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20.497 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (SR 514.51; KMG) wird wie folgt geändert:

Artikel 7, Absatz 3, Buchstabe a

3 Die Verbote nach dem 2. Kapitel gelten, unabhängig... ...wenn:

a. sie völkerrechtliche Normen verletzen, an...

Artikel 8c

1 Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder weiterer nach Artikel 2 bewilligungspflichtiger Handlungen mit verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.

2 Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:

a. die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder weitere nach Artikel 2 bewilligungspflichtige Handlungen tätigen;

b. der Erwerb von Obligationen oder anderen Wertpapieren, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden, oder von aktiv verwalteten Anlageprodukten, die Wertpapiere solcher Unternehmen einschliessen.

Artikel 35b Absatz 3

3 Wird die Tat fahrlässig begangen und beträgt die verbotene Finanzierung mehr als 1 Million Franken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Begründung

I. Ausgangslage

Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (SR 514.51; KMG) enthält in seiner aktuellen Fassung ein Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von verbotenem Kriegsmaterial (KMG Art. 8b und 8c). Mit dieser Bestimmung stellt der Gesetzgeber klar, dass er grundsätzlich nicht will, dass Schweizer Geld in die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von verbotenem Kriegsmaterial fliesst.

Das Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von verbotenen Waffen war auch im Abstimmungskampf über die Volksinitiative "Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten" weitgehend unbestritten.

Hinzu kommt, dass Finanzanlagen in Massenvernichtungswaffen wie Atomwaffen, biologische und chemische Waffen, sowie umfassend geächtete Waffen wie Antipersonenminen und Streumunition auch auf internationaler Ebene zunehmend verpönt sind. So erklärte die Europäische Kommission am 17. Juli 2020 in Anhang II der delegierten Rechtsakte zur Verordnung (EU) 2016/1011, dass "umstrittene Waffen" mit nachhaltigen ESG-Finanzanlagen unvereinbar sind. Dabei seien zur Bestimmung dessen, was eine "umstrittene Waffe" darstellt, internationale Verträge und Konventionen, Grundsätze der Vereinten Nationen oder gegebenenfalls nationales Recht heranzuziehen.

II. Ziel der Vorlage

Ziel der Vorlage ist es, zur Sicherheit der Schweizer Bevölkerung und ihrer Gemeingüter beizutragen. Die Schweiz verzichtet selber auf verbotene Waffen. Sie hat deshalb ein starkes Sicherheitsinteresse, nicht mit Atomwaffen, Biologischen und Chemischen Waffen sowie Anti-Personenminen und Streumunition bedroht zu werden. All diese Waffen lassen sich kaum gegen spezifische Ziele "richten". Ihr Einsatz zieht immer die Zivilbevölkerung und zivile Gemeingüter in Mitleidenschaft. Es wäre widersinnig, die Herstellung dieser besonders gefährlichen Waffen mit Finanzmitteln aus der Schweiz zu fördern, obschon sie sich jederzeit auch gegen die Schweizer Bevölkerung richten könnten.

Das Finanzierungsverbot trägt auch zur völkerrechtlichen Ächtung der verbotenen Waffen bei. Noch sind nicht alle Staaten den Übereinkommen zum Verbot dieser Waffen beigetreten. Das umfassende Finanzierungsverbot erhöht den politischen Druck und das Bewusstsein, dass diese Abkommen zwar für die Schweiz verpflichtend sind, aber noch nicht alle einen wirklich universellen Charakter haben.

Zudem gilt es, den Schweizer Finanzplatz im Bereich Nachhaltigkeit zu stärken und Risiken zu mindern, die langfristig mit Anlagen in verbotene Waffen einhergehen: Seit Jahren betont der Bundesrat die Chancen, die mit der Nachhaltigkeit im Finanzsektor verbunden sind. Dessen Standortqualität wird gestärkt, wenn gesetzliche Klarheit geschaffen wird.

Unternehmen, die gegenwärtig verbotene oder kontroverse Waffen herstellen (oder an deren Unterhalt etc. beteiligt sind) erhalten so einen Anreiz, ihr Geschäft auf weniger kontroverse Produkte zu verlagern. Die Rahmenbedingungen und die Reputation der Firmen werden verändert, die heute noch an der Entwicklung und Herstellung völkerrechtlich geächteter oder verbotener Waffen beteiligt sind. Die Schweiz hat als bedeutender Finanzplatz und als Gaststaat zentraler humanitärer Organisationen wie das IKRK auf diesem Gebiet eine grosse Glaubwürdigkeit.

III. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 7 Absatz 3

Die Verbote betreffend Atomwaffen, biologische und chemische Waffen bestehen in der aktuellen Formulierung im Kriegsmaterialgesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, d.h. auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Neu bezieht sich diese Bestimmung auf alle gemäss Kriegsmaterialgesetz verbotenen Waffen, also auch auf Antipersonenminen und Streumunition.

Ferner entfällt mit der neuen Formulierung die Privilegierung der fünf Atomwaffenstaaten USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Russland und China gemäss Atomsperrvertrag NPT. "Zurzeit ist im Schweizer Recht nicht abschliessend geklärt, ob Förderungshandlungen, die im Einklang mit dem NPT stehen, ebenfalls verboten sind", hält dazu der interdepartementale Bericht vom 30. Juni 2018 fest, der die Folgen eines Beitritts der Schweiz zum UNO-Vertrag für ein umfassendes Atomwaffenverbot abschätzt. Wird in Buchstabe a in Artikel 7 Absatz 3 KMG statt von "Vereinbarungen" neu von "Normen" gesprochen, so ist diese Frage im Sinne des Schweizer Parlaments geklärt: der Nationalrat stimmte am 5. Juni 2018 und der Ständerat am 12. Dezember 2018 der Motion 17.4241 zu, die den Bundesrat mit dem sofortigen Beitritt der Schweiz zum Atomwaffenverbotsvertrag beauftragt. Der Begriff "Normen" umfasst namentlich das Genfer Kriegsvölkerrecht, das den Einsatz von Atomwaffen generell ausschliesst.

Artikel 8c

Damit das aktuelle Verbot der indirekten Finanzierung verbotener Waffen zweifelsfrei greift, muss die zweite Hälfte des Satzes in Absatz 1 gestrichen werden. Dieser sagt, die indirekte Finanzierung von verbotenen Waffen sei nur verboten, wenn damit eine Umgehungsabsicht verbunden sei. Diese Umgehungsabsicht konnte bisher noch nie nachgewiesen werden. Zudem betrifft das Finanzierungsverbot neu alle Handlungen, die gemäss Artikel 2 KMG einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Mit der Ergänzung in Absatz 2 werden Wertpapiere von Unternehmen, die geächtete Waffen herstellen, erfasst, sofern sie Teil von aktiv verwalteten Anlagefonds sind, d.h. nur in diesem Fall. Im Bereich der passiv verwalteten Anlagefonds bleibt damit eine Lücke offen. Diese vom Verbot auszuklammern, ist erforderlich, weil solche passiv verwalteten Anlagefonds (darunter die meisten ETF) zu den liquidesten Formen von Anlageprodukten gehören und volumenmässig schwer ersetzbar sind. Wird das Verbot auf aktiv verwaltete Fonds beschränkt, können Anleger wie Pensionskassen und die Nationalbank fortfahren, ihre Anlagen passiv zu verwalten und weltweit alle entsprechenden Finanzinstrumente zu nutzen, wenn sie das wollen. Das erleichtert die Umsetzbarkeit der neuen, bewusst pragmatisch formulierten Bestimmung.

Artikel 35b Absatz 3

Weil in Artikel 8c Absatz 1 kein Nachweis der Umgehungsabsicht mehr gefordert wird, ist analog Absatz 3 der Strafbestimmung in Artikel 35b anzupassen, damit auch ein fahrlässiger Verstoss gegen das Finanzierungsverbot strafbar ist. Neu schützt der Schwellenwert von 1 Million Franken Kleinanlegerinnen und Kleinanleger vor einer Strafe bei einer fahrlässigen Begehung der Tat.