21.3134 · Interpellation · 2021-03-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausgeübt von Familienmitgliedern oder Vertrauenspersonen hat dramatische Folgen für die Opfer. In letzter Zeit haben verschiedene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sich dazu entschlossen, über das Grauen zu berichten, das sie in einem Umfeld erlebt haben, das zu den privatesten und geschütztesten überhaupt gehört: in der Familie. Es scheint, dass die Opfer inzwischen vermehrt Gehör finden und die Zivilgesellschaft ein Bewusstsein dafür entwickelt hat. Die Prävention gestaltet sich jedoch weiterhin schwierig und ist unterfinanziert, die Opfer werden nicht ausreichend geschützt und die Täterinnen und Täter unzureichend begleitet. Es handelt sich nach wie vor um ein Tabuthema, das mit vielen Vorurteilen verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Welche Zahlen zur sexuellen Gewalt gegen Minderjährige innerhalb der Familie liegen dem Bundesrat vor? Und in anderen Kreisen, wo ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (Lehrpersonen, Betreuerinnen oder Betreuer, "Freundinnen" oder "Freunde" der Familie etc.)?
2. Wie hoch ist der Anteil der Fälle, die vor Gericht landen oder zu einer Verurteilung führen, an der von Fachleuten geschätzten Gesamtzahl?
3. Welche Schritte zieht der Bundesrat in Betracht, um den Opfern sexueller Gewalt in der Familie, die sich de facto in einer besonders verletzlichen Situation befinden, den Zugang zu einem Gerichtsverfahren zu erleichtern?
4. Welche Präventionsmassnahmen ergreifen der Bundesrat und die Kantone, um die vermehrt auftretende Problematik der sexuellen Gewalt gegen Kinder in Kreisen, wo ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass Anzeigen erstattet werden?
5. Welche Schutz- und Präventionsmassnahmen bestehen bereits, um spezifisch Minderjährige vor sexueller Gewalt in der Familie zu schützen?
6. Welche sozialerzieherischen und präventiven Massnahmen, die sich spezifisch an Familien und potenzielle Täterinnen oder Täter richten, bestehen bereits, um sexuelle Gewalt gegen Kinder in Kreisen, wo ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, zu verhindern?
7. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Massnahmen ausreichen?
8. Beabsichtigt der Bundesrat, die finanziellen Mittel für die Prävention und für Unterstützungsangebote für die Opfer zu erhöhen? Und für die Begleitung der Täterinnen und Täter?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Polizeiliche Kriminalstatistik PKS publiziert seit 2009 jährlich Angaben zu den polizeilich registrierten geschädigten Personen (Opfern) nach Alter, Art der häuslichen Beziehung (hier relevant Eltern-Kind und weitere Verwandtschaft) und Straftat des StGB. Die Daten sind einsehbar unter http://www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Kriminalität und Strafrecht > Polizei > Häusliche Gewalt.
2. Wie viele Verdachtsfälle von Fachpersonen zu einem Strafverfahren führen, ist nicht bekannt. In seinem Bericht vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulats Fehr 09.3878 vom 24. September 2009 "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung" hat der Bundesrat festgehalten, dass es generell äusserst schwierig ist, die genaue Anzeigequote von Straftaten zu ermitteln. Gleichzeitig hob er hervor, dass Sexualdelikte mit Kindern sehr selten zur Anzeige gebracht werden. Der Bericht unterstreicht zudem, dass Fachpersonen oder Spezialistinnen und Spezialisten, die für die Nachbetreuung von gewaltbetroffenen Kindern zuständig sind, oft an das Berufsgeheimnis gebunden sind und dass die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen nicht geeignet sind, um die Häufigkeit von Gewaltstraftaten zu ermitteln.
3. Mögliche Massahmen für einen einfacheren Zugang der Opfer zu einem Gerichtsverfahren wurden im Kapitel 2 des erwähnten Berichts erörtert. Insbesondere soll die Rolle der Opferhilfe-Beratungsstellen gestärkt, der Zugang zu Informationen über Opferhilfe erleichtert und die Unterstützung der Opfer im Strafverfahren verbessert werden. Im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung (s. BBl 2019 6697) schlägt der Bundesrat zudem verschiedene Änderungen zur Verbesserung der Position von Opfern im Strafverfahren vor, u.a. im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege.
4./5./6. Bund und Kantone wirken bei der Prävention von sexueller Gewalt gegen Minderjährige im Rahmen der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung zusammen. So ist beispielsweise die Information über den sexuellen Missbrauch Teil der Schulprogramme und die Kantone sowie private Organisationen setzen weitere Sensibilisierungs- und Unterstützungsmassnahmen für Minderjährige und Familien um. Der Bund richtet in seiner subsidiären Rolle Finanzhilfen an private Organisationen aus, die auf nationaler oder sprachregionaler Ebene im Bereich Kinderschutz tätig sind. Er subventioniert u. a. das Beratungsangebot 147 für Kinder und Jugendliche der Stiftung Pro Juventute sowie seit 2021 die Vereine LIMITA und ESPAS, die Erziehungsberechtigte und andere Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen zu Fragen der Prävention sexueller Ausbeutung beraten. Daneben unterstützt der Bund Präventionsangebote für Personen mit sexuellen Interessen an Kindern (vgl. Bericht des Bundesrates vom 11. September 2020 in Erfüllung der Postulate Jositsch 16.3644 und Rickli 16.3637). Im 2020 unterstützte der Bund zudem Social-Media-Kampagnen, um Hilfeangebote wie die Opferhilfe insbesondere bei Kindern und Jugendlichen bekannter zu machen.
Der Schutz von gefährdeten Kindern ist auch die Aufgabe der Kindesschutzbehörden (KESB). Zur besseren Früherkennung und Prävention von Kindesmisshandlungen ist am 1. Januar 2019 eine neue Melderegelung im Kindesschutzrecht in Kraft getreten (Art. 314c ff. ZGB). Die Regelung sieht vor, dass jede Person der KESB Meldung erstatten kann, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint (Art. 314c ZGB). Dieses Melderecht gilt auch für alle Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger mit Ausnahme ihrer Hilfspersonen. Personen in amtlicher Tätigkeit (z.B. Lehrpersonen) und andere Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben (z.B. das Personal in Kindertagesstätten), haben, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sogar eine Meldepflicht, wenn sie die Gefährdung nicht selber abwenden können (Art. 314d ZGB). Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. Wenn die KESB Hinweise auf die Gefährdung eines Kindes erhält, muss sie von Amtes wegen Abklärungen treffen und, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind, die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 ff. ZGB) ergreifen. Im Rahmen des Kindesschutzverfahrens wird die KESB - oder eine durch sie beauftragte Drittperson - das Kind persönlich anhören (Art. 314a ZGB) und, wenn nötig, eine Vertretung anordnen (Art. 314abis ZGB). Eine Bedarfsabklärung zu Schutzplätzen für gewaltbetroffene Mädchen und junge Frauen in Erfüllung des Postulates Wasserfallen 19.4064 soll aufzeigen, ob das bestehende Angebot in der Schweiz ausreichend ist. Der Bericht wird voraussichtlich Anfang 2022 vorliegen.
7./8. Der Bundesrat misst der Prävention grosse Bedeutung bei. Seiner Meinung nach lässt sich der aktuelle Bedarf in diesem Bereich derzeit am besten decken, indem die bestehenden Massnahmen weiter umgesetzt und bekannt gemacht werden. Der Kredit, mit dem der Bund Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte unterstützen kann, wurde per 2021 von 1,1 auf 2 Millionen Franken pro Jahr erhöht. Zudem hat der Bundesrat per 2022 zusätzliche Mittel für die Unterstützung von Präventionsangeboten für Personen mit sexuellen Interessen an Kindern gesprochen.
Antwort des Bundesrates.