20.5650 · Fragestunde. Frage · 2020-09-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundeskanzler liess in verschiedenen Tageszeitungen verlauten, dass das Epidemiengesetz keinen Impfzwang vorsehe. Gemäss Artikel 6 kann der Bundesrat aber nach Anhörung der Kantone Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
- Handelt es sich hierbei um keinen möglichen Impfzwang?
- Was ist mit gefährdeter Bevölkerungsgruppe explizit gemeint?
- Schliesst der Bundesrat Impfungen aus?
Stellungnahme des Bundesrates
Ein Impfzwang, das heisst die Durchsetzung einer Impfung in der breiten Bevölkerung unter Androhung von Sanktionen, ist nicht zulässig. Impfungen sind grundsätzlich freiwillig. Es ist zudem nicht möglich, Impfungen für die ganze Bevölkerung obligatorisch zu erklären. Das Epidemiengesetz sieht jedoch in Artikel 22 die Möglichkeit vor, dass die Kantone Impfungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären können. Dies sofern eine erhebliche Gefahr besteht. Der Bund kann zwar gestützt auf Artikel 6 Epidemiengesetz ebenfalls Impfungen für diese Gruppen bzw. Personen für obligatorisch erklären, aber die Kompetenz des Bundes ist lediglich subsidiär. Die konkreten Voraussetzungen für die Anordnung eines Impfobligatoriums werden in der Epidemienverordnung präzisiert. Im Vordergrund steht der Schweregrad der Erkrankung, das heisst das Gesundheitsrisiko für die betroffene Bevölkerung. Von besonderer Bedeutung ist ebenfalls der Schutz besonders verletzbarer Personen, beispielsweise Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation. Ein Impfobligatorium wäre zudem nur dann zulässig, wenn der Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht mit anderen weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann. Ein Impfobligatorium muss möglichst eng gefasst werden, so dass nur Personengruppen davon betroffen sind, die tatsächlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind oder massgeblich zur Weiterverbreitung beitragen können. Die Durchsetzung einer Impfung mittels physischem Zwang wäre nicht zulässig.