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Covid-19-Massnahmen und Ausübung der Jagd. Die Jagd als Sport einstufen und die Kantone entscheiden lassen

20.4504 · Interpellation · 2020-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Entscheide zur Ausübung der Jagd, die das BAFU jüngst im Nachgang zu den vom Bundesrat beschlossenen Covid-19-Massnahmen fällte, verunmöglichen die Gruppenjagd; einzig die Einzeljagd auf Hirsch und Wildschwein sind noch möglich.

Da die Gruppenjagd durch die Bundesbehörden als "öffentliche Veranstaltung" eingestuft wurde, ist sie seit Samstag, 12. Dezember, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit verboten. Zahlreiche Sportarten, die im Freien betrieben werden, sind aber nach wie vor erlaubt.

Sollte der Bundesrat die Ausübung der Jagd nicht als Sport einstufen, der im Freien betrieben werden kann, und folglich als Sport, der wie andere Sportarten, die im Freien stattfinden, einzeln oder in der Gruppe ausgeübt werden kann?

Sollte der Bundesrat bei der Entscheidfindung nicht dem Föderalismus den Vorzug geben und die Kantone - da diese näher an der Problematik sind - über die Anpassung der Gesundheitsmassnahmen, welche die Jägerinnen und Jäger beachten müssen, entscheiden lassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat in seiner Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) die Jagd nicht explizit geregelt. Deshalb müssen die Regelungen dieser Verordnung für die Ausübung der Jagd interpretiert werden. Die Jagd findet im öffentlichen Raum im Freien statt. Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen "privaten Veranstaltungen" und "anderen Veranstaltungen", die von Institutionen wie Kantonen, Gemeinden, Vereinen etc. organisiert werden. Organisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind seit dem 12. Dezember 2020 gemäss Artikel 6 Absatz 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage verboten. Entsprechend sind die von Kantonen organisierten Sonderjagden und die von Vereinen organisierten Gesellschaftsjagden nicht mehr zulässig. Dagegen entsprechen privat von Jägerinnen und Jägern organisierte Jagden im Rahmen des kantonalen Rechts "privaten Veranstaltungen" gemäss Artikel 6 Absatz 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Entsprechende Gruppenjagden sind demnach aktuell mit bis zu 5 Personen möglich.

2. Bereits Ende Oktober haben verschiedene kantonale Jagdverwaltungen beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) nachgefragt, wie die Covid-19-Verordnung besondere Lage betreffs der Durchführung von Gesellschaftsjagden zu interpretieren sei. Um eine schweizweit einheitliche Lösung zu fördern, hat deshalb das BAFU gemeinsam mit der Konferenz der Fischerei- und Jagdverwalter der Kantone (JFK) Empfehlungen abgegeben.

Antwort des Bundesrates.

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