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20.5469 · Fragestunde. Frage · 2020-06-10

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Erledigt

Wortlaut

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft antwortete am 8. Juni 2020 im Rahmen der Fragestunde, dass ihre Rechtsauffassung von derjenigen der BA abweiche, vgl. 20.5236. Allerdings benennt die AB-BA ihre Rechtsauffassung nicht.

1. Wie lautet diese?

Die Kosten für die anwaltschaftliche Vertretung werde einstweilen von der BA getragen, heisst es weiter. Jede staatliche Ausgabe, auch eine einstweilige, braucht bekanntlich eine gesetzliche Grundlage.

2. Wo ist diese zu finden?

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1: In der (nicht rechtskräftigen) Disziplinarverfügung betreffend Bundesanwalt Michael Lauber vom 2. März 2020 hat sich die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) über die Anwaltskosten des Bundesanwalts und ihre rechtliche Beurteilung geäussert (Ziffern 71, 72, 136-138, 219). In ihrer Disziplinarverfügung ist die AB-BA zum Schluss gekommen, dass der Entscheid über die einstweilige Übernahme der Anwaltskosten durch die Bundesanwaltschaft (BA) nicht vom Bundesanwalt selbst hätte getroffen werden dürfen. Die geschwärzte Disziplinarverfügung ist unter www.ab-ba.ch abrufbar. Ferner ist die AB-BA der Auffassung, dass die Anwaltskosten des Bundesanwalts im Rahmen des Disziplinarverfahrens von ihm selbst getragen werden müssen. Für die (einstweilige) Übernahme der Kosten durch die BA fehlt die gesetzliche Grundlage. Die AB-BA beobachtet die Situation und klärt derzeit ihre Möglichkeiten ab. Unter anderem wird sie sich dazu demnächst mit der parlamentarischen Oberaufsicht austauschen.

Die Frage 2 hat die AB-BA an die BA zur Beantwortung weitergeleitet. Die Rechtsauffassung der BA weicht in Bezug auf die Kostenübernahme - wie unter Frage 1 dargelegt - von derjenigen der AB-BA ab. Die Antwort der BA lautet im Wortlaut wie folgt:

Wie die BA in ihrer Antwort auf die Anfrage 20.1009 ausgeführt hat, macht der Bundesanwalt von seinem Recht Gebrauch, sich gemäss Artikel 11 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) im gegen ihn geführten Disziplinarverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Die Rechtslage betreffend die Kostenübernahme der dem Bundesanwalt prozessual zustehenden anwaltschaftlichen Vertretung ist unklar. Die Klärung dieser offenen Rechtsfrage erfolgt unter Einbezug der zuständigen Gremien der parlamentarischen Oberaufsicht, d.h. der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der Finanzdelegation (FinDel). Eine Aussprache mit der FinDel zu dieser Thematik wurde zwischenzeitlich angesetzt.