20.4430 · Interpellation · 2020-12-09
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Fotografieren oder Filmen des Personals der EZV während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 des Zollgesetzes dar (Art. 236 der Zollverordnung, ZV).
Verschiedene Vorfälle haben nach der Verbreitung von Aufnahmen von Polizeieinsätzen in der Schweiz und im Ausland heftige Diskussionen ausgelöst. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
- Wie viele Anzeigen und wie viele Verurteilungen gab es während der letzten zehn Jahre wegen Nichteinhaltung des genannten Verbots?
- Welche Bilanz zieht der Bundesrat über die Anwendung von Artikel 236 ZV?
- Wäre es seiner Einschätzung nach angebracht, das in Artikel 236 ZV festgelegte Verbot des Fotografierens und Filmens ohne Bewilligung auf die Verbreitung von Fotos und Filmen auszuweiten, vor allem, um das betroffene Personal zu schützen?
- Erachtet der Bundesrat es als nützlich oder sogar notwendig, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der auch das Fotografien und Filmen von Polizistinnen und Polizisten sowie anderen Angehörigen der Ordnungskräfte von Bund und Kantonen verbietet?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Verbot, das Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ohne Bewilligung zu fotografieren oder zu filmen, ist aus Sicht des Bundesrates ein nützliches Instrument zum Schutz der EZV-Mitarbeitenden. Die Sanktionsmöglichkeiten nach Artikel 236 Zollverordnung (ZV; SR 631.01) erweisen sich als abschreckend, führt doch in den meisten Fällen bereits ihre Erwähnung dazu, dass die betreffenden Personen das Gefilmte oder Fotografierte löschen.
Da keine spezifische Statistik zu den Gründen für die Einleitung von Strafverfahren geführt wird, liegen die gewünschten Zahlen nicht vor. Die EZV geht aber von einer sehr geringen Zahl von Personen aus, die ihr Personal fotografieren oder filmen und die Aufnahmen auf ihre Aufforderung hin nicht löschen.
Die Verbreitung der Aufnahmen durch die betreffenden Personen zu verbieten, ist nach Ansicht des Bundesrates nicht notwendig, da dieses Verbot bereits implizit in Artikel 236 ZV enthalten ist.
Nach Meinung des Bundesrates ist eine bundesrechtliche Regelung, die das Filmverbot auf die Polizei und andere Sicherheitsbehörden von Bund und Kantonen ausweitet, nicht notwendig. Behindert das Fotografieren oder Filmen die Arbeit der Polizei, kann auf Begünstigung (Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder Ungehorsam gegen die Polizei nach der kantonalen Gesetzgebung Bezug genommen werden. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Polizei ihre Aufgabe ungehindert erfüllen kann.
Antwort des Bundesrates.