20.5575 · Fragestunde. Frage · 2020-09-09
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
Am 29. Juni 2020 hat die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) zur Prüfung der gegen Michael Lauber erhobenen Strafanzeigen einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes eingesetzt. Die Wahl ist am 23. September 2020. Führt das zu rechtsstaatlichen Problemen?
Bereits am 29. Juli 2020 hat Stefan Keller ein Strafverfahren gegen eine Privatperson eröffnet, was via AB-BA öffentlich bekannt gemacht wurde.
1. Ist Stefan Keller tatsächlich schon amtierender ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes in einem Strafverfahren, welches gegen den Bundesanwalt gerichtet ist?
2. Darf Stefan Keller schon Untersuchungshandlungen vornehmen?
3. Seit wann darf ein noch zu wählender ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes ein Strafverfahren gegen eine Privatperson eröffnen?
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1: Am 11. Juni 2020 überwiesen die Ratspräsidien der Bundesversammlung der AB-BA drei Strafanzeigen gegen Bundesanwalt Michael Lauber, FIFA-Präsident Gianni Infantino sowie weitere Personen mit der Aufforderung, eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu ernennen. Zwischenzeitlich ging bei der AB-BA eine weitere Strafanzeige in derselben Sache ein. Am 29. Juni 2020 hat die AB-BA Herrn Dr. Stefan Keller gestützt auf Artikel 67 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (SR 173.71) und der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt.
Zur Frage 2: Der a.o. Staatsanwalt des Bundes ist in seiner Tätigkeit gegenüber der AB-BA unabhängig.
Zur Frage 3: Mit Medienmitteilung vom 8. September 2020 hat die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung informiert, dass sie der Bundesversammlung vorschlägt, Herrn Dr. Stefan Keller am 23. September 2020 gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) für die Durchführung der Strafuntersuchung gemäss Artikel 308 ff. der Strafprozessordnung zum a.o. Bundesanwalt zu wählen. Für die Definition des Mandates ist die Gerichtskommission zuständig.