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20.487 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-10

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) ist so zu ergänzen, dass der Inhalt einer Abstimmungsvorlage bereits aus der Abstimmungsfrage auf dem Abstimmungszettel ersichtlich ist. In Artikel 11 BPR könnte ein neuer Absatz hinzugefügt werden, der besagt, dass eine klare, objektive und nicht irreführende oder suggestive Abstimmungsfrage vorliegen muss und dass der Inhalt der Vorlage bereits aus der Abstimmungsfrage selbst ersichtlich sein soll.

Begründung

Auf Bundesebene besteht die langjährige Praxis, dass Gesetzesänderungen in den Abstimmungsfragen mit dem offiziellen Titel des Gesetzes und der Klammerbemerkung "Änderung" umschrieben werden. Der Titel wird unverändert auf den Stimmzettel übernommen, ohne dabei erläuternde Stichworte hinzuzufügen. Diese Praxis hat zwar den Vorteil, objektiv und neutral über den Abstimmungsgegenstand zu informieren. Sie weist aber den Nachteil auf, dass der Inhalt der Vorlage nicht immer aus dem Abstimmungszettel erkennbar ist, sondern sich erst aus der Lektüre der Abstimmungsbotschaft ergibt. Ein Beispiel für diese Problematik ist die Abstimmung vom 27. September 2020, wo aus der Formulierung der Abstimmungsfrage - "Wollen Sie die Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und für Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) annehmen?" - nicht hervorgeht, dass es sich um die Abstimmung über die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs handelt.

Im Vorfeld der Abstimmungen werden fur die Vorlagen häufig Bezeichnungen verwendet, die den Inhalt der Abstimmungsvorlagen kurz und prägnant auf den Punkt bringen. Diese inoffiziellen Namen sind den Stimmberechtigten meist bekannter als die offiziellen Überschriften der Bundesgesetze. Es kann daher sein, dass die Stimmberechtigten erst beim Ausfüllen der Stimmzettel mit der eigentlichen Abstimmungsfragen konfrontiert werden. Ist der Inhalt der Vorlage aus der Frage nicht ersichtlich, können die Stimmberechtigten die im Vorfeld der Abstimmung gemachten Gedanken und die Auseinandersetzung mit der Materie nicht sofort und eindeutig einer Abstimmungsfrage zuordnen. In diesem Fall müssten zuerst die weiteren Abstimmungsunterlagen konsultiert werden, um den Inhalt der Vorlage zu vergegenwärtigen. Die Verknüpfung der Abstimmungsfrage mit dem Inhalt der Vorlage kann zeitaufwändig sein und die Stimmberechtigten davon abhalten, über die Vorlage abzustimmen. Daher ist es vorteilhaft, den Stimmberechtigten bereits mit der Abstimmungsfrage, den Inhalt der Vorlage eindeutig darzulegen.

Eine rechtliche Grundlage für die Formulierung und den Inhalt der Abstimmungsfrage besteht auf Bundesebene einzig in Artikel 11 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) vom 17. Dezember 1976. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPR muss die Abstimmungsvorlage den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Frage enthalten. Weitere Ausführungen zur Abstimmungsfrage sind nicht vorhanden. Artikel 11 soll nun so ergänzt werden, dass der Inhalt der Abstimmungsvorlage klar aus der Abstimmungsfrage hervorgehen muss.