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20.5049 · Fragestunde. Frage · 2020-03-03

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat 2019 die 5G-Mobilfunkfrequenzen in einer Auktion bereits vergeben und dabei ausserordentliche Erlöse von 376 Millionen Franken erzielen können. Nun werden offenbar Mobilfunkanlagen ohne Vorliegen einer Baubewilligung auf 5G aufgerüstet, obwohl die zuständigen Baubehörden das betreffende Telekommunikationsunternehmen zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert hatten.

Ist dies mit den Bedingungen des Bundes zur Frequenzvergabe vereinbar oder führt es zu deren Sistierung?

Stellungnahme des Bundesrates

Grundlage für die Vergabe von Mobilfunkfrequenzen bildet das Fernmeldegesetz. In den Mobilfunkkonzessionen werden die Rechte und Pflichten der ersteigerten Frequenzbereiche festgelegt. Die Mobilfunkkonzessionen sind technologieneutral ausgestaltet. Sie enthalten unter anderem konkrete Angaben zu den erteilten Nutzungsrechten, deren Dauer und der zu erreichenden Versorgung. Die Konzessionen weisen zudem auf die relevanten Vorschriften im Bereich Raumplanung, Natur- und Landschaftsschutz sowie Immissionsschutz hin. Die Umsetzung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben ist Sache der Kantone und Gemeinden. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) hat in einer Mobilfunkempfehlung vom 19. September 2019 die sogenannten Bagatelländerungen definiert. In diesen Fällen müssen die Betreiberinnen kein neues Baugesuch einreichen. Eine Bagatelländerung ist unter zwei Bedingungen gegeben: Erstens darf die Sendeleistung gegenüber den bewilligten Werten nicht höher liegen. Zweitens dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die über die bestehende Baubewilligung hinausgehen. In diesem Rahmen ist die Aufrüstung auf die 5G-Technologie ohne Baubewilligung rechtskonform. Es liegt somit keine Unvereinbarkeit mit den Bedingungen zur Frequenzvergabe vor.