21.316 · Standesinitiative · 2021-05-27
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Der Grosse Rat des Kantons Genf fordert die Bundesversammlung auf, die Frist, die Mieterinnen und Mietern für die Begleichung von Zahlungsrückständen gewährt wird, entsprechend der Regelung in Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Miete und Pacht des Bundesrates vom 27. März 2020 zu verlängern: Mieterinnen und Mieter, die mit der Bezahlung des Mietzinses oder der Nebenkosten in Rückstand geraten, während behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gelten, ist in Abweichung von Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) eine Frist von mindestens 90 Tage zu gewähren.
Begründung
Der Grosse Rat reicht diese Initiative ein in Anbetracht
- der direkten und indirekten Auswirkungen der Massnahmen der Kantons- und Bundesbehörden zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie;
- der Wohnungskrise im Kanton Genf;
- der Schwierigkeiten zahlreicher Mieterinnen und Mieter, ihre Geschäfts- oder Wohnungsmiete zu bezahlen;
- des geringen Schutzes durch Artikel 257d OR, sieht dieser doch vor, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin das Mietverhältnis kündigen darf, wenn die säumige Mieterin bzw. der säumige Mieter den fälligen Mietzins nicht innert 30 Tage nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bezahlt;
- der Tatsache, dass zahlreiche Mieterinnen und Mieter das gesamte Einkommen oder einen Teil davon verloren haben und die ausstehenden Beträge nicht innert der gesetzten Frist begleichen können;
- der Tatsache, dass der Bundesrat in seiner Covid-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 im Frühjahr 2020 die Fristen bei Zahlungsrückständen der Mieterinnen und Mieter verlängert hatte, um zu verhindern, dass ein Mietverhältnis wegen Nichtbezahlung des Mietzinses gekündigt wird, während die Massnahmen zur Pandemiebekämpfung gelten.