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20.5392 · Fragestunde. Frage · 2020-06-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Durch die Umsetzung der Hygiene- und Abstandsregeln steigen insbesondere auf Baustellen die Kosten und verringert sich die Arbeitsproduktivität. Dies war bei der Erstellung der Offerten zu laufenden oder sich in Realisierung befindlichen Ausschreibungen nicht vorhersehbar. Zudem wurden diese Massnahmen von den Behörden aus Gründen der öffentlichen Gesundheit angeordnet.

Könnten diese Mehrkosten, wo sie belegbar sind, grundsätzlich anerkannt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat dankt der Baubranche für ihren vorbildlichen Einsatz in der Covid-19-Situation. Damit konnte noch grösserer wirtschaftlicher Schaden vermieden werden. Aus diesem Engagement darf der Branche kein Nachteil erwachsen. Einmal mehr hat die Baubranche bewiesen, dass sie über ein ausgezeichnetes Regelwerk verfügt - insbesondere auch mit der SIA-Norm 118, die in der Regel Bestandteil der Werkverträge ist. In der Norm wird auch festgelegt, was bei ausserordentlichen Umständen gilt. Die öffentlichen Bauherren beurteilen die ausserordentliche Lage des Bundes grundsätzlich als Sonderfall gemäss der SIA-Norm 118 Artikel 59. Ob sich eine Mehrvergütungspflicht ergibt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Das Koordinationsgremium der öffentlichen Bauherren erarbeitet gegenwärtig Empfehlungen zu den Grundsätzen der Übernahme der Mehrkosten. Die Bauwirtschaft wird dabei konsultiert.

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