Missbräuchliches Verhalten in Einheiten des Bundes. Schaffung einer unabhängigen nationalen Anlaufstelle
20.4342 · Postulat · 2020-11-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, eine unabhängige nationale Anlaufstelle zu schaffen, der - unter Einhaltung des Persönlichkeitsschutzes - missbräuchliches Verhalten (körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt, Mobbing, Machtmissbrauch) in vom Bund kontrollierten oder beauftragten Einrichtungen gemeldet werden kann. Nötigenfalls leitet er eine entsprechende Anpassung der Rechtsgrundlagen in die Wege.
Begründung
In den vergangenen Wochen berichteten die Medien über Missbrauchsfälle in vom Bund kontrollierten oder beauftragten Einheiten. Ungeachtet dessen, ob es sich um den im "Tagesanzeiger" vom 31. Oktober 2020 geschilderten Fall von acht jungen Sportlerinnen aus der rhythmischen Sportgymnastik und dem Kunstturnen oder um den in der "Le-Temps"-Ausgabe vom selben Tag beschriebenen Fall des RTS-Personals handelt, die Massnahmen dieser Einrichtungen erweisen sich als unzureichend, um Verhaltensweisen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, zu bekämpfen. Ob im Sport oder in irgendeinem anderen Bereich: Missbrauch muss gestoppt werden.
Dieses Postulat verlangt, die Schaffung einer unabhängigen nationalen Fachstelle zu prüfen. Eine solche Stelle könnte vollständig oder teilweise von diesen Einheiten finanziert werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst und hat bereits verschiedene Massnahmen getroffen. In Bezug auf das Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auferlegen das Diskriminierungsverbot in Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, SR 151) wie auch Art. 328 des Obligationenrechts (SR 2020) den Arbeitgebenden eine Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet die Pflicht, präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu ergreifen sowie bei konkreten Fällen zu handeln. Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer entsprechenden Anlauf- oder Vertrauensstelle grundsätzlich Sache der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Anstalten bzw. bundesnahe Unternehmen. Bei Arbeitsplatzkonflikten haben die Angestellten der zentralen Bundesverwaltung (vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV, SR 172.010.1) die Möglichkeit, sich an die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB), die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und die Schlichtungskommission für die Bundesverwaltung gemäss Gleichstellungsgesetz zu wenden. Die dezentralen Verwaltungseinheiten nach Anhang 1 RVOV haben in der Regel Zugang zur PSB und können sie nutzen, wenn sie dies wünschen. Die Mitarbeitenden können auch die kantonalen Fachstellen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden auf der Webseite Opferhilfe Schweiz der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) die Adressen der kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen veröffentlicht, die Opfern von Gewalt Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz bieten. Diese Zentren stehen sowohl Frauen und Männern als auch Kindern und Jugendlichen zur Verfügung. Jede Person, die in der Schweiz durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Unterstützung und Hilfe. Misshandlungen im Sport und die Schaffung einer unabhängigen nationalen Anlauf- oder Meldestelle werden in der Motion 20.4331 behandelt. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt, die den Aufbau einer unabhängigen nationalen An-lauf- oder Meldestelle vorsieht, bei der Athletinnen und Athleten alle Misshandlungen im Sport, ob physische und psychische oder sexuelle Gewalt, Mobbing oder Machtmissbrauch melden können. Aus den obgenannten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass es genügend Angebote und Initiativen gibt, die das Problem angehen. Der Einsatz zusätzlicher Ressourcen lässt sich nicht rechtfertigen. Darüber hinaus erachtet der Bundesrat das Angebot des Bundes als Arbeitgeber für seine Angestellten als ausreichend. Zum andern ist es Sache der einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, geeignete Instanzen zu schaffen und ihrem Personal zur Verfügung zu stellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.