21.312 · Standesinitiative · 2021-04-27
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Am 16. März 2020 beschloss der Bundesrat in der COVID-19 Verordnung 2 mit Art. 10a folgende Pflichten der Gesundheitseinrichtungen:
1 Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.
2 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.
Diese Verordnung führte zu Mehrkosten sowie Mindererträgen bei stationären und ambulanten Leistungserbringern. Gemäss Schätzungen von H Plus und des Vereins Spital Benchmark beläuft sich der Schaden bis Ende April 2020 auf rund 1.5 bis 1.8 Mia. Franken schweizweit. Im Kanton Basel-Stadt rechnet der Regierungsrat mit Ertragsausfällen und zusätzlichen Kosten in Millionenhöhe.
Die Ausfälle können wohl teilweise kompensiert werden, doch längst nicht alle. Es ist wichtig, dass die für die Grundversorgung zuständigen (und in der Corona-Krise sehr involvierten) Spitäler durch die Corona-Krise keinen nachhaltigen finanziellen Schaden erleiden. Denn dies wäre aus versorgungspolitischer Sicht verheerend.
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung fordert der Kanton Basel-Stadt mit seiner Standesinitiative die Bundesversammlung auf, dass sich der Bund an den durch seine Covid-19 Verordnung vom 16. März 2020 verursachten Ertragsausfällen im OKP-Bereich bei den betroffenen Grundversorgungsspitälern sowie bei denjenigen Spitälern, die während der Krise an der Versorgung von Sars 2 Covid-19 Patienten aktiv waren, angemessen beteiligt.
Da der Bund die Verordnung erlassen hat, ist er nebst Krankenkassen und Kantonen - ebenfalls in der Pflicht sich finanziell daran zu beteiligen.
Begründung
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wurde schon früh im Jahr 2020 mit Forderungen der basel-städtischen Spitäler zu einer Deckung von Ertragsausfällen konfrontiert. Die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (VNS) hat in einer dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt zugestellten Aufstellung vom 20. Mai 2020 die Ertragsausfälle für die basel-städtischen Spitäler für die Monate März und April 2020 mit rund 70.4 Mio. Franken beziffert.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat den basel-städtischen Spitälern stets mitgeteilt, dass für die Ausrufung der ausserordentlichen Lage vom 16. März 2020 bis zum 26. April 2020 gemäss Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) der Bundesrat verantwortlich sei. Dabei verweist der Regierungsrat auf die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), wo in Art. 10a Abs. 2 (Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2020, in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 783]) Folgendes festgehalten wurde:
"Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten."
Dies entsprach faktisch einem Elektivverbot (Verbot planbarer Eingriffe), welches der Bundesrat ohne Rücksprache mit den Kantonen verfügte. Aus diesem Grund sieht der Regierungsrat auch den Bundesrat in der Pflicht und hat die von der Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates am 16. September 2020 lancierte Standesinitiative mit Präsidialbeschluss Nr. 20/28A/1 unterstützt.
Sollte der Bundesrat zu seiner offensichtlichen Verpflichtung stehen, sieht der Regierungsrat durchaus die Möglichkeit, dass Bund, Kantone und Krankenversicherer sich auf eine einheitliche Betrachtungsweise zu einer möglichen Abgeltung von Ertragsausfällen finden könnten. Der Bund muss hier aber vorangehen.