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21.1070 · Anfrage · 2021-09-30

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Hörbehinderte und gehörlose Personen sind bei der beruflichen Weiterausbildung auf Gebärdensprachdolmetscher angewiesen. Die Übernahme dieser Kosten ist im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geregelt und die entsprechenden Leistungen werden von den kantonalen IV-Stellen zugesprochen. Ob hörbehinderte und gehörlose Personen eine berufliche Weiterbildung absolvieren können, hängt davon ab, ob die Dolmetscherkosten von der IV-Stelle übernommen werden. Wird die Übernahme der Kosten abgelehnt, kann die betroffene Person an der entsprechenden Weiterbildung nicht teilnehmen. Dies kann einerseits ihre Anstellung gefährden und andererseits ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich einschränken. Beides widerspricht dem Eingliederungsgedanken der IV.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Gesuche für die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschern im Bereich der beruflichen Weiterausbildung wurden in den Jahren 2017 bis 2020 eingereicht?

2. Wie hoch ist der Anteil der abgelehnten Gesuche für Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern im Bereich der beruflichen Weiterausbildung in den entsprechenden Jahren (in Prozent und absoluten Zahlen)?

3. Wie hoch waren die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern der bewilligten und wie hoch die veranschlagten Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei den abgelehnten Gesuchen in den entsprechenden Jahren?

4. Was waren die Gründe für die abgelehnten Gesuche?

5. Nach welchen Kriterien wird im Einzelfall entschieden, ob gehörlose und hörbehinderte Menschen Dolmetscherleistungen für die berufliche Weiterausbildung erhalten, welche Vergleichsgrössen werden herangezogen und welche Abklärungsverfahren durchlaufen?

Stellungnahme des Bundesrates

1 - 2. Bei Eingang oder Ablehnung eines Gesuches um Massnahmen zur beruflichen Eingliederung wird bei der Erfassung keine Differenzierung nach konkreten Leistungen gemacht. Es wird während des Eingliederungsprozesses geklärt, welche Massnahme oder Unterstützung im Einzelfall für die versicherte Person notwendig ist. Die Anzahl Gesuche wie auch die Ablehnungsquote für Weiterausbildungen können deshalb nicht beziffert werden.

3. Die von der Invalidenversicherung bewilligten und finanzierten behinderungsbedingten Mehrkosten für die Weiterbildung von Hörbehinderten und gehörlosen Personen, die zu einem grossen Teil aus Kosten für Gebärdensprachdolmetschende bestehen, beliefen sich auf:

2017: 1'009'000 CHF

2018: 511'000 CHF

2019: 406'000 CHF

2020: 518'000 CHF

Der Bundesrat geht davon aus, dass der Rückgang der Kosten von 2017 auf 2018 möglicherweise auf den technologischen Fortschritt (Cochlea-Implantate und verbesserte Hörgeräteversorgung) sowie auf die vermehrte Digitalisierung von Ausbildungsangeboten zurückgeführt werden kann. Die veranschlagten Kosten werden im Falle einer Ablehnung nicht erfasst.

4 - 5. Der Unterstützungsbedarf wird immer im Einzelfall gemäss den gesetzlichen Kriterien abgeklärt. Wie bei allen Eingliederungsmassnahmen entscheidet die IV-Stelle unter Einbezug der Versicherten, welches die richtige Massnahme zum richtigen Zeitpunkt und im richtigen Setting ist, damit eine erfolgreiche berufliche Eingliederung möglich ist. Gesuche werden abgelehnt, wenn die beantragte Weiterausbildung nicht angemessen oder geeignet ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit nicht erhalten oder verbessert werden kann oder die beantragte Unterstützung im Zusammenhang mit der Weiterausbildung nicht notwendig oder zweckmässig ist.

Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher, eine Dolmetscherin beizuziehen, wird bei jedem Antrag einer versicherten Person im Einzelfall abgeklärt. Der Beizug eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Gebärdensprachdolmetscherin ist angesichts des technologischen Fortschritts (Cochlea-Implantate, verbesserte Hörgeräteversorgung, neuartige Apps) sowie der vermehrt digitalisierten Weiterbildungsangebote nicht immer notwendig. Zudem bestehen auch spezialisierte Ausbildungsangebote für Hörbehinderte und gehörlose Personen, die keinen zusätzlichen Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden benötigen, sowie weitere Leistungen, die zur Unterstützung der versicherten Personen eingesetzt werden können (Schriftdolmetscher, Tutoriate).

Antwort des Bundesrates.