens nichts tun.

Nichts hindert die Schweiz jedoch daran, gerade als Sitzstaat, bezüglich der einvernehmlichen Beilegung der kollektiven Arbeitsstreitigkeiten bei der UNO in Genf und ihren Agenturen mit Sitz in der Schweiz ihre Guten Dienste anzubieten. Ein solches Engagement würde von den Betroffenen geschätzt und würde obendrein noch der Einhaltung der internationalen Rechte zugutekommen, zu denen die Standards der Internationalen Arbeitsorganisation gehören.

Die einvernehmliche Beilegung der sozialen Konflikte bei der UNO und den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz hätte auch für unser Land Vorteile. Der Schweiz darf das Schicksal von mehreren Tausend internationalen Angestellten, die innerhalb ihrer Grenzen leben und an ihrem gesellschaftlichen Leben teilnehmen, nicht gleichgültig sein.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss den Sitzabkommen, die der Bundesrat mit den in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen abgeschlossen hat, gewährleisten die Schweizer Behörden deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit. Die Organisationen können die Arbeitsbedingungen ihres Personals in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festlegen.

Die Sitzabkommen verpflichten die internationalen Organisationen, einen Streitbeilegungsmechanismus einzurichten, der Arbeitskonflikte einschliesst. Auf dieser Grundlage haben die Organisationen Folgendes festgelegt: Wenn ein Streitfall nicht durch das interne Verfahren beigelegt werden kann, können die Mitarbeitenden die zuständige Berufungsinstanz anrufen. Alle Mitarbeitenden der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), die sich durch eine Verwaltungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sehen, können diese beim Gericht der Vereinten Nationen für dienstrechtliche Streitigkeiten anfechten. Die in Genf ansässigen Sonderorganisationen der UNO haben die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Personal anerkannt.

Als Gaststaat muss die Schweiz den Grundsatz der Unabhängigkeit beachten und Zurückhaltung üben. Sie mischt sich weder in die Vertragsbeziehungen zwischen Bediensteten und Organisationen noch in deren interne Angelegenheiten ein. Es handelt sich dabei um bewährte, langjährige Grundsätze des Bundesrates gegenüber den internationalen Organisationen. Wenn sich ein Staat zum Schiedsrichter macht, besteht die Gefahr, dass die Streitbeilegung politisiert und instrumentalisiert wird.

Es steht der Schweiz als Gaststaat also nicht zu, sich in diese Verfahren einzumischen. Dagegen kann sie sich als Mitgliedstaat in den Gremien der internationalen Organisationen engagieren, in denen sie vertreten ist. Sie kann auch im Rahmen der sogenannten Genfer Gruppe aktiv werden. Dieser informelle Kooperationsmechanismus umfasst 18 Mitgliedstaaten, die zu den grössten Beitragszahlern des UNO-Systems gehören. Die Gruppe hat einen erheblichen Einfluss auf die Verwaltung der UNO und deren Sonderorganisationen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.