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20.6092 · Fragestunde. Frage · 2020-12-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.

Aufgrund von Überlastung haben die meisten Westschweizer Kantone bis vor ein paar Tagen ein erleichtertes Krisen-Contact-Tracing praktiziert und die Nachforschungen nach den Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte, eingeschränkt.

Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)