Covid-19. Um den Wirtschaftskreislauf wieder in Gang zu bringen, müssen Vermögenswerte und Zinsen offengelegt werden
20.428 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-06
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Mit dem Ziel, die Verjährungsfrist bei der straffreien Selbstanzeige durch eine Steuerzahlerin oder einen Steuerzahler zu verkürzen, sind die folgenden Gesetze anzupassen:
1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG),
2. Steuerharmonisierungsgesetz (StHG),
3. Verrechnungssteuergesetz (VStG).
Die Verjährungsfrist beträgt neu insgesamt ein Jahr nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf die zwei Jahre, die auf das Inkrafttreten der Übergangsbestimmung folgen, beschränkt. Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen an. Im Falle einer Selbstanzeige hat die Steuerzahlerin oder der Steuerzahler Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Begründung
In den vergangenen Jahren wurden verschiedentlich Vorstösse eingereicht, die forderten, dass bei Selbstanzeigen die Verjährungsfrist für das Erheben von Steuern verkürzt wird; sie wurden allesamt abgelehnt. Seit ein paar Monaten leben wir in einer stark veränderten Situation. Der Bundesrat spricht von der schwersten Krise seit dem zweiten Weltkrieg. Dieser Umstand erlaubt es und zwingt uns, die Frage der verkürzten Verjährungsfrist bei Steuern im Falle einer Selbstanzeige nochmals zu überdenken. Die Covid-19-Pandemie wird bekanntlich Folgen haben für die Gesundheit, die Wirtschaft und die Finanzen von Bund und Kantonen. Die Staatsverschuldung der Schweiz wird nach Schätzungen des Bundesrates aufgrund der von ihm in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen von 30 auf 50 Milliarden ansteigen. Bei den direkten Steuern der natürlichen und juristischen Personen wird es kurz- und mittelfristig zu einem drastischen Rückgang kommen. Es ist daher unerlässlich, zur Entschärfung der Schwierigkeiten, die sich für die öffentlichen Haushalte abzeichnen, neue Mittel zu erschliessen. Durch die Offenlegung von Vermögenswerten steigen die Steuereinnahmen zweifelsohne um einen beträchtlichen Betrag vorausgesetzt, die Verjährungsfrist für hinterzogene direkte Steuern wird deutlich, nämlich von zehn Jahren auf ein Jahr, gekürzt. Die Massnahme muss auch für das Verrechnungssteuergesetz gelten, damit eine Steuerhinterziehung nicht eine Strafe nach sich zieht, und die Verjährungsfrist muss dort von fünf auf ein Jahr verkürzt werden. Ziel dieses Vorschlags ist es, dass Vermögenswerte mit den entsprechenden Zinsen, Erbschaften oder Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, offengelegt werden können, ohne dass darauf die Mehrwertsteuern oder allgemeine Bundesabgaben und Sozialabgaben bezahlt werden müssen. Dabei handelt es sich um seit langem bestehende, meist sehr umfangreiche Vermögenswerte, die dank dieser Massnahme offengelegt werden können und in der Folge zu höheren Steuereinnahmen in dieser schwierigen Zeit beitragen. Der Entscheid über diesen Vorschlag muss selbstverständlich unabhängig von früheren Beschlüssen gefällt werden, denn in einer ausserordentlichen Situation wie der heutigen braucht es als logische Konsequenz auch aussergewöhnliche Massnahmen.