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Gewinne der Schweizerischen Nationalbank aus den Straf- respektive Negativzinsen der AHV zuweisen

20.432 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-11

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Erträge der Schweizerischen Nationalbank aus Negativzinsen sind gesondert zu erfassen, nicht dem Reingewinn zuzuschlagen und stattdessen ausschliesslich und vollumfänglich der AHV zuzuweisen. Die Überweisung an die AHV erfolgt jeweils nach der Veröffentlichung des Jahresergebnisses der Schweizerischen Nationalbank.

Begründung

Die Negativzinsen stellen für die Sozialwerke, insbesondere für die AHV, eine erhebliche Belastung dar, da sie eine tiefere Verzinsung des Kapitals bedeuten. Gleichzeitig profitieren die Bundes- und die Kantonshaushalte von der Negativzinspolitik der Schweizerischen Nationalbank, indem faktisch keine Schuldzinsen, sondern sogar ein Zinsüberschuss auf neuen Bundesobligationen erwirkt wird. Die Bundes- und die Kantonshaushalte profitieren entsprechend zulasten der Rentner und der arbeitenden Bevölkerung. Die aus den Negativzinsen generierten Einkommen der Schweizerischen Nationalbank sollen deshalb ausschliesslich und vollumfänglich der AHV zugutekommen und damit an die Bevölkerung zurückfliessen.

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