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21.1018 · Anfrage · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In verschiedenen Regionen unseres Landes gibt es private Fischereirechte, die zu den ehehaften Rechten gehören. Dies ist zum Beispiel im Kanton Jura der Fall, und zwar bei den Flüssen, die durch das Val Terbi fliessen (der Scheltenbach und die Gabiare), einer wunderschönen Gegend in der Nähe von Delsberg.

Im Jura sind diese ehehaften Fischereirechte ein Überbleibsel aus der Zeit vor der Abspaltung vom Kanton Bern. Dieses Prinzip der privaten Nutzung von Wasserläufen auf unbestimmte Zeit mag damals nachvollziehbar gewesen sein, ist heute aber fragwürdig, da allgemein anerkannt ist, dass Wasserläufe ein öffentliches Gut sind.

Kann der Bundesrat darüber informieren, wie die Rechtslage heute bei den ehehaften Rechten ist, insbesondere im Bereich der Flussfischerei?

Zur Erinnerung: In einem Urteil vom 29. März 2019 hat das Bundesgericht in einer Frage in Zusammenhang mit der Errichtung eines kleinen Wasserkraftwerks die Rechtmässigkeit von ehehaften Wasserrechten infrage gestellt. Ist ein solcher Entscheid auch auf die Fischereirechte anwendbar?

Sind diese ehehaften Rechte auch heute noch auf unbegrenzte Zeit rechtsverbindlich? Oder muss die private Nutzung eines öffentlichen Bereichs zeitlich begrenzt sein?

Kann gegebenenfalls eine kantonale Behörde ein solches Recht, das aus einem althergebrachten Recht hervorgegangen ist, infrage stellen, um der Allgemeinheit wieder ein altes Vorrecht zu überlassen?

Stellungnahme des Bundesrates

Unter einer Fischenz ist ein meist unter einer früheren Rechtsordnung entstandenes, ausschliessliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zu verstehen, sich die Fische in einem örtlich begrenzten Teil eines Gewässers unentgeltlich anzueignen (BGE 97 II 25 E. 2a). Gewisse Kantone anerkennen ehehafte Fischereirechte in den öffentlichen Gewässern. Häufig sind diese Rechte im Grundbuch eingetragen und gelten zeitlich unbeschränkt.

In seinem Urteil vom 29. März 2019 (BGE 145 II 140) über die ehehaften Wasserrechte präzisiert das Bundesgericht, dass Sondernutzungsrechte ohne zeitliche Begrenzung heute als verfassungswidrig erachtet werden, weil das Gemeinwesen die Möglichkeit haben muss, sich von Zeit zu Zeit zu vergewissern, ob die Nutzung mit dem öffentlichen Interesse noch im Einklang steht, ansonsten es sich seiner Gewässerhoheit entäussern würde (E. 6.4). Daher sind die Anforderungen des Gewässerschutzes zu beachten. Auch weitere Interessen können zum Zuge kommen. Zudem rechtfertigt der Investitionsschutz die Aufrechterhaltung ehehafter Wasserrechte nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens aber für eine Dauer von 80 Jahren.

Die Anwendbarkeit dieser neuen Rechtsprechung auf die ehehaften Fischrechte geht aus dem erwähnten Urteil (BGE 145 II 140) nicht klar hervor. Eine neuere Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass die Ablösungspflicht alle unbefristeten Sondernutzungsrechte erfasst, insbesondere auch die altrechtlichen ehehaften Wasserrechte (Umweltrecht in der Praxis, 2020 I 8). Dieser Haltung zufolge wäre BGE 145 II 140 gleichermassen auf private Fischereirechte anwendbar. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Schutzmassnahmen, entscheidend. Gewisse kantonale Fischereigesetzgebungen sehen dies sogar ausdrücklich vor (z. B. Art. 48 des Fischereigesetzes der Republik und des Kantons Jura).

Letztlich liegt es im Ermessen der Kantone, wie sie den Erwerb von privaten Fischereirechten durch das Gemeinwesen festlegen und die etwaig daraus entstehenden finanziellen Folgen bewerten wollen. Der Erwerb von kommunalen oder privaten Fischrechten durch gütliche Einigung oder durch Enteignung ist in der Fischereigesetzgebung einiger Kantone bereits geregelt (vgl. z. B. Art. 3 des Gesetzes des Kantons Tessin über die Fischerei und den Schutz der Fische und einheimischen Krebse).

Antwort des Bundesrates.