20.5993 · Fragestunde. Frage · 2020-12-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Massnahmen 21 bis 24 des Nationalen Aktionsplans (NAP) zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus betreffen den Ausstieg und die Reintegration von Gefährderinnen und Gefährdern. Die Angriffe in Morges (16. September) und Lugano (23. November) wurden beide von Personen verübt, die dem Fedpol als radikalisiert bekannt waren.
- Welche Strategie verfolgt die Expertengruppe des NAP, um Personen, die als extremistisch bekannt sind, ausserhalb von Strafverfahren und Strafvollzug zum Ausstieg zu bringen oder zu reintegrieren?
- Welche Resultate wurden damit bisher erzielt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Umsetzung der im Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus vorgesehenen Massnahmen für den Ausstieg und die Reintegration liegt in der Kompetenz der Kantone. Der Sicherheitsverbund Schweiz hat zu diesem Zweck einen Expertenpool konstituiert. Unter der Leitung des SVS haben die Mitglieder dieses Expertenpools einen Referenzkatalog erarbeitet. Dieser Katalog gibt Massnahmen vor, die den Ausstieg einer Person aus dem Gewaltextremismus und die Reintegration in die Gesellschaft unterstützen. Diese Massnahmen richten sich sowohl an Erwachsene als auch an Minderjährige und sollen bei radikalisierten Personen im Strafverfahren, im Strafvollzug (einschliesslich Bewährung) und nach der Haftentlassung sowie bei sogenannten Rückkehrenden bewirken, dass sie sich vom gewalttätigen Extremismus distanzieren bzw. davon abwenden. Der Referenzkatalog bezieht sich grundsätzlich auf jede Form des gewalttätigen Extremismus. Auf Anfrage beim SVS kann der Expertenpool die für die Reintegration von radikalisierten Personen verantwortlichen Behörden und Instanzen unterstützen und beraten. Bei Personen, die weiterhin als radikalisiert gelten, werden nach Inkrafttreten des vom Parlament beschlossenen Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus auf Antrag der Kantone oder des NDB polizeiliche Massnahmen angewendet werden können.